Sozialtherapeutische Anstalt: Unterschied zwischen den Versionen

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==Entwicklung des Konzepts==
==Entwicklung des Konzepts==
Zielsetzung und Anfänge: Die heutigen sozialtherapeutischen Anstalten haben ihren Ausgang von einer Strafrechtsreform von 1969 genommen. Geplant war, dass sozialtherapeutische Anstalten als Maßregel-Einrichtungen der Besserung und Sicherung nicht dem Strafvollzug unterstehen sollten, sondern wie der psychiatrische Maßregelvollzug  und die Sicherungsverwahrung als selbständige Alternative zum Strafvollzug von den Gerichten angeordnet werden können. Vorgesehen war für sie eine Regelung in Form eines  § 65 StGB (alter Fassung), der  analog zu den §§ 63 (bei psychischer Erkrankung), 64 (bei Sucht) und 66 (Sicherheitsverwahrung) StGB im Falle von Personen mit Persönlichkeitsstörungen zur Anwendung kommen sollte, die zwar persönlichkeitsgestört, jedoch nicht krank im psychiatrischen Sinne sind. Vier Fallgruppen waren vorgesehen:  
Zielsetzung und Anfänge: Die heutigen sozialtherapeutischen Anstalten haben ihren Ausgang von einer Strafrechtsreform von 1969 genommen. Geplant war, dass sozialtherapeutische Anstalten als Maßregel-Einrichtungen der Besserung und Sicherung nicht dem Strafvollzug unterstehen sollten, sondern wie der psychiatrische Maßregelvollzug  und die Sicherungsverwahrung als selbständige Alternative zum Strafvollzug von den Gerichten angeordnet werden können. Vorgesehen war für sie eine Regelung in Form eines  § 65 StGB (alter Fassung), der  analog zu den §§ 63 (bei psychischer Erkrankung), 64 (bei Sucht) und 66 (Sicherheitsverwahrung) StGB im Falle der folgenden vier Personengruppen zur Anwendung kommen sollte:  


1. Rückfalltäter mit schweren Persönlichkeitsstörungen  
1. Rückfalltäter mit schweren Persönlichkeitsstörungen  
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