Sicherungsverwahrung: Unterschied zwischen den Versionen

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== Begriff ==
== Geschichte ==


Die Sicherungsverwahrung ist ein Rechtsinstitut, das es ermöglicht, Straftäter auch nach dem Ablauf ihrer Freiheitsstrafe noch gefangen zu halten, um weitere Delikte dieser gefährlichen Rückfalltäter ("Hangtäter"; "Unverbesserlichen") zu verhindern. Insofern wird von den von dieser Maßregel betroffenen Personen zwangsweise verlangt, dass sie über ihre Bestrafung hinaus ein Opfer für die Gesellschaft bringen: man verwehrt ihnen trotz Strafablaufs ihre Entlassung in die Freiheit, um die Gesellschaft vor dem Risiko ihrer Rückfälligkeit zu bewahren.
Die Sicherungsverwahrung ist ein Rechtsinstitut, das es ermöglicht, Straftäter auch nach dem Ablauf ihrer Freiheitsstrafe noch gefangen zu halten, um weitere Delikte dieser gefährlichen Rückfalltäter ("Hangtäter"; "Unverbesserlichen") zu verhindern. Insofern wird von den von dieser Maßregel betroffenen Personen zwangsweise verlangt, dass sie über ihre Bestrafung hinaus ein Opfer für die Gesellschaft bringen: man verwehrt ihnen trotz Strafablaufs ihre Entlassung in die Freiheit, um die Gesellschaft vor dem Risiko ihrer Rückfälligkeit zu bewahren.
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'''Geschichte'''


In Deutschland wurde die Sicherungsverwahrung durch das "Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung" vom 24. November 1933 eingeführt. Die NS-Zeit machte insofern grundlegende Überlegungen zur Thematik nutzbar, die sich insbesondere im Werk von Franz von Liszt "zur Zweckmäßigkeit" des Strafrechts finden. Nach dem Ende des Dritten Reichs stufte der Alliierte Kontrollrat das Gewohnheitsverbrechergesetz als rechtstaatsverträglich ein und entfernte lediglich die „Entmannung gefährlicher Sittlichkeitsverbrecher“  sowie die 1941 eingeführte Todesstrafe.
In Deutschland wurde die Sicherungsverwahrung durch das "Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung" vom 24. November 1933 eingeführt. Die NS-Zeit machte insofern grundlegende Überlegungen zur Thematik nutzbar, die sich insbesondere im Werk von Franz von Liszt "zur Zweckmäßigkeit" des Strafrechts finden. Nach dem Ende des Dritten Reichs stufte der Alliierte Kontrollrat das Gewohnheitsverbrechergesetz als rechtstaatsverträglich ein und entfernte lediglich die „Entmannung gefährlicher Sittlichkeitsverbrecher“  sowie die 1941 eingeführte Todesstrafe.
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== Dauer ==
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Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist grundsätzlich unbefristet, was nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 auch im Einklang mit der Verfassung steht.
Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist grundsätzlich unbefristet, was nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 auch im Einklang mit der Verfassung steht.
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Der Verwahrte kann auch vom Gericht in ein psychiatrisches Krankenhaus oder in eine Entziehungsanstalt überwiesen werden, wenn dies seine Resozialisierung besser fördert. Eine Rückkehr in die Sicherungsverwahrung kann angeordnet werden, wenn die Überweisung keinen Erfolg erzielt hat bzw. die Resozialisierung in der Sicherungsverwahrung doch besser gefördert wird.
Der Verwahrte kann auch vom Gericht in ein psychiatrisches Krankenhaus oder in eine Entziehungsanstalt überwiesen werden, wenn dies seine Resozialisierung besser fördert. Eine Rückkehr in die Sicherungsverwahrung kann angeordnet werden, wenn die Überweisung keinen Erfolg erzielt hat bzw. die Resozialisierung in der Sicherungsverwahrung doch besser gefördert wird.


== Geschichte ==
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Historische Ansätze [Bearbeiten]
Historische Ansätze [Bearbeiten]
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== Statistik ==
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Laut Statistischem Bundesamt waren zum 31. März 2006 insgesamt 375 Gefangene in deutschen Gefängnissen zur Sicherungsverwahrung untergebracht. Zum Vergleich: 350 im Jahr 2005 und 306 im Jahr 2003. [5]
Laut Statistischem Bundesamt waren zum 31. März 2006 insgesamt 375 Gefangene in deutschen Gefängnissen zur Sicherungsverwahrung untergebracht. Zum Vergleich: 350 im Jahr 2005 und 306 im Jahr 2003. [5]


Siehe auch [Bearbeiten]
Kritik und Alternativen [Bearbeiten]


     * Unterbindungsgewahrsam
     * Unterbindungsgewahrsam
     * three strikes
     * three strikes


Einzelnachweise [Bearbeiten]
Anmerkungen [Bearbeiten]


   1. ↑ Vgl. Stefan Braum: Nachträgliche Sicherungsverwahrung: In dubio pro securitate?, in: Zeitschrift für Rechtspolitik 2004, S. 105.
   1. ↑ Vgl. Stefan Braum: Nachträgliche Sicherungsverwahrung: In dubio pro securitate?, in: Zeitschrift für Rechtspolitik 2004, S. 105.
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== Weblinks ==
Weitere Informationen zum Stichwort Sicherungsverwahrung finden Sie im Kriminologie-Lexikon ONLINE unter [http://www.krimlex.de/artikel.php?BUCHSTABE=S&KL_ID=166 Sicherungsverwahrung].
== Literatur ==
== Literatur ==


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Weitere Informationen zum Stichwort Sicherungsverwahrung finden Sie im Kriminologie-Lexikon ONLINE unter [http://www.krimlex.de/artikel.php?BUCHSTABE=S&KL_ID=166 Sicherungsverwahrung].
 


[[Kategorie:Grundbegriffe der Kriminologie]]
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