Sicherungsverwahrung: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine maßgebliche Rolle spielte dabei die zunehmende gesellschaftliche Punitivität gegenüber Sexualstraftätern und das "Gesetz zur Bekämpfung von Sexualstraftaten" aus dem Jahre 1998. Auf absehbare Zeit scheint damit die Zukunft dieser Form des Freiheitsentzugs gesichert und es kann wohl die Prognose gewagt werden, dass die Zahl der Sicherungsverwahrten in den nächsten Jahren wieder auf die altbekannten Höhen der Jahre vor der Strafrechtsreform steigen dürfte. Noch handhaben die Vollstreckungsgerichte die SV allerdings recht restriktiv (vgl. Ullenbruch 2007).  
Eine maßgebliche Rolle spielte dabei die zunehmende gesellschaftliche Punitivität gegenüber Sexualstraftätern und das "Gesetz zur Bekämpfung von Sexualstraftaten" aus dem Jahre 1998. Auf absehbare Zeit scheint damit die Zukunft dieser Form des Freiheitsentzugs gesichert und es kann wohl die Prognose gewagt werden, dass die Zahl der Sicherungsverwahrten in den nächsten Jahren wieder auf die altbekannten Höhen der Jahre vor der Strafrechtsreform steigen dürfte. Noch handhaben die Vollstreckungsgerichte die SV allerdings recht restriktiv (vgl. Ullenbruch 2007).  


== Intention der SV ==
== Intention der Sicherungsverwahrung ==


Das deutsche Strafrecht umfasst seit 1933 das Prinzip der Zweispurigkeit. Diese Zweispurigkeit bedeutet, dass neben den schuldabhängigen rückwärtsgerichteten Strafen (Geldstrafe, Freiheitsstrafe mit und ohne Bewährung, zeitig und lebenslang) schuldunabhänge, zukunftsorientierte, präventive [[Maßregeln der Besserung und Sicherung]] im Strafgesetzbuch enthalten sind.  
Das deutsche Strafrecht umfasst seit 1933 das Prinzip der Zweispurigkeit. Diese Zweispurigkeit bedeutet, dass neben den schuldabhängigen rückwärtsgerichteten Strafen (Geldstrafe, Freiheitsstrafe mit und ohne Bewährung, zeitig und lebenslang) schuldunabhänge, zukunftsorientierte, präventive [[Maßregeln der Besserung und Sicherung]] im Strafgesetzbuch enthalten sind.  
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