Sicherungsverwahrung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Sicherungsverwahrung (SV) ist im deutschen Recht als eine sog. Maßregel der Besserung und Sicherung vorgesehen, die es erlaubt, für gefährlich gehaltene Straftäter zum Schutze der Allgemeinheit auch dann in Haft zu halten, wenn eine Freiheitsstrafe nicht mehr möglich ist.  
Die deutsche Rechtsinstitution der Sicherungsverwahrung (SV) ermöglicht es, Straftätern, die für besonders gefährlich gehalten werden, zum Schutz der Allgemeinheit auch dann ihre Freiheit zu entziehen oder vorzuenthalten, wenn das in der Form der Freiheitsstrafe rechtlich nicht (mehr) möglich ist.  


Mit der SV vergleichbar sind der "Maßnahmenvollzug" in Österreich (§ 23 östStGB) und die "Verwahrung" von Gewohnheitsverbrechern in der Schweiz (Art. 42 schwStGB). Ähnliche Institutionen wurden 2003 in Großbritannien dem Namen [http://www.hmprisonservice.gov.uk/adviceandsupport/prison_life/lifesentencedprisoners/ ''imprisonment for public protection''] und 2008 in Frankreich als [http://fr.wikipedia.org/wiki/R%C3%A9tention_de_s%C3%BBret%C3%A9_en_France ''rétention de sureté''] eingeführt.
Vergleich sind in Österreich der "Maßnahmenvollzug" (§ 23 östStGB), in der Schweiz die "Verwahrung" von Gewohnheitsverbrechern (Art. 42 schwStGB), darüber hinaus aber auch (seit 2003) das britische "Imprisonment for public protection" [http://www.hmprisonservice.gov.uk/adviceandsupport/prison_life/lifesentencedprisoners/ ''imprisonment for public protection''] und (seit 2008) die französische [http://fr.wikipedia.org/wiki/R%C3%A9tention_de_s%C3%BBret%C3%A9_en_France ''rétention de sureté''].


Im deutschen Strafrecht gehört die SV zusammen mit der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und in einem psychiatrischen Krankenhaus zu derjenigen Klasse legalen Freiheitsentzugs, die das Gesetz als Maßregeln der Besserung und Sicherung bezeichnet. Wie die anderen Maßregeln bezweckt auch die SV (juristisch gesehen) nicht den Ausgleich der Tatschuld, die der Täter auf sich geladen hatte, sondern ist ganz unabhängig von dem Gesichtspunkt der Schuld und des Schuldausgleichs eine Art polizeilich motivierter Vorbeugehaft zur Verhinderung künftiger Taten eines gefährlichen Individuums. Insofern handelt es sich bei der SV materiell um Gefahrenabwehr, also eine Angelegenheit der Polizei, während sie formell in der Zuständigkeit der Strafjustiz liegt und in der Art und Weise ihres Vollzugs auch kaum von dem Vollzug einer Gefängnisstrafe zu unterscheiden ist.
Im deutschen Strafrecht gehört die SV zusammen mit der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und in einem psychiatrischen Krankenhaus zu derjenigen Klasse legalen Freiheitsentzugs, die das Gesetz als Maßregeln der Besserung und Sicherung bezeichnet. Wie die anderen Maßregeln bezweckt auch die SV (juristisch gesehen) nicht den Ausgleich der Tatschuld, die der Täter auf sich geladen hatte, sondern ist ganz unabhängig von dem Gesichtspunkt der Schuld und des Schuldausgleichs eine Art polizeilich motivierter Vorbeugehaft zur Verhinderung künftiger Taten eines gefährlichen Individuums. Insofern handelt es sich bei der SV materiell um Gefahrenabwehr, also eine Angelegenheit der Polizei, während sie formell in der Zuständigkeit der Strafjustiz liegt und in der Art und Weise ihres Vollzugs auch kaum von dem Vollzug einer Gefängnisstrafe zu unterscheiden ist.
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