Sicherungsverwahrung: Unterschied zwischen den Versionen

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== Historischer Entwicklung ==
== Historische Entwicklung ==


Bereits sehr früh finden sich Ausführungen zu einer Art „Verwahrung“ von besonders gefährlichen und rückfälligen Straftätern zum Schutz der Allgemeinheit. Unter anderem erscheint der Gedanke der Verwahrung in einigen Vorschriften des Allgemeinen Landrechts für die preußischen Staaten von 1794 (vgl. Dessecker 2004, S. 27ff). Weiterhin waren abgewandelte Formen im preußischen Strafgesetzbuch von 1851 und dem Reichsstrafgesetzbuch von 1870/71 als Verhängung verlängerter Freiheitsstrafen vorhanden (vgl. Schewe 1999, S. 14). Im Jahr 1893 legte Strafrechtler Stooss einen Entwurf zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vor, dieses beinhaltete ein dualistisches Sanktionssystem, welches die Forderungen nach individualpräventiven Orientierungen und der klassischen Strafrechtsschule und deren Vergeltungscharakter hervorbringt. Dies ging auf einen Streit zwischen der modernen (mit Vertreter Franz von Liszts) und der klassischen Strafrechtsschule zurück. Als eine Art Kompromiss zwischen beiden Schulen entwickelte Stooss den Entwurf mit dessen Zweispurigkeit. Während der Weimarer Republik konnte ebenfalls keine abschließende Einigung über das dualistische Strafrechtssystem erfolgen. Bis 1933 wurden diverse Entwürfe des Deutschen Strafgesetzesbuches, welches eine Sicherungsverwahrung beinhaltete, vorgelegt. Jedoch setzte sich keiner dieser Entwürfe durch (vgl Schewe 1999; S. 36ff). Erst die Nationalsozialisten brachten das „Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung“ vom 24.11.1933 hervor, welches 1934 in Kraft trat. Nach Zerfall des Dritten Reiches wurden die Vorschriften zur Sicherungsverwahrung fast identisch in das Strafgesetzbuch übernommen. Lediglich die Möglichkeit zur nachträglichen Anordnung entfiel (vgl. Bender 2007, S. 22). Nach diversen Kritiken über die Sicherungsverwahrung veränderte der Gesetzgeber in den 70er Jahren den Charakter der SV, als „ultima ratio“ Mittel (vgl. ebd.). Erst am 31.10.1998 mit dem in Kraft treten des „Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten“ erhielt die Diskussion um die Sicherungsverwahrung neuen Aufschwung und wurde deutlich in ihren Voraussetzungen und der Höchstgrenze verschärft (vgl. Bartsch 2010, S. 38ff.). Bis zu dem entscheidenden Urteil des Bundesverfassungsgerichtes im Jahre 2011 ergaben sich im Vorfeld weitere drastische Veränderungen in der Gesetzgebung, unter anderem war die Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung (2004), Diskussionen um die Zehn-Jahres-Höchstgrenze und weitere, Inhalt dieser.
Bereits sehr früh finden sich Ausführungen zu einer Art „Verwahrung“ von besonders gefährlichen und rückfälligen Straftätern zum Schutz der Allgemeinheit. Unter anderem erscheint der Gedanke der Verwahrung in einigen Vorschriften des Allgemeinen Landrechts für die preußischen Staaten von 1794 (vgl. Dessecker 2004, S. 27ff). Weiterhin waren abgewandelte Formen im preußischen Strafgesetzbuch von 1851 und dem Reichsstrafgesetzbuch von 1870/71 als Verhängung verlängerter Freiheitsstrafen vorhanden (vgl. Schewe 1999, S. 14). Im Jahr 1893 legte Strafrechtler Stooss einen Entwurf zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vor, dieses beinhaltete ein dualistisches Sanktionssystem, welches die Forderungen nach individualpräventiven Orientierungen und der klassischen Strafrechtsschule und deren Vergeltungscharakter hervorbringt. Dies ging auf einen Streit zwischen der modernen (mit Vertreter Franz von Liszts) und der klassischen Strafrechtsschule zurück. Als eine Art Kompromiss zwischen beiden Schulen entwickelte Stooss den Entwurf mit dessen Zweispurigkeit. Während der Weimarer Republik konnte ebenfalls keine abschließende Einigung über das dualistische Strafrechtssystem erfolgen. Bis 1933 wurden diverse Entwürfe des Deutschen Strafgesetzesbuches, welches eine Sicherungsverwahrung beinhaltete, vorgelegt. Jedoch setzte sich keiner dieser Entwürfe durch (vgl Schewe 1999; S. 36ff). Erst die Nationalsozialisten brachten das „Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung“ vom 24.11.1933 hervor, welches 1934 in Kraft trat. Nach Zerfall des Dritten Reiches wurden die Vorschriften zur Sicherungsverwahrung fast identisch in das Strafgesetzbuch übernommen. Lediglich die Möglichkeit zur nachträglichen Anordnung entfiel (vgl. Bender 2007, S. 22). Nach diversen Kritiken über die Sicherungsverwahrung veränderte der Gesetzgeber in den 70er Jahren den Charakter der SV, als „ultima ratio“ Mittel (vgl. ebd.). Erst am 31.10.1998 mit dem in Kraft treten des „Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten“ erhielt die Diskussion um die Sicherungsverwahrung neuen Aufschwung und wurde deutlich in ihren Voraussetzungen und der Höchstgrenze verschärft (vgl. Bartsch 2010, S. 38ff.). Bis zu dem entscheidenden Urteil des Bundesverfassungsgerichtes im Jahre 2011 ergaben sich im Vorfeld weitere drastische Veränderungen in der Gesetzgebung, unter anderem war die Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung (2004), Diskussionen um die Zehn-Jahres-Höchstgrenze und weitere, Inhalt dieser.
Am 04.05.2011 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass nahezu alle Vorschriften zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig sind, da sie mit mehreren Artikeln des Grundgesetzes nicht vereinbar sind. Vor allem kritisierte das Gericht den bloßen Sicherungsaspekt und fokussierte den erheblichen Unterschied zum Normalvollzug (ugs. Abstandsgebot) und verwies auf freiheitsorientierte und therapiegerichtete Maßnahmen hin. Der Bundesgerichtshof war nun angehalten, dass Urteil des Bundesverfassungsgerichtes auszugestalten und zu konkretisieren. Dieses verpflichtete den Gesetzgeber zu einer Neugestaltung der Sicherungsverwahrung bis zum 31.05.2013. Daraufhin legte der Bund das „Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung“ vor, welches am 05.12.2012 in Kraft trat. Weiterhin reagierte der Gesetzgeber mittels Veränderung des §66 StGB auf die Forderungen, in welchem ebenfalls die Ausgestaltung grundlegend geregelt ist.   
Am 04.05.2011 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass nahezu alle Vorschriften zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig sind, da sie mit mehreren Artikeln des Grundgesetzes nicht vereinbar sind. Vor allem kritisierte das Gericht den bloßen Sicherungsaspekt und fokussierte den erheblichen Unterschied zum Normalvollzug (ugs. Abstandsgebot) und verwies auf freiheitsorientierte und therapiegerichtete Maßnahmen hin. Der Bundesgerichtshof war nun angehalten, dass Urteil des Bundesverfassungsgerichtes auszugestalten und zu konkretisieren. Dieses verpflichtete den Gesetzgeber zu einer Neugestaltung der Sicherungsverwahrung bis zum 31.05.2013. Daraufhin legte der Bund das „Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung“ vor, welches am 05.12.2012 in Kraft trat. Weiterhin reagierte der Gesetzgeber mittels Veränderung des §66 StGB auf die Forderungen, in welchem ebenfalls die Ausgestaltung grundlegend geregelt ist.   
Kraft der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung obliegt die Ausgestaltung den Landesgesetzgebern, was sie in Landesgesetzen so dann umsetzten.
Kraft der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung obliegt die Ausgestaltung den Landesgesetzgebern, was sie in Landesgesetzen so dann umsetzten.


== Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung ==
== Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung ==
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