Sicherungsverwahrung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Sicherungsverwahrung ist ein Rechtsinstitut, das es ermöglicht, Straftäter auch nach dem Ablauf ihrer Freiheitsstrafe noch gefangen zu halten, um weitere Delikte dieser gefährlichen Rückfalltäter ("Hangtäter"; "Unverbesserlichen") zu verhindern. Insofern wird von den von dieser Maßregel betroffenen Personen zwangsweise verlangt, dass sie über ihre Bestrafung hinaus ein Opfer für die Gesellschaft bringen: man verwehrt ihnen trotz Strafablaufs ihre Entlassung in die Freiheit, um die Gesellschaft vor dem Risiko ihrer Rückfälligkeit zu bewahren.
Obwohl das eine Art "Sonderopfer" darstellt, bei dem die Idee der Bestrafung keine Rolle mehr spielen sollte, ähnelt diese spezielle Art des Freiheitsentzugs der Freiheitsstrafe so sehr, dass unbefangene AnstaltsbesucherInnen auf den ersten Blick wohl kaum in der Lage wären, die Strafgefangenen von den Sicherungsverwahrten zu unterscheiden. So wird die S. zum Beispiel auf dem Gelände von Gefängnissen vollzogen. Außerdem sind alle Sicherungsverwahrten ehemalige Strafgefangene. Diejenigen Häftlinge, bei denen ein Gericht entweder bei oder nach dem Strafurteil zusätzlich noch die Sicherungsverwahrung angeordnet hatte, werden nach Ablauf ihrer Strafhaft eben nicht entlassen, sondern unter der veränderten Bezeichnung und bei verändertem rechtlichen Status in der Anstalt auch über das Ende ihrer Bestrafung hinaus gefangen gehalten, sofern sie vom zuständigen Gericht weiterhin als gefährlich angesehen werden. Hauptziel der Sicherungsverwahrung, die im Strafgesetzbuch nicht als Strafe, sondern als eine von mehreren dort vorgesehenen "Maßregeln der Besserung und Sicherung" firmiert, ist der Schutz der Gesellschaft vor gefährlichen Rückfalltätern ("Hangtätern"; "Unverbesserlichen").
Vergleichbare Institutionen im deutschsprachigen Ausland sind die Unterbringung im Maßnahmenvollzug in Österreich (§ 23 StGB) und in der Schweiz die Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern (Art. 42 StGB).
'''Geschichte der Sicherungsverwahrung'''
'''Geschichte der Sicherungsverwahrung'''


Die Einführung der Sicherungsverwahrung erfolgt durch das "Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung" von 24. November 1933. Die NS-Zeit machte insofern grundlegende Überlegungen zur Thematik nutzbar, die sich insbesondere im Werk von Franz von Liszt "zur Zweckmäßigkeit" des Strafrechts finden. Nach dem Ende des Dritten Reichs wurde die SV zusammen mit den anderen Maßregeln der Besserung und Sicherung beibehalten.
In Deutschland wurde die Sicherungsverwahrung durch das "Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung" vom 24. November 1933 eingeführt. Die NS-Zeit machte insofern grundlegende Überlegungen zur Thematik nutzbar, die sich insbesondere im Werk von Franz von Liszt "zur Zweckmäßigkeit" des Strafrechts finden. Nach dem Ende des Dritten Reichs wurde die SV zusammen mit den anderen Maßregeln der Besserung und Sicherung beibehalten.
 
Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (fälschlich auch Sicherheitsverwahrung genannt) ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung des bundesdeutschen Strafrechts und soll dazu dienen, die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen. Es handelt sich um eine freiheitsentziehende Maßregel, d. h. ein Straftäter, gegen den Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, verbleibt auch in staatlicher Verwahrung, nachdem er die daneben ausgeurteilte Freiheitsstrafe verbüßt hat, sofern seine Gefährlichkeit, die durch Gutachter festgestellt werden muss, noch fortbesteht.


Die anderen Staaten im deutschen Sprachraum kennen vergleichbare Regelungen: In Österreich ist Eine Unterbringung im Maßnahmenvollzug (§ 23 StGB), in der Schweiz die Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern (Art. 42 StGB) möglich.
Die anderen Staaten im deutschen Sprachraum kennen vergleichbare Regelungen: In Österreich ist Eine Unterbringung im Maßnahmenvollzug (§ 23 StGB), in der Schweiz die Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern (Art. 42 StGB) möglich.
Anonymer Benutzer