Sicherungsverwahrung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Sicherungsverwahrung ist eine (in Deutschland) rechtlich institutionalisierte Form des Freiheitsentzugs. Ihre rechtliche Grundlage findet die S. ebenso wie die Freiheitsstrafe im Strafgesetzbuch (StGB). Unter rechtsdogmatischen Gesichtspunkten handelt es sich dennoch nicht um eine Strafe, sondern eine Maßregel.
Die Sicherungsverwahrung ist eine (in Deutschland) rechtlich institutionalisierte Form des Freiheitsentzugs. Ihre rechtliche Grundlage findet die S. ebenso wie die Freiheitsstrafe im Strafgesetzbuch (StGB). Das Recht zur Verhängung der SV hat nur ein Strafgericht. Dennoch stellt die SV unter dogmatischen Gesichtspunkten keine Strafe dar, sondern vielmehr eine sog. "Maßregel der Besserung und Sicherung" (wie auch die strafgerichtliche Einweisung in eine psychiatrische Anstalt oder in eine Entziehungsanstalt). Eine Maßregel ist ihrem Sinn nach eine Art Vorbeugehaft, die den Zweck verfolgt, gefährliche Hangtäter nach Ablauf ihrer Strafe weiterhin eingesperrt zu halten, damit sie keine weiteren Taten begehen können. Insofern handelt es sich bei der SV materiell um Gefahrenabwehr, also eine Angelegenheit der Polizei, während sie formell in der Zuständigkeit der Strafjustiz liegt.
Die SV wird von einem Strafgericht angeordnet, stellt aber keine Strafe dar, sondern eine Art Vorbeugehaft, deren Sinn darin besteht, gefährliche Hangtäter nach Ablauf ihrer Strafe weiterhin eingesperrt zu halten, damit sie keine weiteren Taten begehen können. Insofern handelt es sich bei der SV materiell um Gefahrenabwehr, also eine Angelegenheit der Polizei, während sie formell in der Zuständigkeit der Strafjustiz liegt.
Die SV wurde von der NS-Regierung im Jahre 1933 eingeführt und nach 1945 beibehalten. In den 1970er Jahren wurde die Anordnung der SV vom Gesetzgeber erschwert; eine Zeit lang schien die Abschaffung der Institution in den Bereich des Möglichen zu rücken. In den 1990er Jahren machte sich eine Trendwende bemerkbar. Seither wurde die Anordnung wieder erleichtert. Die ehemalige Höchstgrenze von zehn Jahren Freiheitsentzug bei der erstmaligen Anordnung von S. wurde gestrichen. Die Zahl der Insassen der S. stieg wieder an. Auch wurde die nachträgliche Anordnung der S. ermöglicht. Gegen die S. - die einen typischen Fall von "Feindstrafrecht" im Sinne von G. Jakobs darstellt - werden verfassungsrechtliche und kriminalpolitische Bedenken erhoben.
Die SV wurde von der NS-Regierung im Jahre 1933 eingeführt und nach 1945 beibehalten. In den 1970er Jahren wurde die Anordnung der SV vom Gesetzgeber erschwert; eine Zeit lang schien die Abschaffung der Institution in den Bereich des Möglichen zu rücken. In den 1990er Jahren machte sich eine Trendwende bemerkbar. Seither wurde die Anordnung wieder erleichtert. Die ehemalige Höchstgrenze von zehn Jahren Freiheitsentzug bei der erstmaligen Anordnung von S. wurde gestrichen. Die Zahl der Insassen der S. stieg wieder an. Auch wurde die nachträgliche Anordnung der S. ermöglicht. Gegen die S. - die einen typischen Fall von "Feindstrafrecht" im Sinne von G. Jakobs darstellt - werden verfassungsrechtliche und kriminalpolitische Bedenken erhoben.


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