Sicherungsverwahrung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die deutsche Rechtsinstitution der Sicherungsverwahrung (SV) ermöglicht es, Straftätern, die für besonders gefährlich gehalten werden, zum Schutz der Allgemeinheit auch dann ihre Freiheit zu entziehen oder vorzuenthalten, wenn das in der Form der Freiheitsstrafe rechtlich nicht (mehr) möglich ist. Vergleichbare Rechtsinstitutionen sind in Österreich der "Maßnahmenvollzug" (§ 23 östStGB), in der Schweiz die "Verwahrung" von Gewohnheitsverbrechern (Art. 42 schwStGB)
Die deutsche Rechtsinstitution der Sicherungsverwahrung (SV) ermöglicht es, Straftätern, die für besonders gefährlich gehalten werden, zum Schutz der Allgemeinheit auch dann ihre Freiheit zu entziehen oder vorzuenthalten, wenn das in der Form der Freiheitsstrafe rechtlich nicht (mehr) möglich ist. Vergleichbare Rechtsinstitutionen sind in Österreich der "Maßnahmenvollzug" (§ 23 östStGB), in der Schweiz die "Verwahrung" von Gewohnheitsverbrechern (Art. 42 schwStGB)
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