Sicherungsverwahrung: Unterschied zwischen den Versionen

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Einerseits werden gegen die SV grund- und menschenrechtliche Bedenken geltend gemacht. Die von der SV Betroffenen werden, was den Rechtsgrund ihres Freiheitsentzugs angeht, lediglich als Gefahrenquellen betrachtet und damit gleichsam "zum Objekt gemacht" (Stichwort: "Feindstrafrecht").
Einerseits werden gegen die SV grund- und menschenrechtliche Bedenken geltend gemacht. Die von der SV Betroffenen werden, was den Rechtsgrund ihres Freiheitsentzugs angeht, lediglich als Gefahrenquellen betrachtet und damit gleichsam "zum Objekt gemacht" (Stichwort: "Feindstrafrecht").
Andererseits haben von 1998-2007 nicht weniger als sieben Reformgesetze den Anwendungsbereich der SV weiter ausgedehnt, indem sie u.a. zur Streichung der Höchstgrenze von zehn Jahren bei der erstmaligen Anordnung der SV führten und sowohl die nachträgliche Anordnung und die Anordnung der SV gegenüber Jugendlichen ermöglichten. Während im Jahre 1996 in Deutschland insgesamt 176 Sicherungsverwahrte gezählt wurden, waren es im Jahre 2005 schon 365.
Andererseits haben von 1998-2007 nicht weniger als sieben Reformgesetze den Anwendungsbereich der SV weiter ausgedehnt, indem sie u.a. zur Streichung der Höchstgrenze von zehn Jahren bei der erstmaligen Anordnung der SV führten und sowohl die nachträgliche Anordnung und die Anordnung der [[Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht|SV gegenüber Jugendlichen]] ermöglichten. Während im Jahre 1996 in Deutschland insgesamt 176 Sicherungsverwahrte gezählt wurden, waren es im Jahre 2005 schon 365.


Eine maßgebliche Rolle spielte dabei die zunehmende gesellschaftliche Punitivität gegenüber Sexualstraftätern und das "Gesetz zur Bekämpfung von Sexualstraftaten" aus dem Jahre 1998. Auf absehbare Zeit scheint damit die Zukunft dieser Form des Freiheitsentzugs gesichert und es kann wohl die Prognose gewagt werden, dass die Zahl der Sicherungsverwahrten in den nächsten Jahren wieder auf die altbekannten Höhen der Jahre vor der Strafrechtsreform steigen dürfte. Noch handhaben die Vollstreckungsgerichte die SV allerdings recht restriktiv (vgl. Ullenbruch 2007).  
Eine maßgebliche Rolle spielte dabei die zunehmende gesellschaftliche Punitivität gegenüber Sexualstraftätern und das "Gesetz zur Bekämpfung von Sexualstraftaten" aus dem Jahre 1998. Auf absehbare Zeit scheint damit die Zukunft dieser Form des Freiheitsentzugs gesichert und es kann wohl die Prognose gewagt werden, dass die Zahl der Sicherungsverwahrten in den nächsten Jahren wieder auf die altbekannten Höhen der Jahre vor der Strafrechtsreform steigen dürfte. Noch handhaben die Vollstreckungsgerichte die SV allerdings recht restriktiv (vgl. Ullenbruch 2007).  
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