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Im Sommer 2006 fand in Deutschland eine der umfangreichsten Änderungen des Grundgesetzes in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland statt (Föderalismusreform). Diese betraf auch das Strafvollzugsgesetz (StVollzG): ursprünglich gehörte der Strafvollzug zur konkurrierenden Gesetzgebung, was eine Gesetzgebung der Länder auf diesem Gebiet ausschloß. Nach der Föderalismusreform sind jetzt die Länder allein für die Strafvollzugsgesetzgebung zuständig. Jedes Land kann sein eigenes Strafvollzugsgesetz erlassen. | Im Sommer 2006 fand in Deutschland eine der umfangreichsten Änderungen des Grundgesetzes in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland statt (Föderalismusreform). Diese betraf auch das Strafvollzugsgesetz (StVollzG): ursprünglich gehörte der Strafvollzug zur konkurrierenden Gesetzgebung, was eine Gesetzgebung der Länder auf diesem Gebiet ausschloß. Nach der Föderalismusreform sind jetzt die Länder allein für die Strafvollzugsgesetzgebung zuständig. Jedes Land kann sein eigenes Strafvollzugsgesetz erlassen. | ||
So hat zum Beispiel das Land Hamburg das HmbStVollzG (Hamburger Strafvollzugsgesetz) erlassen, das seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist. Danach bedarf es keiner dezidierten Indikationsstellung mehr (wie früher §9 StrafVollzG), sondern es werden alle verurteilten Sexualstraftäter in eine sozialtherapeutische Abteilung verlegt (§10 Abs.1 HambStrafVollzG). Damit wird jeder Sexualstraftäter als grundsätzlich therapiebedürftig angesehen. | So hat zum Beispiel das Land Hamburg das HmbStVollzG (Hamburger Strafvollzugsgesetz) erlassen, das seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist. Danach bedarf es keiner dezidierten Indikationsstellung mehr (wie früher §9 StrafVollzG), sondern es werden alle verurteilten Sexualstraftäter in eine sozialtherapeutische Abteilung verlegt (§10 Abs.1 HambStrafVollzG). Damit wird jeder Sexualstraftäter als grundsätzlich therapiebedürftig angesehen. | ||
==== Therapie von Sexualstraftätern (Behandlungsvollzug) ==== | ==== Therapie von Sexualstraftätern (Behandlungsvollzug) ==== | ||
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Ob Therapie die geeignete Vollzugsform für Sexualstraftäter darstellt, ist nicht unbestritten. So erkennt Beier (1995) eine Hochkonjunktur der Sexualstraftäter als Objekt von Betreuungs- und Behandlungsbemühungen und fordert: "Do less!" Denn die in Haftanstalten einsitzenden Sexualtäter bedürften vor allem sozialer Hilfen. Dennoch weist ein vergleichsweise hoher Anteil von Sexualstraftätern Persönlichkeitsstörungen auf (so Hinrichs, 2002) und werden im Lauf der Entwicklung meist als therapiebedürftig angesehen, was auch damit zusammenhängt, dass gerade bei aggressiven Straftaten der Anteil sexueller Handlungen sekundär, derjenige der Gewaltanwendung als primär angesehen werden, woraus sich entsprechende vorhandene Behandlungsformen ableiten (vgl. Hinrichs, 2002). | Ob Therapie die geeignete Vollzugsform für Sexualstraftäter darstellt, ist nicht unbestritten. So erkennt Beier (1995) eine Hochkonjunktur der Sexualstraftäter als Objekt von Betreuungs- und Behandlungsbemühungen und fordert: "Do less!" Denn die in Haftanstalten einsitzenden Sexualtäter bedürften vor allem sozialer Hilfen. Dennoch weist ein vergleichsweise hoher Anteil von Sexualstraftätern Persönlichkeitsstörungen auf (so Hinrichs, 2002) und werden im Lauf der Entwicklung meist als therapiebedürftig angesehen, was auch damit zusammenhängt, dass gerade bei aggressiven Straftaten der Anteil sexueller Handlungen sekundär, derjenige der Gewaltanwendung als primär angesehen werden, woraus sich entsprechende vorhandene Behandlungsformen ableiten (vgl. Hinrichs, 2002). | ||
Aus einer Studie von Dünkel&Geng (1994) geht hervor, dass die Legalbewältigung für Straftäter, die aus einer sozialtherapeutischen Anstalt entlassen wurden günstiger ausfällt, als diejenigen, die aus dem Strafvollzug entlassen wurden. Dünkel & Geng untersuchten 510 mehrfach vorbestrafte "Karrieretäter", die in den Anfängen der 70er Jahre aus dem Berliner Strafvollzug entlassen wurden. Während des Beobachtungszeitraums von 10 Jahren wurden 29% der Sexualstraftäter erneut wegen eines gleichartigen Deliktes verurteilt. Etwas weniger, nämlich nur 27% wurden rückfällig, nachdem sie in einer sozialtherapeutischen Anstalt untergebracht wurden. | Aus einer Studie von Dünkel&Geng (1994) geht hervor, dass die Legalbewältigung für Straftäter, die aus einer sozialtherapeutischen Anstalt entlassen wurden günstiger ausfällt, als diejenigen, die aus dem Strafvollzug entlassen wurden. Dünkel & Geng untersuchten 510 mehrfach vorbestrafte "Karrieretäter", die in den Anfängen der 70er Jahre aus dem Berliner Strafvollzug entlassen wurden. Während des Beobachtungszeitraums von 10 Jahren wurden 29% der Sexualstraftäter erneut wegen eines gleichartigen Deliktes verurteilt. Etwas weniger, nämlich nur 27% wurden rückfällig, nachdem sie in einer sozialtherapeutischen Anstalt untergebracht wurden. | ||
Es gibt jedoch Kritiker dieser und ähnlicher Rückfallstudien, die bemängeln (nach Egg, 2003): | Es gibt jedoch Kritiker dieser und ähnlicher Rückfallstudien, die bemängeln (nach Egg, 2003): | ||
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Antwort auf diese Kritik stellen unter anderem die Meta-Analysen, in der eine Gesamtschau mehrerer Studien durchgeführt wird (zum Beispiel Hanson und Bussière (1998), eine in Kanada durchgeführte Meta-Evaluation, die 61 Rückfallstudien aus 6 Ländern auswertete). | Antwort auf diese Kritik stellen unter anderem die Meta-Analysen, in der eine Gesamtschau mehrerer Studien durchgeführt wird (zum Beispiel Hanson und Bussière (1998), eine in Kanada durchgeführte Meta-Evaluation, die 61 Rückfallstudien aus 6 Ländern auswertete). | ||
== Siehe auch: == | == Siehe auch: == |
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