Sicherungsverwahrung

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Die deutsche Rechtsinstitution der Sicherungsverwahrung (SV) ermöglicht es, Straftätern, die für besonders gefährlich gehalten werden, zum Schutz der Allgemeinheit auch dann ihre Freiheit zu entziehen oder vorzuenthalten, wenn das in der Form der Freiheitsstrafe rechtlich nicht (mehr) möglich ist.

Vergleichbar sind:

Im deutschen Strafrecht gehört die SV zusammen mit der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und in einem psychiatrischen Krankenhaus zu derjenigen Klasse legalen Freiheitsentzugs, die das Gesetz als Maßregeln der Besserung und Sicherung bezeichnet. Wie die anderen Maßregeln bezweckt auch die SV (juristisch gesehen) nicht den Ausgleich der Tatschuld, die der Täter auf sich geladen hatte, sondern ist ganz unabhängig von dem Gesichtspunkt der Schuld und des Schuldausgleichs eine Art polizeilich motivierter Vorbeugehaft zur Verhinderung künftiger Taten eines gefährlichen Individuums. Insofern handelt es sich bei der SV materiell um Gefahrenabwehr, also eine Angelegenheit der Polizei, während sie formell in der Zuständigkeit der Strafjustiz liegt und in der Art und Weise ihres Vollzugs auch kaum von dem Vollzug einer Gefängnisstrafe zu unterscheiden ist.

Einerseits werden gegen die SV grund- und menschenrechtliche Bedenken geltend gemacht. Die von der SV Betroffenen werden, was den Rechtsgrund ihres Freiheitsentzugs angeht, lediglich als Gefahrenquellen betrachtet und damit gleichsam "zum Objekt gemacht" (Stichwort: "Feindstrafrecht"). Andererseits haben von 1998-2007 nicht weniger als sieben Reformgesetze den Anwendungsbereich der SV weiter ausgedehnt, indem sie u.a. zur Streichung der Höchstgrenze von zehn Jahren bei der erstmaligen Anordnung der SV führten und sowohl die nachträgliche Anordnung und die Anordnung der SV gegenüber Jugendlichen ermöglichten. Während im Jahre 1996 in Deutschland insgesamt 176 Sicherungsverwahrte gezählt wurden, waren es im Jahre 2005 schon 365.

Eine maßgebliche Rolle spielte dabei die zunehmende gesellschaftliche Punitivität gegenüber Sexualstraftätern und das "Gesetz zur Bekämpfung von Sexualstraftaten" aus dem Jahre 1998. Auf absehbare Zeit scheint damit die Zukunft dieser Form des Freiheitsentzugs gesichert und es kann wohl die Prognose gewagt werden, dass die Zahl der Sicherungsverwahrten in den nächsten Jahren wieder auf die altbekannten Höhen der Jahre vor der Strafrechtsreform steigen dürfte. Noch handhaben die Vollstreckungsgerichte die SV allerdings recht restriktiv (vgl. Ullenbruch 2007).

Intention der Sicherungsverwahrung

Das deutsche Strafrecht umfasst seit 1933 das Prinzip der Zweispurigkeit. Diese Zweispurigkeit bedeutet, dass neben den schuldabhängigen rückwärtsgerichteten Strafen (Geldstrafe, Freiheitsstrafe mit und ohne Bewährung, zeitig und lebenslang) schuldunabhänge, zukunftsorientierte, präventive Maßregeln der Besserung und Sicherung im Strafgesetzbuch enthalten sind.

Das Strafgesetzbuch enthält derzeit sechs Maßregeln der Besserung und Sicherung. Davon drei ambulante Maßregeln, die Entziehung der Fahrerlaubnis, das Berufsverbot, die Führungsaufsicht und drei freiheitsentziehende Maßregeln, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.

Die Sicherungsverwahrung gilt als die umstrittenstete Maßregel, nicht allein deshalb weil ihre Wirkung eine äußerst einschneidende die Freiheitsrechte des Einzelnen massiv einschränkende Maßnahme ist. Die Sicherungsverwahrung wird bei schuldfähigen Tätern neben der Strafe verhängt. Ein Vikariieren ist nicht möglich, vor dem Vollzug der SV wird immer die Freiheitsstrafe verbüßt (oft geringere FS wegen SV, schlechtere Bedingungen beim Vollzug der FS wegen SV).

Die Erforderlichkeit Sicherungsverwahrung (im Gesetzt) wird damit begründet, dass die Strafe rückwärtsgerichtet und durch die Schuld des Täters beschränkt ist. Dadurch entsteht die Sicherheitslücke, dass Täter die eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeuten, entlassen werden müssen. Das Risiko für die Gesellschaft vor den neuen Straftaten soll durch die Sicherung dieser Täter verringert werden. Das zu erbringende „Sonderopfer“ für nicht begangene Straftaten dar basiert auf der Gefährlichkeit für die Zukunft. Der „Zweck der Unterbringung ist in erster Linie der Schutz der Allgemeinheit.“ (Feest, 2006)

Mögliche Sinnhaftigkeit der Sicherungsverwahrung

Eine Maßregel bezweckt (juristisch gesehen) nicht den Ausgleich der Tatschuld, die der Täter auf sich geladen hatte, sondern ist ganz unabhängig von dem Gesichtspunkt der Schuld und des Schuldausgleichs eine Art polizeilich motivierter Vorbeugehaft zur Verhinderung künftiger Taten eines gefährlichen Individuums. Insofern handelt es sich bei der SV materiell um Gefahrenabwehr, also eine Angelegenheit der Polizei, während sie formell in der Zuständigkeit der Strafjustiz liegt. Die Erforderlichkeit Sicherungsverwahrung (im Gesetzt) wird damit begründet, dass die Strafe rückwärtsgerichtet und durch die Schuld des Täters beschränkt ist. Dadurch entsteht die Sicherheitslücke, dass Täter die eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeuten, entlassen werden müssen. Das Risiko für die Gesellschaft vor den neuen Straftaten soll durch die Sicherung dieser Täter verringert werden. Das zu erbringende „Sonderopfer“ für nicht begangene Straftaten dar basiert auf der Gefährlichkeit für die Zukunft. Der „Zweck der Unterbringung ist in erster Linie der Schutz der Allgemeinheit.“ (Feest, 2006) Die Sicherungsverwahrung ist ein Rechtsinstitut, das es ermöglicht, Straftäter auch nach dem Ablauf ihrer Freiheitsstrafe noch gefangen zu halten, um weitere Delikte dieser gefährlichen Rückfalltäter ("Hangtäter"; "Unverbesserlichen") zu verhindern. Insofern wird von den von dieser Maßregel betroffenen Personen zwangsweise verlangt, dass sie über ihre Bestrafung hinaus ein Opfer für die Gesellschaft bringen: man verwehrt ihnen trotz Strafablaufs ihre Entlassung in die Freiheit, um die Gesellschaft vor dem Risiko ihrer Rückfälligkeit zu bewahren. Obwohl das eine Art "Sonderopfer" darstellt, bei dem die Idee der Bestrafung keine Rolle mehr spielen sollte, ähnelt diese spezielle Art des Freiheitsentzugs der Freiheitsstrafe so sehr, dass unbefangene AnstaltsbesucherInnen auf den ersten Blick wohl kaum in der Lage wären, die Strafgefangenen von den Sicherungsverwahrten zu unterscheiden. So wird die S. zum Beispiel auf dem Gelände von Gefängnissen vollzogen. Außerdem sind alle Sicherungsverwahrten ehemalige Strafgefangene. Diejenigen Häftlinge, bei denen ein Gericht entweder bei oder nach dem Strafurteil zusätzlich noch die Sicherungsverwahrung angeordnet hatte, werden nach Ablauf ihrer Strafhaft eben nicht entlassen, sondern unter der veränderten Bezeichnung und bei verändertem rechtlichen Status in der Anstalt auch über das Ende ihrer Bestrafung hinaus gefangen gehalten, sofern sie vom zuständigen Gericht weiterhin als gefährlich angesehen werden. Hauptziel der Sicherungsverwahrung, die im Strafgesetzbuch nicht als Strafe, sondern als eine von mehreren dort vorgesehenen "Maßregeln der Besserung und Sicherung" firmiert, ist der Schutz der Gesellschaft vor gefährlichen Rückfalltätern ("Hangtätern"; "Unverbesserlichen"). Offen bleibt aber weiterhin die Frage, ob die Verschärfung des Rechts in Bezug auf die Sicherungsverwahrung durch einen objektiven Anstieg der Gewaltkriminalität veranlasst wurde oder nur einem gesteigerten Bedrohungsgefühl der Allgemeinhait Rechnung trug.

Hangtäter

Straftäter, der nicht nur wiederholt Straftaten begangen (Mehrfach-, Rückfalltäter), sondern auch eine intensive, tief verwurzelte, eingeschliffene Neigung zu Straftaten hat, die ihn kraft Übung (Gewohnheit) oder charakterlicher Veranlagung immer wieder straffällig werden lässt. Besteht ein Hang »zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird« (§ 66 StGB), ist gegen den Hangtäter richterlich Sicherungsverwahrung anzuordnen.

Geschichte

Die Sicherungsverwahrung ist ein Rechtsinstitut, das es ermöglicht, Straftäter auch nach dem Ablauf ihrer Freiheitsstrafe noch gefangen zu halten, um weitere Delikte dieser potentiell gefährlichen Rückfalltäter zu verhindern. Insofern wird von den von dieser Maßregel betroffenen Personen zwangsweise verlangt, dass sie über ihre Bestrafung hinaus ein Opfer für die Gesellschaft bringen: man verwehrt ihnen trotz Strafablaufs ihre Entlassung in die Freiheit, um die Gesellschaft vor dem Risiko ihrer Rückfälligkeit zu bewahren. Obwohl das eine Art "Sonderopfer" darstellt, bei dem die Idee der Bestrafung keine Rolle mehr spielen sollte, ähnelt diese spezielle Art des Freiheitsentzugs der Freiheitsstrafe so sehr, dass unbefangene AnstaltsbesucherInnen auf den ersten Blick wohl kaum in der Lage wären, die Strafgefangenen von den Sicherungsverwahrten zu unterscheiden. So wird die S. zum Beispiel auf dem Gelände von Gefängnissen vollzogen. Außerdem sind alle Sicherungsverwahrten ehemalige Strafgefangene. Diejenigen Häftlinge, bei denen ein Gericht entweder bei oder nach dem Strafurteil zusätzlich noch die Sicherungsverwahrung angeordnet hatte, werden nach Ablauf ihrer Strafhaft eben nicht entlassen, sondern unter der veränderten Bezeichnung und bei verändertem rechtlichen Status in der Anstalt auch über das Ende ihrer Bestrafung hinaus gefangen gehalten, sofern sie vom zuständigen Gericht weiterhin als gefährlich angesehen werden. Hauptziel der Sicherungsverwahrung, die im Strafgesetzbuch nicht als Strafe, sondern als eine von mehreren dort vorgesehenen Maßregeln der Besserung und Sicherung firmiert, ist der Schutz der Gesellschaft vor gefährlichen Rückfalltätern ("Hangtätern"; "Unverbesserlichen").

In Deutschland wurde die Sicherungsverwahrung durch das "Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung" vom 24. November 1933 eingeführt. Die NS-Zeit machte insofern grundlegende Überlegungen zur Thematik nutzbar, die sich insbesondere im Werk von Franz von Liszt "zur Zweckmäßigkeit" des Strafrechts finden. Nach dem Ende des Dritten Reichs stufte der Alliierte Kontrollrat das Gewohnheitsverbrechergesetz als rechtstaatsverträglich ein und entfernte lediglich die „Entmannung gefährlicher Sittlichkeitsverbrecher“ sowie die 1941 eingeführte Todesstrafe.

In den fünfziger Jahren war unumstritten, dass die Sicherungsverwahrung ein unabdingbares kriminalpolitisches Instrument sei. In Debatten der Großen Strafrechtskommission hieß es gar, dass von ihrer Anwendung zu selten Gebrauch gemacht werde. Daher sollte die Anwendung durch eine Gesetzesänderung erleichtert werden.

Voraussetzungen

Die Sicherungsverwahrung kann vom Gericht

1. bereits im Urteil angeordnet werden (§ 66 StGB), 2. im Strafurteil vorbehalten werden (§ 66a StGB), 3. nachträglich angeordnet werden (§ 66b StGB).

Sie wird neben einer Freiheitsstrafe angeordnet. Wird die Freiheitsstrafe zuerst verbüßt, prüft das Gericht vor Vollzugsende, ob die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Dann tritt Führungsaufsicht ein.

Gegenüber Jugendlichen im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) (14 Jahre oder älter, aber noch nicht 18 Jahre alt zum Zeitpunkt der Straftat) ist die Anordnung einer Sicherungsverwahrung nicht möglich, gegen Heranwachsende (18 Jahre oder älter, aber noch nicht 21 Jahre zum Zeitpunkt der Straftat) kann nach § 106 Abs. 3 JGG die Anordnung von Sicherungsverwahrung vorbehalten werden. Bei Schuldunfähigen kommt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht.

Anordnung im Urteil

Ein Gericht kann gemäß § 66 StGB direkt im Urteil anordnen, den Verurteilten in der Sicherungsverwahrung unterzubringen. Dafür muss eine negative Gefährlichkeitsprognose vorliegen. Sie liegt vor, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung des Täters (Persönlichkeit, Herkunft, Erziehung, Lebenslauf, Familienverhältnisse, Intelligenz etc.) und seiner Taten geschlussfolgert wird, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. Darunter versteht man Taten, die entweder die Opfer seelisch bzw. körperlich schwer schädigen oder einen schweren wirtschaftlichen Schaden anrichten. Die Basis für diese Annahme liefert das Gutachten eines Sachverständigen. Es müssen jedoch noch andere Bedingungen erfüllt werden:

1. Der Täter erhält im aktuellen Verfahren eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren aufgrund einer vorsätzlichen Straftat. 2. Vor dieser Tat wurde der Täter bereits zweimal für vorsätzliche Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von jeweils mindestens einem Jahr verurteilt. Die Verurteilung zu einer Gesamtstrafe gilt als einzelne Verurteilung. 3. Wegen einer oder mehrere dieser Taten hat er bereits zwei Jahre Freiheitsentzug verbüßt oder sich für diese Dauer im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel befunden. Wenn Untersuchungshaft oder andere Freiheitsentziehungen auf die Freiheitsstrafe angerechnet wurden, so gelten sie im Sinne dieser Bedingung ebenfalls.

Wird der Täter im aktuellen Verfahren aufgrund eines Verbrechens oder einer Straftat nach den §§ 174, 174a, 174b, 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 4, 180, 182 (verschiedene Formen des Sexuellen Missbrauchs), 224 (Gefährliche Körperverletzung), 225 (Misshandlung von Schutzbefohlenen) oder 323a (Vollrausch - nur, wenn im Rausch ein Verbrechen oder eine der vorgenannten Taten begangen wurde) des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt (erste Bedingung), reicht es, wenn er wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurde (zweite Bedingung). Die dritte Bedingung gilt wie oben angegeben.

Eine vergangene Tat wird nur erfasst, wenn nicht mehr als fünf Jahre zwischen ihr und der folgenden Tat verstrichen sind. Nicht eingerechnet wird dabei die Zeit, in welcher der Täter aufgrund einer behördlichen Anordnung in einer Anstalt verwahrt wurde. Falls die Straftat außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Strafgesetzbuches abgeurteilt wurde, kann sie nur einbezogen werden, wenn sie nach deutschem Strafrecht im ersten Fall eine vorsätzliche Tat, im zweiten Fall ein Verbrechen oder eine andere der dort genannten Straftaten wäre.

Wiegt die aktuelle Verurteilung schwer genug, hat es keine Bedeutung, ob der Täter bereits früher verurteilt wurde oder eine Haftstrafe absaß. Hier gelten folgende Kriterien:

1. Der Täter hat drei vorsätzliche Straftaten begangen und verwirkt dafür jeweils eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, oder er hat zwei Verbrechen oder Straftaten nach den §§ 174, 174a, 174b, 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 4, 180, 182, 224, 225, 323a (nur, wenn im Rausch ein Verbrechen oder eine der vorgenannten Taten begangen wurde) StGB begangen und verwirkt dafür jeweils eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren. 2. Er wird wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt.

Anordnungsvorbehalt im Urteil

Wenn ein Täter wegen eines Verbrechens oder einer Straftat nach den §§ 174, 174a, 174b, 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 4, 180, 182, 224, 225, 323a (nur, wenn im Rausch ein Verbrechen oder eine der vorgenannten Taten begangen wurde) verurteilt wird und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, eine negative Gefährlichkeitsprognose jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit gegeben werden kann, darf sich das Gericht eine Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten.

Dasselbe Gericht entscheidet spätestens sechs Monate bevor die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, ob eine Sicherungsverwahrung angeordnet wird. Zu diesem Zweck wird eine erneute Beweisaufnahme durchgeführt, die klären soll, ob die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung zutreffen. Erneut stellt sich die Frage nach einer negativen Gefährlichkeitsprognose. Um eine Aussage darüber zu treffen, wird neben dem Täter und seiner Tat auch die Entwicklung während des Strafvollzugs in die Gesamtwürdigung einbezogen. Sie muss ergeben, dass vom Verurteilten zukünftig erhebliche Straftaten, welche die Opfer seelisch bzw. körperlich schwer schädigen, zu erwarten sind. Das Gutachten eines bisher unbeteiligten Sachverständigen wird dazu eingeholt.

Die Entscheidung, ob der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt wird, verschiebt sich bis zur Entscheidung über die Sicherungsverwahrung, es sei denn, die Voraussetzungen für eine negative Gefährlichkeitsprognose liegen offensichtlich nicht vor.

Nachträgliche Anordnung

Grundvoraussetzung für eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung ist eine Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung, nach den §§ 174, 174a, 174b, 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 4, 180, 182, 224, 225, 323a (nur, wenn im Rausch ein Verbrechen oder eine der vorgenannten Taten begangen wurde) oder nach den §§ 250 (Schwerer Raub) oder 251 (Raub mit Todesfolge), auch in Verbindung mit den §§ 252 (Räuberischer Diebstahl) oder 255 (Räuberische Erpressung). Werden bei einem aufgrund dieser Taten Verurteilten vor Vollzugsende Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit für die Allgemeinheit hinweisen, so kann eine nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet werden, wenn neue Tatsachen vorliegen, die dies rechtfertigen. Tatsachen in diesem Sinne sind neu, wenn sie dem Tatgericht zum Zeitpunkt der Urteilsfindung noch nicht bekannt gewesen sind. Insbesondere das Verhalten des Verurteilten im Vollzug hat hierbei Beachtung zu finden. Eine (nur) weiterbestehende Gefährlichkeit des Täters reicht demnach nicht aus.

Wiederum kommt es auf die Gesamtwürdigung des Täters, seiner Tat und seiner Entwicklung während des Strafvollzugs an, die ergeben muss, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer schädigen. Zudem müssen die normalen Voraussetzungen für eine Sicherungsverwahrung vorhanden sein.

Wurde der Täter zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt, weil er eines oder mehrere Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, begangen hat, so kann das Gericht die Sicherungsverwahrung nur aufgrund einer negativen Gefährlichkeitsprognose anordnen. Weitere Voraussetzungen müssen in diesem Fall nicht vorliegen.

Die dritte Möglichkeit, einen Straftäter nachträglich in die Sicherungsverwahrung zu überführen, ist im Anschluss an eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Wenn der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, kann die Unterbringung in einer Sicherungsverwahrung angeordnet werden, wenn eine negative Gefährlichkeitsprognose vorliegt und der Täter schon wegen eines oder mehrerer Verbrechen oder Taten nach den §§ 174, 174a, 174b, 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 4, 180, 182, 224, 225, 323a (nur, wenn im Rausch ein Verbrechen oder eine der vorgenannten Taten begangen wurde) zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wurde oder die gerade beendete Unterbringung wegen mehrerer dieser Taten angeordnet wurde.

Vollzug

Der Vollzug der Sicherungsverwahrung ist im Dritten Abschnitt des StVollzG geregelt. Die §§ 129 - 135 StVollzG regeln den besonderen Umgang der Vollstreckungsbehörden mit dem Verwahrten. Der Vollzug erfolgt getrennt vom Vollzug einer normalen Freiheitsstrafe (§ 140 Abs. 1 StVollzG). Um dies zu ermöglichen, können entweder eigenständige Anstalten oder abgetrennte Abteilungen innerhalb einer Justizvollzugsanstalt eingerichtet werden.

Ziel der Unterbringung ist einerseits die sichere Verwahrung zum Schutz der Allgemeinheit (§ 129 S. 1 StVollzG), andererseits die Unterstützung des Verwahrten, damit er sich in das Leben in Freiheit eingliedern kann (§ 129 S. 2 StVollzG). Um den Schäden des langfristigen Freiheitsentzuges entgegenzuwirken, werden einem Sicherungsverwahrten bestimmte Vollzugslockerungen zugebilligt. Er darf eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen (§§ 131, 132 StVollzG), bei der Ausgestaltung der Hafträume und Durchführung von Betreuungsmaßnahmen soll auf seine persönlichen Bedürfnisse Rücksicht genommen werden. Um die Entlassung vorzubereiten, darf dem Verwahrten sogar ein Sonderurlaub bis zu einem Monat gewährt werden (§ 134 StVollzG). Im Übrigen verbleibt es jedoch bei den allgemeinen Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§ 130 StVollzG).

Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist grundsätzlich unbefristet, was nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 auch im Einklang mit der Verfassung steht.

Mindestens alle zwei Jahre, beginnend mit dem ersten Tag der Unterbringung, muss geprüft werden, ob weiterhin die Gefahr besteht, dass der Täter außerhalb des Vollzugs rechtswidrige Taten begehen wird. Wird dies verneint, dann wird die weitere Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und es tritt Führungsaufsicht (max 5 Jahre) ein. Erfolgt während des Zeitraums der Führungsaufsicht kein Widerruf der Entscheidung, gilt die Unterbringung endgültig als erledigt. Lehnt das Gericht die Aussetzung ab, läuft die Frist erneut an.

Nach zehn Jahren kann die Unterbringung beendet werden, sofern nicht die Gefahr besteht, dass vom Untergebrachten infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begangen werden, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Dann tritt für mindestens zwei Jahre Führungsaufsicht ein. Dies ist der Regelfall, nur besonders gefährliche Straftäter können länger als zehn Jahre, mitunter bis an ihr Lebensende, verwahrt werden.

Der Verwahrte kann auch vom Gericht in ein psychiatrisches Krankenhaus oder in eine Entziehungsanstalt überwiesen werden, wenn dies seine Resozialisierung besser fördert. Eine Rückkehr in die Sicherungsverwahrung kann angeordnet werden, wenn die Überweisung keinen Erfolg erzielt hat bzw. die Resozialisierung in der Sicherungsverwahrung doch besser gefördert wird.

Historische Ansätze

Die heutige Sicherungsverwahrung wurde als Bestandteil der Maßregeln der Besserung und Sicherung durch das Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher vom 24.11.1933 (RGBl. I 995) eingeführt.

Andere Modelle der Sicherungsverwahrung gab es jedoch schon deutlich früher: So sprach sich z.B. Ernst Ferdinant Klein, Initiator des Preußischen Landesrechts, bereits 1794 dafür aus, dass „Diebe und andere Verbrecher, welche ihrer verdorbenen Neigungen wegen dem gemeinen Wesen gefährlich werden könnten,… auch nach ausgestandener Strafe, des Verhafts nicht eher entlassen werden, als bis sie ausgewiesen haben, wie sie sich auf eine ehrliche Art zu ernähren im Stande sind“ (Kinzig, Jörg 1996: S. 8). Das verabschiedete Gesetz konnte sich jedoch nicht durchsetzten; die Kriminalitätsrate stieg entgegen der Annahme, durch eine ungewiss lange Haftzeit Wiederholungstäter abzuschrecken. So ist die historische Relevanz eher in der Formulierung zu sehen, welche dem heutigen Wortlaut erstmals sehr ähnelt.

Entwurf nach Carl Stoss [Bearbeiten]

Ein weitaus einflussreicherer Entwurf war der Vorentwurf eines Schweizer Strafgesetzbuch im Jahre 1893, entworfen von Carl Stooss. Besonders signifikant für diesen Entwurf sind folgende Artikel:

Art. 23: Die Verwahrung von rückfälligen Verbrechern wird auf 10 bis 20 Jahre verfügt (Art. 40). Die Verwahrung findet in einem Gebäude statt, das ausschließlich diesem Zwecke dient...

Art. 40: Begeht ein Verbrecher, der wiederholt Zuchthausstrafe erstanden hat, innerhalb von 5 Jahren nach Vollzug der letzten Zuchthausstrafe ein neues Verbrechen, und ist das Gericht überzeugt, dass ihn die gesetzliche Strafe nicht von weiteren Verbrechen abzuhalten vermag, so überweist es den rechtskräftig Verurteilten der Bundesbehörde, welche über die Verwahrung von rückfälligen Verbrechern entscheidet. Diese Behörde zieht über das Vorleben des Verbrechers, über seine Erziehung, seine Familienverhältnisse, seinen Erwerb, seine körperliche und geistige Gesundheit, sowie über die Verbrechen, die er begangen, und die Strafen, die er erstanden hat, Erkundigungen ein. Erachtet es die Behörde als unzweifelhaft, dass der Verbrecher nach Vollzug der Strafe wieder rückfällig werden würde, und erscheint es geboten, ihn für längere Zeit unschädlich zu machen, so ordnet sie statt der Strafe seine Verwahrung für die Zeit von 10 bis 20 Jahren an. Andernfalls bleibt das Urteil in Kraft. Nach Ablauf von 5 Jahren kann die Behörde die vorläufige Freilassung des Sträflings verfügen, wenn er zum erstenmal verwahrt wird und anzunehmen ist, dass er nicht mehr rückfällig werden wird. (Stooss, Carl 1893: S.49)

Die vielen Parallelen zum heutigen §66 des Strafgesetzbuches lassen zumindest spekulativ eine Verbindung beider Gesetze zu:

So wird in beiden Gesetzen die "Verwahrung" als eigenständige Institution beschrieben, ihr "Klientel" sind Wiederholungstäter, die einen vorab festgelegten Zeitraum in Verwahrung bleiben sollen, der jedoch je nach Beurteilung des Häftlings verlängert oder verkürzt werden kann. In beiden Fällen werden sie einer "Gesamtwürdigung" unterzogen, einem Einschätzen des Risikos, welches der Gefangene für die Gesellschaft darstellt. In den folgenden Jahren wurden ähnliche Vorschläge in Deutschland sowohl im Kaiserreich, sowie auch in der Weimarer Republik erarbeitet. Allen gemein ist jedoch, dass es nur bei Gesetzesentwürfen blieb.

Gesetzeseinführung der Nazis

Wie oben bereits erwähnt setzten erst die Nazis mit dem Gewohnheitsverbrechergesetz vom 24.11.1933 (RGBl. I 995) einen Vorschlag zur Sicherungsverwahrung in die Tat um. Dabei ist zweifelhaft, ob dieses eigenständig ausgearbeitet oder lediglich adaptiert wurde. Auch hier wird die Verwahrung erst bei Mehrfachtätern verhangen: § 20a: Hat jemand, der schon zweimal rechtskräftig verurteilt worden ist, durch eine neue vorsätzliche Tat eine Freiheitsstrafe verwirkt und ergibt die Gesamtwürdigung der Taten, daß er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, so ist, soweit die neue Tat nicht mit schwererer Strafe bedroht ist, auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren und, wenn die neue Tat auch ohne diese Strafschärfung ein Verbrechen wäre, auf Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren zu erkennen. Die Strafschärfung setzt voraus, daß die beiden früheren Verurteilungen wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ergangen sind und in jeder von ihnen auf Todesstrafe, Zuchthaus oder Gefängnis von mindestens sechs Monaten erkannt worden ist. Hat jemand mindestens drei vorsätzliche Taten begangen und ergibt die Gesamtwürdigung der Taten, daß er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, so kann das Gericht bei jeder abzuurteilenden Einzeltat die Strafe ebenso verschärfen, auch wenn die übrigen im Absatz l genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. § 42e: Wird jemand nach § 20a als ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. (Kinzig, Jörg 1996: S.17) Es blieb jedoch nicht bei diesem Rahmen der Bestrafung und so gab eine Gesetzesänderung 1941 Wiederholungstäter zur Todesstrafe frei: "Der gefährliche Gewohnheitsverbrecher (§ 20a des Strafgesetzbuchs) und der Sittlichkeitsverbrecher (§§ 176 bis 178 des Strafgesetzbuchs) verfallen der Todesstrafe, wenn der Schutz der Volksgemeinschaft oder das Bedürfnis nach gerechter Sühne es erfordert."(Kinzig, Jörg 1996: S.20)

Entwicklung bis heute

Dieses Gesetz fand 1949 mit der Abschaffung der Todesstrafe in der BRD sein Ende, § 20a und § 42e blieben jedoch weiterhin Teil des Strafgesetzbuches, während es in der DDR als „faschistisch“ abgelehnt wurde (was jedoch nicht heißt, dass es keine vergleichbaren Institutionen in der DDR gab). 1970 wurde in der BRD das Gesetz grundlegend überarbeitet: Sicherungsverwahrung galt als letzte Instanz des Strafvollzugs, folglich sollte sehr genau ermittelt werden, wer verwahrt werden muss und wer es (nicht mehr) braucht. Dazu wurden Täter wie schon erwähnt einer „Gesamtwürdigung“ unterzogen, in der nicht nur die Anzahl der Verurteilungen, sondern auch die Länge des Freiheitsentzugs, sowie andere auch persönliche Faktoren zur Geltung kamen. 1975 nannte man § 42e ohne inhaltliche Veränderungen in §66 um, wie er heute noch im StGB steht.

Im Jahr 1998 wurde das bisherige Höchstmaß von zehn Jahren bei erstmaliger Anordnung von Sicherungsverwahrung (§ 67d I StGB a.F.) gestrichen. In der Folgezeit wurden die Anforderungen für die Verhängung der Sicherungsverwahrung durch eine Vielzahl von Gesetzesänderungen schrittweise herabgesenkt.[1] Die öffentliche Stimmung wurde hierbei maßgeblich angeheizt durch ein Interview mit dem damaligen Bundeskanzler Gerhard Schröder in der Bild am Sonntag im Jahr 2001, in welchem Schröder ein "Wegschließen - und zwar für immer!" für Sexualstraftäter forderte. [2] Das Schlagwort vom "Wegschließen - und zwar für immer" wird seitdem immer wieder in ablehnender wie zustimmender Weise zitiert, wenn die Frage der Sicherungsverwahrung diskutiert wird. [3]

Bis zum Jahre 2002 konnte die Sicherungsverwahrung nur im Strafurteil selbst angeordnet werden. Die Möglichkeit des Gerichts, die Sicherungsverwahrung im Strafurteil vorzubehalten, wurde im Jahre 2002 eingeführt. Ziel dieser Änderung war es vor allem, den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Sexualstraftätern zu verbessern. Die Bundesländer Bayern und Baden-Württemberg hatten gefordert, die Sicherungsverwahrung auch ohne Vorbehalt nachträglich anordnen zu können. Dies sah der Gesetzesentwurf der Rot-Grünen Koalition jedoch nicht vor.

Einige Länder verabschiedeten daraufhin eigene Gesetze, die eine generelle nachträgliche Sicherungsverwahrung ermöglichten. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese in einer Entscheidung vom 10. Februar 2004 für verfassungswidrig, da nach Art. 72 Abs. 1 GG die Länder nur zuständig sind, soweit der Bund noch nicht gesetzgeberisch tätig geworden ist.

Da die Bedenken der Verfassungshüter ausschließlich formeller, nicht aber inhaltlicher Natur waren, konnte am 23. Juli 2004 das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung [4] in Kraft treten.


Laut Statistischem Bundesamt waren zum 31. März 2006 insgesamt 375 Gefangene in deutschen Gefängnissen zur Sicherungsverwahrung untergebracht. Zum Vergleich: 350 im Jahr 2005 und 306 im Jahr 2003. [5]


Kritik und Alternativen

  • Unterbindungsgewahrsam
  • three strikes

Anmerkungen

1. ↑ Vgl. Stefan Braum: Nachträgliche Sicherungsverwahrung: In dubio pro securitate?, in: Zeitschrift für Rechtspolitik 2004, S. 105. 2. ↑ Bild am Sonntag vom 8. Juli 2001. 3. ↑ Z.B. August Greiner: Wegschließen und zwar für immer?, in: Kriminalistik 2001, S. 650f.; Erardo Christoforo Rautenberg: Wegschließen für immer!?, in: Neue Juristische Wochenschrift 2001, S. 2608ff.; Steffen Hudemann: Wegsperren und zwar für immer?, in: Der Tagesspiegel vom 3. Februar 2007. 4. ↑ Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung 2004 5. ↑ Statistisches Bundesamt: Strafgefangene nach Geschlecht, Alter und Art des Vollzugs, voraussichtliche Vollzugsdauer 2006

Weblinks

Weitere Informationen zum Stichwort Sicherungsverwahrung finden Sie im Kriminologie-Lexikon ONLINE unter Sicherungsverwahrung.

Literatur

  • Albrecht, Hans-Jörg : Antwort auf Gefährlichkeit- Sicherungsverwahrung und unbestimmter Freiheitsentzug, Kriminalpolitik und ihre wiss. Grundlagen, Festschrift zum 70. Geburtstag von Schwind, Feltes, Pfeiffer
  • Böllinger, Lorenz: Gefährlichkeit als iatrogene Krankheit- Die Sicherungsverwahrung befördert, wovor sie vorgibt zu schützen, In: Zeitschrift für Bürgerrechte und Geellschaftsolitik, 46.Jahrgang, Juni 2007, Heft 2, Seite 73 bis 82
  • Böllinger, Lorenz: In: Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik, 46. Jahrgang, Juni 2007, Heft 2, Vom Rechtsstaat zur Sicherheitsgesellschaft, , Gefährlichkeit als iatrogene Krankheit. Die Sicherungsverwahrung befördert, wovor sie vorgibt zu schützen, Seite 73 bis 82
  • BVerfG NJW 2006, 2093, 2095. "Erfolgreiche Wiedereingliederung ist deshalb sowohl im Hinblick auf das weitere Leben des Betroffenen als auch im Hinblick auf den Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten von besonders großer Bedeutung."
  • BverfG Strafverteidiger 2006, 574
  • Burkhardt, Sven-U./ Graebsch, Christine/ Pollähne, Helmut (HG.): Korrespondenzen in Sachen : Strafvollzug, Rechtskulturen, Kriminalpolitik, Menschenrechte. Festschrift für Johannes Feest, Münster 2005, LIT- Verlag, Seite 138 ff (Lorenz Böllinger: Gefährlichkeit als iatrogene Krankheit- Sicherungsverwahrung ohne Grenzen)
  • Dünkel, Frieder : Sicherungsverwahrung (erneut) auf dem Prüfstand,. In : Neue Kriminalpolitik 2004, 42-48
  • Eschenbach, Werner; Jugendstrafrecht: Ein Experimentierfeld für neue Rechtsinstutute, 2005, S. 203 ff.
  • Habermeyer, Elmar; Puhlmann, Peter; Passow, Daniel und Vohs, Knut: Kriminologische und diagnostische Merkmale von Häftlingen mit angeordneter Sicherungsverwahrung. MschrKrim 90.2007: 317-330
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