Schuld: Unterschied zwischen den Versionen

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Zum Begriff der Schuld findet sich keine einheitliche allgemein gültige Definition. Dieser Umstand ergibt sich durch die Relevanz des Begriffs für unterschiedliche Kontexte und somit keiner eindeutigen Zuweisungsmöglichkeit. Es  handelt sich um einen abstrakten Begriff, der an das jeweilige Begriffsverständnis des jeweils definierenden Kontextes gebunden ist und somit auch nicht unabhängig von Zeitepochen, gesellschaftlichen und kulturellen Normen und Werten betrachtet werden kann.  
Zum Begriff der Schuld findet sich keine einheitliche allgemein gültige Definition. Dieser Umstand ergibt sich durch die Relevanz des Begriffs für unterschiedliche Kontexte und somit keiner eindeutigen Zuweisungsmöglichkeit. Es  handelt sich um einen abstrakten Begriff, der an das jeweilige Begriffsverständnis des jeweils definierenden Kontextes gebunden ist und somit auch nicht unabhängig von Zeitepochen, gesellschaftlichen und kulturellen Normen und Werten betrachtet werden kann.  
==Wortherkunft und Definitionsversuche==
==Wortherkunft und Definitionsversuche==
Nach Kluge (1999) handelt es sich bei 'Schuld' um ein germanisches Rechtswort, das ursprünglich ebenso wie der Begriff 'Sünde' in altnordisch von ''syn'', in altfränkisch von ''sinne'' sowie in altsächsisch von ''sunda'' abstammt. Im Deutschen wurde 'Schuld' schließlich von 'Sollen' abgeleitet.  
Nach Kluge (1999) handelt es sich bei 'Schuld' um ein germanisches Rechtswort, das ursprünglich ebenso wie der Begriff 'Sünde' in altnordisch von ''syn'', in altfränkisch von ''sinne'' sowie in altsächsisch von ''sunda'' abstammt. Im Deutschen wurde 'Schuld' schließlich von 'Sollen' abgeleitet.  
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Kemper (2007, S. 21) versteht unter 'Schuld' u. a. die kommunizierbare Verantwortlichkeit auf individueller, gesellschaftlicher und kollektiver Ebene.  
Kemper (2007, S. 21) versteht unter 'Schuld' u. a. die kommunizierbare Verantwortlichkeit auf individueller, gesellschaftlicher und kollektiver Ebene.  
Insbesondere die von Machlitt angeführte Begriffsbestimmung verdeutlicht die Abhängigkeit des Schuldbegriffs von gesellschaftlichen und (sub-)kulturellen Normen und Werten sowie die Schwierigkeit der Findung eines zeit- und situationsüberdauerndenden Begriffs (vgl. hierzu auch Kemper 2007, S. 15).
Insbesondere die von Machlitt angeführte Begriffsbestimmung verdeutlicht die Abhängigkeit des Schuldbegriffs von gesellschaftlichen und (sub-)kulturellen Normen und Werten sowie die Schwierigkeit der Findung eines zeit- und situationsüberdauerndenden Begriffs (vgl. hierzu auch Kemper 2007, S. 15).
   
  ===Strafrechtliche Sicht===
===Strafrechtliche Sicht===
Im strafrechtlichen Sinne versteht man unter Schuld die Vorwerfbarkeit eines strafrechtlich relevanten Verhaltens. Aufgrund des Aspekts der Vorwerfbarkeit ist die Frage der Schuld im Strafrecht zentral verbunden mit der subjektiven Zurechenbarkeit. Hierdurch wird also die Frage aufgeworfen, ob jemand verantwortlich gemacht werden kann und wenn ja, in welchem Umfang und in welcher Form. Nach gültigem Strafrecht in Deutschland ist deshalb selbst im Falle der [[objektive Zurechnung|objektiven Zurechenbarkeit]] einer Tat, das Vorhandensein eines Unrechtsbewusstseins sowie das Vorliegen etwaiger Entschuldigungsgründe zu prüfen, z. B. im Sinne einer fehlenden oder verringerten Schuldfähigkeit. Letzt genanntes bezieht sich auf den Aspekt der subjektiven Zurechnung. (Vgl. Hassemer 1993)
Im strafrechtlichen Sinne versteht man unter Schuld die Vorwerfbarkeit eines strafrechtlich relevanten Verhaltens. Aufgrund des Aspekts der Vorwerfbarkeit ist die Frage der Schuld im Strafrecht zentral verbunden mit der subjektiven Zurechenbarkeit. Hierdurch wird also die Frage aufgeworfen, ob jemand verantwortlich gemacht werden kann und wenn ja, in welchem Umfang und in welcher Form. Nach gültigem Strafrecht in Deutschland ist deshalb selbst im Falle der [[objektive Zurechnung|objektiven Zurechenbarkeit]] einer Tat, das Vorhandensein eines Unrechtsbewusstseins sowie das Vorliegen etwaiger Entschuldigungsgründe zu prüfen, z. B. im Sinne einer fehlenden oder verringerten Schuldfähigkeit. Letzt genanntes bezieht sich auf den Aspekt der subjektiven Zurechnung. (Vgl. Hassemer 1993)
===Kriminologische Sicht===
===Kriminologische Sicht===
Der Begriff der Zurechnung, der sich im Strafrecht ausschließlich auf das Individuum bezieht, nimmt nach Hassemer (1993) hingegen in der Kriminologie keine zentrale Rolle ein. Sie ist mehr ein Begleitthema und wenn Kriminologie der Schuldfrage nachgeht, geschieht dies nicht (ausschließlich) auf das Individuum bezogen sondern im Hinblick auf eine Verantwortung von Politik, Ökonomie, Medien und Familie. Hierauf begründet wird, dass es sich bei 'Schuld' nicht um eine Kategorie der Kriminologie, sondern vielmehr des Strafrechts und des alltäglichen Lebens handele (ebd., S. 451). Jedoch ist es genau dieser Umstand, der die Auseinandersetzung der [[Kritische Kriminologie|Kritischen Kriminologie]] mit dem Schuldbegriff mit sich bringt.
Der Begriff der Zurechnung, der sich im Strafrecht ausschließlich auf das Individuum bezieht, nimmt nach Hassemer (1993) hingegen in der Kriminologie keine zentrale Rolle ein. Sie ist mehr ein Begleitthema und wenn Kriminologie der Schuldfrage nachgeht, geschieht dies nicht (ausschließlich) auf das Individuum bezogen sondern im Hinblick auf eine Verantwortung von Politik, Ökonomie, Medien und Familie. Hierauf begründet wird, dass es sich bei 'Schuld' nicht um eine Kategorie der Kriminologie, sondern vielmehr des Strafrechts und des alltäglichen Lebens handele (ebd., S. 451). Jedoch ist es genau dieser Umstand, der die Auseinandersetzung der [[Kritische Kriminologie|Kritischen Kriminologie]] mit dem Schuldbegriff mit sich bringt.
===Zitate zum Thema Schuld===
===Zitate zum Thema Schuld===
Die nachfolgenden Zitate spiegeln beispielhaft die Mehrdimensionalität, aber auch kritische Betrachtungen des Schuldbegriffs wider:
Die nachfolgenden Zitate spiegeln beispielhaft die Mehrdimensionalität, aber auch kritische Betrachtungen des Schuldbegriffs wider:
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Nietzsche nähert sich dem Begriff der Schuld über "materielle Schulden", da er davon ausgeht, dass dieser hieraus abgeleitet wurde. Dem Menschen liege nach Nietzsche seit jeher daran, Wertbemessung vorzunehmen und Wertigkeiten gegeneinander abzuwiegen. Eben hierin sei der Ursprung für die Übertragung des Gläubiger-Schuldner-Verhältnisses auch auf moralische Schulden zu suchen, was dazu führe, dass ein herbeigeführter Schaden ausgeglichen bzw. wettgemacht werden muss - materiell oder in Form seelischer Wiedergutmachung. Nietzsche erachtet das Bedürfnis hinsichtlich der Schuldfrage demnach schlicht als Legitimation für eine rächende Strafe.
Nietzsche nähert sich dem Begriff der Schuld über "materielle Schulden", da er davon ausgeht, dass dieser hieraus abgeleitet wurde. Dem Menschen liege nach Nietzsche seit jeher daran, Wertbemessung vorzunehmen und Wertigkeiten gegeneinander abzuwiegen. Eben hierin sei der Ursprung für die Übertragung des Gläubiger-Schuldner-Verhältnisses auch auf moralische Schulden zu suchen, was dazu führe, dass ein herbeigeführter Schaden ausgeglichen bzw. wettgemacht werden muss - materiell oder in Form seelischer Wiedergutmachung. Nietzsche erachtet das Bedürfnis hinsichtlich der Schuldfrage demnach schlicht als Legitimation für eine rächende Strafe.
Freud wiederum betrachtet den Begriff Schuld als affektiven Zustand. Dieser Zustand, der sich als Folge einer normverletzenden Handlung ergibt, wird von Freud als 'soziale Angst' bezeichnet, da dieser eng mit der - zumindest befürchteten - äußeren Reaktion [[soziale Kontrolle|sozialer (Kontroll-)Organe]] verbunden sei. Hierzu grenzt Freud das Gewissen ab, das mit intrinsischer Schuld und Scham zu vergleichen ist. Diese Form der empfundenen Schuld sei nach Freud erst zu bejahen, wenn das Schuldgefühl nicht allein durch äußere Autorität, sondern vielmehr aufgrund einer verinnerlichten moralischen Instanz, dem Über-Ich, herbeigeführt wird. Haesler greift 2010 die Gedanken von Freud auf und unterstreicht die seines Erachtens gegebene Sinnhaftigkeit einer synonymen Verwendung der Begriffe 'reale Schuld', 'Schuldgefühle' und 'Schuldbewusstsein'. Als Begründung benennt er die Notwendigkeit auf Seiten des Täters, Schuld an einer objektiv zurechenbaren Tat auch psychisch als solche zu erleben, damit tatsächlich die Verwendung des Begriffs 'Schuld' seine Berechtigung finde.  
Freud wiederum betrachtet den Begriff Schuld als affektiven Zustand. Dieser Zustand, der sich als Folge einer normverletzenden Handlung ergibt, wird von Freud als 'soziale Angst' bezeichnet, da dieser eng mit der - zumindest befürchteten - äußeren Reaktion [[soziale Kontrolle|sozialer (Kontroll-)Organe]] verbunden sei. Hierzu grenzt Freud das Gewissen ab, das mit intrinsischer Schuld und Scham zu vergleichen ist. Diese Form der empfundenen Schuld sei nach Freud erst zu bejahen, wenn das Schuldgefühl nicht allein durch äußere Autorität, sondern vielmehr aufgrund einer verinnerlichten moralischen Instanz, dem Über-Ich, herbeigeführt wird. Haesler greift 2010 die Gedanken von Freud auf und unterstreicht die seines Erachtens gegebene Sinnhaftigkeit einer synonymen Verwendung der Begriffe 'reale Schuld', 'Schuldgefühle' und 'Schuldbewusstsein'. Als Begründung benennt er die Notwendigkeit auf Seiten des Täters, Schuld an einer objektiv zurechenbaren Tat auch psychisch als solche zu erleben, damit tatsächlich die Verwendung des Begriffs 'Schuld' seine Berechtigung finde.  
===Kriminologisch relevantes Spannungsfeld des Schuldbegriffs===
===Kriminologisch relevantes Spannungsfeld des Schuldbegriffs===
Bei Betrachtung der verschiedenen Definitionsversuche zeichnet sich eine unumgängliche Verstrickung von 'Schuld' mit den Begriffen Verantwortung, Moral, Gewissen, Scham, Wiedergutmachung, Vergeltung und [[Strafe]] ab. In diesem Zusammenhang sei nochmals die Begriffsbestimmung von Machlitt (2010) aufgegriffen, in der auf die Notwendigkeit einer Instanz mit Definitionsmacht hingewiesen wird. Nach [[Max Weber]] (1956 zit. nach Erdheim 2005, S. 12) bedeutet [[Macht]] "(…) jede Chance, innerhalb einer sozialen Beziehung den eigenen Willen durchzusetzen, gleichwohl worauf diese  Chance beruht."  Zur Definitionsmacht zurückkommend wirft auch Safranski (2003, S. 34 u. 36) verschiedene Fragen auf, so z. B.: Ob der der Mensch sich überhaupt nach sich selbst richten kann? Und wenn ja, wonach richtet er sich dann tatsächlich und wie ist der jeweilige Mensch geworden, was er ist? Und was ist der Richtwert: die eigene Vernunft oder auf die gemeinschaftliche Tradition, derer man angehört? Aus kriminologischer Sicht erscheint es - wenn schon die Schuldfrage gestellt wird - zu eindimensional, diese ausschließlich an das Individuum zu richten, ohne die Institutionen der sozialen Kontrolle diesbezüglich zu betrachten und zu hinterfragen.  
Bei Betrachtung der verschiedenen Definitionsversuche zeichnet sich eine unumgängliche Verstrickung von 'Schuld' mit den Begriffen Verantwortung, Moral, Gewissen, Scham, Wiedergutmachung, Vergeltung und [[Strafe]] ab. In diesem Zusammenhang sei nochmals die Begriffsbestimmung von Machlitt (2010) aufgegriffen, in der auf die Notwendigkeit einer Instanz mit Definitionsmacht hingewiesen wird. Nach [[Max Weber]] (1956 zit. nach Erdheim 2005, S. 12) bedeutet [[Macht]] "(…) jede Chance, innerhalb einer sozialen Beziehung den eigenen Willen durchzusetzen, gleichwohl worauf diese  Chance beruht."  Zur Definitionsmacht zurückkommend wirft auch Safranski (2003, S. 34 u. 36) verschiedene Fragen auf, so z. B.: Ob der der Mensch sich überhaupt nach sich selbst richten kann? Und wenn ja, wonach richtet er sich dann tatsächlich und wie ist der jeweilige Mensch geworden, was er ist? Und was ist der Richtwert: die eigene Vernunft oder auf die gemeinschaftliche Tradition, derer man angehört? Aus kriminologischer Sicht erscheint es - wenn schon die Schuldfrage gestellt wird - zu eindimensional, diese ausschließlich an das Individuum zu richten, ohne die Institutionen der sozialen Kontrolle diesbezüglich zu betrachten und zu hinterfragen.  
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Sowohl am Beispiel der statischen Risikofaktoren, welche die Herkunftsfamilie betreffen, als auch anhand der variablen Risikofaktoren 'soziale Isolation' und 'Einsamkeit' wird die Notwendigkeit deutlich, die Diskussion um kriminologische Sichtweisen zu erweitern, und zwar hinsichtlich der Zurechnung auf die Familie, Politik, Ökonomie und Medien sowie den Aspekt der Etikettierung.   
Sowohl am Beispiel der statischen Risikofaktoren, welche die Herkunftsfamilie betreffen, als auch anhand der variablen Risikofaktoren 'soziale Isolation' und 'Einsamkeit' wird die Notwendigkeit deutlich, die Diskussion um kriminologische Sichtweisen zu erweitern, und zwar hinsichtlich der Zurechnung auf die Familie, Politik, Ökonomie und Medien sowie den Aspekt der Etikettierung.   
Auf Grundlage der verschiedenen kriminologischen Theorien, so z. B. der [[Kontrolltheorie]] und der [[Anomietheorie]], können soziale Phänomene u. a. mittels der von Safranski aufgeworfenen Fragen ebenso wie das Zitat von Dostojewski kritisch diskutiert werden.
Auf Grundlage der verschiedenen kriminologischen Theorien, so z. B. der [[Kontrolltheorie]] und der [[Anomietheorie]], können soziale Phänomene u. a. mittels der von Safranski aufgeworfenen Fragen ebenso wie das Zitat von Dostojewski kritisch diskutiert werden.
===Schuld, Scham und Strafe===
===Schuld, Scham und Strafe===
Die Klärung einer Schuldfrage zieht im Falle einer Bejahung stets auch die Frage nach dem Umgang mit der Schuld mit sich. So soll beispielsweise im Strafverfahren Recht und im Falle einer Verurteilung eine oder mehrere Personen schuldig gesprochen werden. Böhm und Kaplan (2009) weisen nun daraufhin, dass der Wortstamm von 'Recht', Gerechtigkeit' und 'richten' eng verwandt ist mit dem Stamm des deutschen Wortes 'Rache'. So spricht Bongardt (2010)  von einem Teufelskreis von Schuld und Strafe. Er wirft die Frage auf, womit ein Mensch, der Schuld auf sich geladen hat, außer mit Strafe zu rechnen hat - insbesondere im Falle schwerer Schuld. Hierdurch sieht Bongardt post-behavioral Rationalisierungen von Taten, z. B. in Form von Verleugnungen und Bagatellisierungen, begünstigt, was wiederum einen rückfallpräventiven Zugang zu den Tätern erschwert, mitunter gänzlich verhindert. Stigmatisierungen, soziale Isolation, Widerstände in der Tatbearbeitung usw. werden als beispielhafte Folgen genannt (vgl. hierzu auch [[Labeling Approach]]). Im Umgang mit delinquent gewordenen Menschen werden Schuld und Scham einerseits als zentrale Mechanismen zur Herausbildung einer Opferempathie, zugleich aber auch als widerstandsfördernde Aspekte gewertet, weshalb ein reflektierter Umgang mit Schuld und Scham - insbesondere im Hinblick auf die Angst vor (sozialer) Strafe -  als von Nöten erachtet wird (vgl. Machlitt 2010; Bongardt 2010).
Die Klärung einer Schuldfrage zieht im Falle einer Bejahung stets auch die Frage nach dem Umgang mit der Schuld mit sich. So soll beispielsweise im Strafverfahren Recht und im Falle einer Verurteilung eine oder mehrere Personen schuldig gesprochen werden. Böhm und Kaplan (2009) weisen nun daraufhin, dass der Wortstamm von 'Recht', Gerechtigkeit' und 'richten' eng verwandt ist mit dem Stamm des deutschen Wortes 'Rache'. So spricht Bongardt (2010)  von einem Teufelskreis von Schuld und Strafe. Er wirft die Frage auf, womit ein Mensch, der Schuld auf sich geladen hat, außer mit Strafe zu rechnen hat - insbesondere im Falle schwerer Schuld. Hierdurch sieht Bongardt post-behavioral Rationalisierungen von Taten, z. B. in Form von Verleugnungen und Bagatellisierungen, begünstigt, was wiederum einen rückfallpräventiven Zugang zu den Tätern erschwert, mitunter gänzlich verhindert. Stigmatisierungen, soziale Isolation, Widerstände in der Tatbearbeitung usw. werden als beispielhafte Folgen genannt (vgl. hierzu auch [[Labeling Approach]]). Im Umgang mit delinquent gewordenen Menschen werden Schuld und Scham einerseits als zentrale Mechanismen zur Herausbildung einer Opferempathie, zugleich aber auch als widerstandsfördernde Aspekte gewertet, weshalb ein reflektierter Umgang mit Schuld und Scham - insbesondere im Hinblick auf die Angst vor (sozialer) Strafe -  als von Nöten erachtet wird (vgl. Machlitt 2010; Bongardt 2010).
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* Vogt, Horst (2006): Pädophilie. Leipziger Studie zur gesellschaftlichen und psychischen Situation pädophiler Männer. Lengerich: Pabst Publisher
* Vogt, Horst (2006): Pädophilie. Leipziger Studie zur gesellschaftlichen und psychischen Situation pädophiler Männer. Lengerich: Pabst Publisher
* Weigend, Thomas (2009): Strafgesetzbuch StGB. 47. Auflage. München: dtv
* Weigend, Thomas (2009): Strafgesetzbuch StGB. 47. Auflage. München: dtv
==Weblinks==
==Weblinks==
Vortagsreihe zum Thema [http://www.lptw.de/archiv-vortrag2007.php Scham]
Vortagsreihe zum Thema [http://www.lptw.de/archiv-vortrag2007.php Scham]
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