Sexualdelinquenz: Unterschied zwischen den Versionen

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§ 184e Jugendgefährdende Prostitution
§ 184e Jugendgefährdende Prostitution


Im Falle einer Verurteilung für eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung droht dem Täter zumeist eine Freiheitsstrafe. Geldstrafen werden bei dieser Deliktgruppe kaum verhängt - eine Ausnahme bilden hier die Exhibitionisten. Darüber hinaus können auch Maßregeln zur Besserung und Sicherung angeordnet werden. Darunter fallen nach § 68 StGB die Führungsaufsicht und die nachfolgend beschriebenen Unterbringungsmöglichkeiten. Ist der Täter nach § 20 schuldunfähig oder liegt eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher vor, kann er laut § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus bzw. im Maßregelvollzug untergebracht werden. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Sinne des § 66 StGB ist dann möglich, wenn von dem Täter eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. In dem Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten wurde festgelegt, dass ab 2003 ein Sexualstraftäter in eine sozialtherapeutische Anstalt auch gegen seinen Willen verlegt wird, wenn "die Behandlung ... angezeigt ist" (§ 9, StVollzG).
Im Falle einer Verurteilung für eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung droht dem Täter zumeist eine Freiheitsstrafe. Geldstrafen werden bei dieser Deliktgruppe kaum verhängt - eine Ausnahme bilden hier die Exhibitionisten. Darüber hinaus können auch Maßregeln zur Besserung und Sicherung angeordnet werden. Darunter fallen nach § 68 StGB die Führungsaufsicht und die nachfolgend beschriebenen Unterbringungsmöglichkeiten. Ist der Täter nach § 20 schuldunfähig oder liegt eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher vor, kann er laut § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus bzw. im Maßregelvollzug untergebracht werden. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Sinne des § 66 StGB ist dann möglich, wenn von dem Täter eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. In dem Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten wurde festgelegt, dass ab 2003 ein Sexualstraftäter in eine sozialtherapeutische Anstalt auch gegen seinen Willen verlegt wird, wenn "die Behandlung ... angezeigt ist" (§ 9, StVollzG).
Die Aufklärungsrate bei sexuellen Tötungsdelikten liegt bei immerhin 72%, allerdings besteht eine sehr hohe Wiederholungsgefahr. Daher sind die Folgen für die Täter immer häufiger eine [[Sicherungsverwahrung]] im [[Maßregelvollzug]].
Die Aufklärungsrate bei sexuellen Tötungsdelikten liegt bei immerhin 72%, allerdings besteht eine sehr hohe Wiederholungsgefahr. Daher sind die Folgen für die Täter immer häufiger eine [[Sicherungsverwahrung]] im [[Maßregelvollzug]].


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