Selbstbestimmungsrecht der Völker

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Das "Selbstbestimmungsrecht der Völker", das im 20. Jahrhundert maßgeblich durch den amerikanischen Präsidenten Woodrow Wilson ins Gespräch gebracht wurde, ist ein völkerrechtliches Prinzip, demzufolge jedes Volk das Recht hat, frei, also unabhängig von ausländischen Einflüssen, über seinen politischen Status, seine Staats- und Regierungsform und seine wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung zu entscheiden. Das Prinzip erlebte in der Phase der Dekolonialisierung eine neue Blüte. Schon unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg sprach auch die UN-Charta wieder vom "Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker" - und die beiden UN-Menschenrechtspakte von 1966 stellten gleich zu Beginn fest: "Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung."

Das heißt allerdings nicht, dass alle Völker auch das Recht auf einen eigenen Staat haben. Denn mit dem Recht auf Selbstbestimmung kollidiert die Garantie der Unversehrtheit des Staates - also das Recht auf die territoriale Integrität eines jeden Staates. Dieses Prinzip ist die Grundbedingung eines (halbwegs) funktionierenden Völkerrechts. Der Staat hat grundsätzlich das Recht, separatistischen Bestrebungen entgegenzutreten.

Im Allgemeinen gibt es deshalb trotz des Selbstbestimmungsrechts der Völker kein Sezessionsrecht für Völker, die sich in dem Staat, in dem sie leben, ungerecht behandelt fühlen. Wenn jedoch im Extremfall einer Volksgruppe die Ausrottung droht, dann schlägt das (normalerweise nur interne) Selbstbestimmungsrecht - das sonst nur ein Anspruch auf Minderheitenschutz und eine relative Autonomie innerhalb des Staates gibt - in ein Sezessionsrecht um.

Grundsätzlich kann deshalb ein Staat gegen eine abtrünnige Provinz (im Rahmen des Notwendigen und des humanitären Völkerrechts) auch mit Gewalt vorgehen. Andere Staaten haben nach der UN-Charta die Pflicht, "jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete ... Androhung oder Anwendung von Gewalt" zu unterlassen.

Wenn andererseits ein Staat seine Minderheiten schwer unterdrückt, könnte eine (im Rahmen des Notwendigen bleibende) sog. humanitäre Intervention anderer Staaten gerechtfertigt sein. Bei dem Selbstbestimmungsrecht der Völker, das im 20. Jahrhundert maßgeblich durch den amerikanischen Präsidenten Woodrow Wilson ins Gespräch gebracht wurde, geht es um einen völkerrechtlichen Rechtssatz, demzufolge jedes Volk das Recht hat, frei, also unabhängig von ausländischen Einflüssen, über seinen politischen Status, seine Staats- und Regierungsform und seine wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung zu entscheiden.

Literatur

  • Blumenwitz, Dieter (1980) Die Menschenrechtspakte der Vereinten Nationen und das Selbstbestimmungsrecht der Völker, in: Menschenrechte und Selbstbestimmung unter Berücksichtigung der Ostdeutschen. Felix Ermacora, Dieter Blumenwitz, Jens Hacker, Herbert Czaja. Bonn: Kulturstiftung der deutschen Vertriebenen, S. 21 ff.
  • Krähnke, Uwe (2007) Selbstbestimmung. Zur gesellschaftlichen Konstruktion einer normativen Leitidee, Weilerswist: Velbrück.
  • Young, Iris M. (2006) Global Challenges: War, Self-Determination and Responsibility for Justice. London: Blackwell.

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