Sicherungsverwahrung: Unterschied zwischen den Versionen

1.900 Bytes hinzugefügt ,  12:50, 23. Jul. 2007
Zeile 2: Zeile 2:
Die S. wird von einem Strafgericht angeordnet, stellt aber keine Strafe dar, sondern eine Art Vorbeugehaft, deren Sinn darin besteht, gefährliche Hangtäter nach Ablauf ihrer Strafe weiterhin eingesperrt zu halten, damit sie keine weiteren Taten begehen können. Insofern handelt es sich bei der S. materiell um Gefahrenabwehr, also eine Angelegenheit der Polizei, während sie formell in der Zuständigkeit der Strafjustiz liegt.
Die S. wird von einem Strafgericht angeordnet, stellt aber keine Strafe dar, sondern eine Art Vorbeugehaft, deren Sinn darin besteht, gefährliche Hangtäter nach Ablauf ihrer Strafe weiterhin eingesperrt zu halten, damit sie keine weiteren Taten begehen können. Insofern handelt es sich bei der S. materiell um Gefahrenabwehr, also eine Angelegenheit der Polizei, während sie formell in der Zuständigkeit der Strafjustiz liegt.
Die S. wurde von der NS-Regierung im Jahre 1933 eingeführt und nach 1945 beibehalten. In den 1970er Jahren wurde die Anordnung der S. vom Gesetzgeber erschwert; eine Zeit lang schien die Abschaffung der Institution in den Bereich des Möglichen zu rücken. In den 1990er Jahren machte sich eine Trendwende bemerkbar. Seither wurde die Anordnung wieder erleichtert. Die ehemalige Höchstgrenze von zehn Jahren Freiheitsentzug bei der erstmaligen Anordnung von S. wurde gestrichen. Die Zahl der Insassen der S. stieg wieder an. Auch wurde die nachträgliche Anordnung der S. ermöglicht. Gegen die S. - die einen typischen Fall von "Feindstrafrecht" im Sinne von G. Jakobs darstellt - werden verfassungsrechtliche und kriminalpolitische Bedenken erhoben.
Die S. wurde von der NS-Regierung im Jahre 1933 eingeführt und nach 1945 beibehalten. In den 1970er Jahren wurde die Anordnung der S. vom Gesetzgeber erschwert; eine Zeit lang schien die Abschaffung der Institution in den Bereich des Möglichen zu rücken. In den 1990er Jahren machte sich eine Trendwende bemerkbar. Seither wurde die Anordnung wieder erleichtert. Die ehemalige Höchstgrenze von zehn Jahren Freiheitsentzug bei der erstmaligen Anordnung von S. wurde gestrichen. Die Zahl der Insassen der S. stieg wieder an. Auch wurde die nachträgliche Anordnung der S. ermöglicht. Gegen die S. - die einen typischen Fall von "Feindstrafrecht" im Sinne von G. Jakobs darstellt - werden verfassungsrechtliche und kriminalpolitische Bedenken erhoben.
== Intention der SV ==
Das deutsche Strafrecht umfasst seit 1933 das Prinzip der Zweispurigkeit. Diese Zweispurigkeit bedeutet, dass neben den schuldabhängigen rückwärtsgerichteten Strafen (Geldstrafe, Freiheitsstrafe mit und ohne Bewährung, zeitig und lebenslang) schuldunabhänge, zukunftsorientierte, präventive Maßregeln der Besserung und Sicherung im Strafgesetzbuch enthalten sind.
Das Strafgesetzbuch enthält derzeit sechs Maßregeln der Besserung und Sicherung. Davon drei ambulante Maßregeln, die Entziehung der Fahrerlaubnis , das Berufsverbot , die Führungsaufsicht  und drei freiheitsentziehende Maßregeln, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus , die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt  sowie die
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung .
Die Sicherungsverwahrung gilt als die umstrittenstete Maßregel, nicht allein deshalb weil ihre Wirkung eine äußerst einschneidende die Freiheitsrechte des Einzelnen massiv einschränkende Maßnahme ist. Die Sicherungsverwahrung wird bei schuldfähigen Tätern neben der Strafe verhängt. Ein Vikariieren ist nicht möglich, vor dem Vollzug der SV wird immer die Freiheitsstrafe verbüßt. (oft geringere FS wegen SV, schlechtere Bedingungen beim Vollzug der FS wegen SV)
Die Erforderlichkeit Sicherungsverwahrung (im Gesetzt) wird damit begründet, dass die Strafe rückwärtsgerichtet und durch die Schuld des Täters beschränkt ist. Dadurch entsteht die Sicherheitslücke, dass Täter die eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeuten, entlassen werden müssen. Das Risiko für die Gesellschaft vor den neuen Straftaten soll durch die Sicherung dieser Täter verringert werden. Das zu erbringende „Sonderopfer“  für nicht begangene Straftaten dar  basiert auf der Gefährlichkeit für die Zukunft. Der „Zweck der Unterbringung ist in erster Linie der Schutz der Allgemeinheit.“ (Feest, 2006)




Anonymer Benutzer