Sicherungsverwahrung: Unterschied zwischen den Versionen

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== Kritik und Alternativen ==
== Kritik und Alternativen ==
=Mögliche Sinnhaftigkeit der Sicherungsverwahrung=
Eine Maßregel bezweckt (juristisch gesehen) nicht den Ausgleich der Tatschuld, die der Täter auf sich geladen hatte, sondern ist ganz unabhängig von dem Gesichtspunkt der Schuld und des Schuldausgleichs eine Art polizeilich motivierter Vorbeugehaft zur Verhinderung künftiger Taten eines gefährlichen Individuums. Insofern handelt es sich bei der SV materiell um Gefahrenabwehr, also eine Angelegenheit der Polizei, während sie formell in der Zuständigkeit der Strafjustiz liegt. Die Erforderlichkeit Sicherungsverwahrung (im Gesetzt) wird damit begründet, dass die Strafe rückwärtsgerichtet und durch die Schuld des Täters beschränkt ist. Dadurch entsteht die Sicherheitslücke, dass Täter die eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeuten, entlassen werden müssen. Das Risiko für die Gesellschaft vor den neuen Straftaten soll durch die Sicherung dieser Täter verringert werden. Das zu erbringende „Sonderopfer“ für nicht begangene Straftaten dar basiert auf der Gefährlichkeit für die Zukunft. Der „Zweck der Unterbringung ist in erster Linie der Schutz der Allgemeinheit.“ (Feest, 2006) Die Sicherungsverwahrung ist ein Rechtsinstitut, das es ermöglicht, Straftäter auch nach dem Ablauf ihrer Freiheitsstrafe noch gefangen zu halten, um weitere Delikte dieser gefährlichen Rückfalltäter ("Hangtäter"; "Unverbesserlichen") zu verhindern. Insofern wird von den von dieser Maßregel betroffenen Personen zwangsweise verlangt, dass sie über ihre Bestrafung hinaus ein Opfer für die Gesellschaft bringen: man verwehrt ihnen trotz Strafablaufs ihre Entlassung in die Freiheit, um die Gesellschaft vor dem Risiko ihrer Rückfälligkeit zu bewahren. Obwohl das eine Art "Sonderopfer" darstellt, bei dem die Idee der Bestrafung keine Rolle mehr spielen sollte, ähnelt diese spezielle Art des Freiheitsentzugs der Freiheitsstrafe so sehr, dass unbefangene AnstaltsbesucherInnen auf den ersten Blick wohl kaum in der Lage wären, die Strafgefangenen von den Sicherungsverwahrten zu unterscheiden. So wird die S. zum Beispiel auf dem Gelände von Gefängnissen vollzogen. Außerdem sind alle Sicherungsverwahrten ehemalige Strafgefangene. Diejenigen Häftlinge, bei denen ein Gericht entweder bei oder nach dem Strafurteil zusätzlich noch die Sicherungsverwahrung angeordnet hatte, werden nach Ablauf ihrer Strafhaft eben nicht entlassen, sondern unter der veränderten Bezeichnung und bei verändertem rechtlichen Status in der Anstalt auch über das Ende ihrer Bestrafung hinaus gefangen gehalten, sofern sie vom zuständigen Gericht weiterhin als gefährlich angesehen werden. Hauptziel der Sicherungsverwahrung, die im Strafgesetzbuch nicht als Strafe, sondern als eine von mehreren dort vorgesehenen "Maßregeln der Besserung und Sicherung" firmiert, ist der Schutz der Gesellschaft vor gefährlichen Rückfalltätern ("Hangtätern"; "Unverbesserlichen"). Offen bleibt aber weiterhin die Frage, ob die Verschärfung des Rechts in Bezug auf die Sicherungsverwahrung durch einen objektiven Anstieg der Gewaltkriminalität veranlasst wurde oder nur einem gesteigerten Bedrohungsgefühl der Allgemeinhait Rechnung trug.




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