Sicherungsverwahrung: Unterschied zwischen den Versionen

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== Vollzug und Dauer ==
== Vollzug und Dauer ==
Der Vollzug der Sicherungsverwahrung wird durch Justizvollzugsanstalten des geschlossenen Vollzuges durchgeführt. Entsprechend ist er in den Gesetzen beschrieben, die den Strafvollzug regeln. Grundsätzlich liegt die Gesetzgebungskompetenz hierfür bei den Ländern. Länder, die noch nicht über ihr eigenes Landesstrafvollzugsgesetz verfügen, greifen auf die dann geltenden Regelungen des StVollzG zurück (Internetquelle Nr. 9). Während sich der Vollzug der vor der Sicherungsverwahrung zu vollstreckenden Freiheitsstrafe grundsätzlich am § 2 StVollzG, also am Ziel der Resozialisierung des Straftäters ausrichtet, steht beim Vollzug der Sicherungsverwahrung gem. § 129 StVollzG der Schutz der Bevölkerung durch Sicherung des Straftäters im Fordergrund. Erst Satz zwei des § 129 StVollzG erklärt, dass auch die Eingliederung in ein Leben in Freiheit Ziel der Unterbringung ist (Cornel et. al (2009): S. 323 ff.).
Der Vollzug der Sicherungsverwahrung wird durch [[Justizvollzugsanstalt]]en des geschlossenen Vollzuges durchgeführt. Entsprechend ist er in den Gesetzen beschrieben, die den [[Strafvollzug]] regeln. Grundsätzlich liegt die [[Gesetzgebungskompetenzh]] hierfür bei den Ländern. Länder, die noch nicht über ihr eigenes Landesstrafvollzugsgesetz verfügen, greifen auf die dann geltenden Regelungen des StVollzG zurück (Internetquelle Nr. 9). Während sich der Vollzug der vor der Sicherungsverwahrung zu vollstreckenden Freiheitsstrafe grundsätzlich am § 2 StVollzG, also am Ziel der [[Resozialisierung]] des Straftäters ausrichtet, steht beim Vollzug der Sicherungsverwahrung gem. § 129 StVollzG der Schutz der Bevölkerung durch Sicherung des Straftäters im Fordergrund. Erst Satz zwei des § 129 StVollzG erklärt, dass auch die Eingliederung in ein Leben in Freiheit Ziel der Unterbringung ist (Cornel et. al (2009): S. 323 ff.).
Die Dauer der Unterbringung ist im § 67 d StVollzG geregelt. Die Sicherungsverwahrung kann grundsätzlich unbegrenzt andauern. Eine Entlassung gem. § 67 d Abs. 3 StVollzG kann nach zehn Jahren erfolgen, wenn von dem Verwahrten nicht mehr die Gefahr zur Begehung erheblicher Straftaten ausgeht. Die Maßregel wird dann als erledigt erklärt und Führungsaufsicht tritt ein. Die Überprüfung der Anordnung der Sicherungsverwahrung soll spätestens alle zwei Jahre erfolgen (Vgl. Woynar (2010): S. 128).
Die Dauer der Unterbringung ist im § 67 d StVollzG geregelt. Die Sicherungsverwahrung kann grundsätzlich unbegrenzt andauern. Eine Entlassung gem. § 67 d Abs. 3 StVollzG kann nach zehn Jahren erfolgen, wenn von dem Verwahrten nicht mehr die Gefahr zur Begehung erheblicher Straftaten ausgeht. Die Maßregel wird dann als erledigt erklärt und [[Führungsaufsicht]] tritt ein. Die Überprüfung der Anordnung der Sicherungsverwahrung soll spätestens alle zwei Jahre erfolgen (Vgl. Woynar (2010): S. 128).


== Geschichte ==
== Geschichte ==
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