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==Entwicklung des Konzepts== | ==Entwicklung des Konzepts== | ||
Zielsetzung und Anfänge: Die heutigen sozialtherapeutischen Anstalten haben ihren Ausgang von einer Strafrechtsreform von 1969 genommen. Geplant war, dass sozialtherapeutische Anstalten als Maßregel-Einrichtungen der Besserung und Sicherung nicht dem Strafvollzug unterstehen sollten, sondern wie der psychiatrische [[Maßregelvollzug]] und die [[Sicherungsverwahrung]] als selbständige Alternative zum Strafvollzug von den Gerichten angeordnet werden können. Vorgesehen war für sie eine Regelung in Form eines § 65 StGB (alter Fassung), der analog zu den §§ 63 (bei psychischer Erkrankung), 64 (bei Sucht) und 66 (Sicherheitsverwahrung) StGB | Zielsetzung und Anfänge: Die heutigen sozialtherapeutischen Anstalten haben ihren Ausgang von einer Strafrechtsreform von 1969 genommen. Geplant war, dass sozialtherapeutische Anstalten als Maßregel-Einrichtungen der Besserung und Sicherung nicht dem Strafvollzug unterstehen sollten, sondern wie der psychiatrische [[Maßregelvollzug]] und die [[Sicherungsverwahrung]] als selbständige Alternative zum Strafvollzug von den Gerichten angeordnet werden können. Vorgesehen war für sie eine Regelung in Form eines § 65 StGB (alter Fassung), der analog zu den §§ 63 (bei psychischer Erkrankung), 64 (bei Sucht) und 66 (Sicherheitsverwahrung) StGB bei den folgenden vier Personengruppen zur Anwendung kommen sollte: | ||
1. Rückfalltäter mit schweren Persönlichkeitsstörungen | 1. Rückfalltäter mit schweren Persönlichkeitsstörungen |
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