Sicherungsverwahrung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Einführung der Sicherungsverwahrung erfolgt durch das "Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung" von 24. November 1933. Die NS-Zeit machte insofern grundlegende Überlegungen zur Thematik nutzbar, die sich insbesondere im Werk von Franz von Liszt "zur Zweckmäßigkeit" des Strafrechts finden. Nach dem Ende des Dritten Reichs wurde die SV zusammen mit den anderen Maßregeln der Besserung und Sicherung beibehalten.  
Die Einführung der Sicherungsverwahrung erfolgt durch das "Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung" von 24. November 1933. Die NS-Zeit machte insofern grundlegende Überlegungen zur Thematik nutzbar, die sich insbesondere im Werk von Franz von Liszt "zur Zweckmäßigkeit" des Strafrechts finden. Nach dem Ende des Dritten Reichs wurde die SV zusammen mit den anderen Maßregeln der Besserung und Sicherung beibehalten.
 
Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (fälschlich auch Sicherheitsverwahrung genannt) ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung des bundesdeutschen Strafrechts und soll dazu dienen, die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen. Es handelt sich um eine freiheitsentziehende Maßregel, d. h. ein Straftäter, gegen den Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, verbleibt auch in staatlicher Verwahrung, nachdem er die daneben ausgeurteilte Freiheitsstrafe verbüßt hat, sofern seine Gefährlichkeit, die durch Gutachter festgestellt werden muss, noch fortbesteht.
Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (fälschlich auch Sicherheitsverwahrung genannt) ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung des bundesdeutschen Strafrechts und soll dazu dienen, die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen. Es handelt sich um eine freiheitsentziehende Maßregel, d. h. ein Straftäter, gegen den Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, verbleibt auch in staatlicher Verwahrung, nachdem er die daneben ausgeurteilte Freiheitsstrafe verbüßt hat, sofern seine Gefährlichkeit, die durch Gutachter festgestellt werden muss, noch fortbesteht.


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