Sicherungsverwahrung: Unterschied zwischen den Versionen

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Am 04.05.2011 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass nahezu alle Vorschriften zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig sind, da sie mit mehreren Artikeln des Grundgesetzes nicht vereinbar sind. Vor allem kritisierte das Gericht den bloßen Sicherungsaspekt und fokussierte den erheblichen Unterschied zum Normalvollzug (ugs. Abstandsgebot) und verwies auf freiheitsorientierte und therapiegerichtete Maßnahmen hin. Der Bundesgerichtshof war nun angehalten, dass Urteil des Bundesverfassungsgerichtes auszugestalten und zu konkretisieren. Dieses verpflichtete den Gesetzgeber zu einer Neugestaltung der Sicherungsverwahrung bis zum 31.05.2013. Daraufhin legte der Bund das „Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung“ vor, welches am 05.12.2012 in Kraft trat. Weiterhin reagierte der Gesetzgeber mittels Veränderung des §66 StGB auf die Forderungen, in welchem ebenfalls die Ausgestaltung grundlegend geregelt ist.   
Am 04.05.2011 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass nahezu alle Vorschriften zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig sind, da sie mit mehreren Artikeln des Grundgesetzes nicht vereinbar sind. Vor allem kritisierte das Gericht den bloßen Sicherungsaspekt und fokussierte den erheblichen Unterschied zum Normalvollzug (ugs. Abstandsgebot) und verwies auf freiheitsorientierte und therapiegerichtete Maßnahmen hin. Der Bundesgerichtshof war nun angehalten, dass Urteil des Bundesverfassungsgerichtes auszugestalten und zu konkretisieren. Dieses verpflichtete den Gesetzgeber zu einer Neugestaltung der Sicherungsverwahrung bis zum 31.05.2013. Daraufhin legte der Bund das „Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung“ vor, welches am 05.12.2012 in Kraft trat. Weiterhin reagierte der Gesetzgeber mittels Veränderung des §66 StGB auf die Forderungen, in welchem ebenfalls die Ausgestaltung grundlegend geregelt ist.   
Kraft der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung obliegt die Ausgestaltung den Landesgesetzgebern, was sie in Landesgesetzen so dann umsetzten.
Kraft der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung obliegt die Ausgestaltung den Landesgesetzgebern, was sie in Landesgesetzen so dann umsetzten.


== Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung ==
== Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung ==


Die Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung wird auf Bundesebene im §66c StGB geregelt. Dieser benennt bereits die grundlegenden Rahmenbedingungen und erheblichen Neuerungen der Sicherungsverwahrung, welche durch das Bundesverfassungsgericht gefordert wurde. Weiterhin sind die Landesgesetze gefragt, diese groben Rahmenbedingungen weiter zu spezifizieren. Das Bundesverfassungsgericht postulierte in diesem Zusammenhang, dass bereits während des Strafvollzuges auf die Verminderung der Gefährlichkeit des Täters hingearbeitet werden muss, um eine Sicherungsverwahrung zu vermeiden. Hier sind bereits alle Maßnahme zur Abwendung der Sicherungsverwahrung anzubieten. Weiterhin ist bei Aufnahme eine Behandlungsuntersuchung mit allen nötigen Aspekten der Persönlichkeit des Verwahrten zu erstellen und daraus ein Vollzugsplan zu entwickeln, welcher regelmäßig aktualisiert werden muss. Die Verwahrung ist so zu gestalten, dass sie behandlungsorientiert, alle erforderlichen psychiatrischen, psychologischen und anderen therapeutischen Maßnahmen und Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt, um die Gefährlichkeit des Verwahrten zu minimieren. Hierbei liegt der Fokus insbesondere auf individuell zugeschnittenen, der Persönlichkeiten des Verwahrten entsprechenden Maßnahmen (vgl. Wolf 2012, S. 75). Für diese Maßnahmen sind die Verwahrten intensiv zu motivieren. Hierfür sollte ein multiprofessionelles Team zur Verfügung stehen. Weiterhin sind Vollzugslockerungen zu gewähren und nur aus zwingenden sicherheitsrelevanten Gründen zu versagen. Eine intensive und ausreichende Entlassungsvorbereitung hat stattzufinden. Hier soll eine enge Verzahnung mit forensischen Ambulanzen und Einrichtungen des Betreuten Wohnens bestehen um die erforderliche Betreuung für die Verwahrten sicherzustellen. Um all diese Punkte gewährleisten sowie adäquat umsetzen zu können, sollte die Verwahrung deutlich vom Normalvollzug abgegrenzt sein.
Die Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung wird auf Bundesebene im §66c StGB geregelt. Dieser benennt bereits die grundlegenden Rahmenbedingungen und erheblichen Neuerungen der Sicherungsverwahrung, welche durch das Bundesverfassungsgericht gefordert wurde. Weiterhin sind die Landesgesetze gefragt, diese groben Rahmenbedingungen weiter zu spezifizieren. Das Bundesverfassungsgericht postulierte in diesem Zusammenhang, dass bereits während des Strafvollzuges auf die Verminderung der Gefährlichkeit des Täters hingearbeitet werden muss, um eine Sicherungsverwahrung zu vermeiden. Hier sind bereits alle Maßnahme zur Abwendung der Sicherungsverwahrung anzubieten. Weiterhin ist bei Aufnahme eine Behandlungsuntersuchung mit allen nötigen Aspekten der Persönlichkeit des Verwahrten zu erstellen und daraus ein Vollzugsplan zu entwickeln, welcher regelmäßig aktualisiert werden muss. Die Verwahrung ist so zu gestalten, dass sie behandlungsorientiert, alle erforderlichen psychiatrischen, psychologischen und anderen therapeutischen Maßnahmen und Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt, um die Gefährlichkeit des Verwahrten zu minimieren. Hierbei liegt der Fokus insbesondere auf individuell zugeschnittenen, der Persönlichkeiten des Verwahrten entsprechenden Maßnahmen (vgl. Wolf 2012, S. 75). Für diese Maßnahmen sind die Verwahrten intensiv zu motivieren. Hierfür sollte ein multiprofessionelles Team zur Verfügung stehen. Weiterhin sind Vollzugslockerungen zu gewähren und nur aus zwingenden sicherheitsrelevanten Gründen zu versagen. Eine intensive und ausreichende Entlassungsvorbereitung hat stattzufinden. Hier soll eine enge Verzahnung mit forensischen Ambulanzen und Einrichtungen des Betreuten Wohnens bestehen um die erforderliche Betreuung für die Verwahrten sicherzustellen. Um all diese Punkte gewährleisten sowie adäquat umsetzen zu können, sollte die Verwahrung deutlich vom Normalvollzug abgegrenzt sein.


== Empirie ==
== Empirie ==
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