Scharia

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Scharia ist arabisch und bedeutet: „Der Weg zu einer Tränke“. Symbolisch besagt Scharia die Rechtleitung und wird im Koran in der Sure 45,19 erwähnt. Der Mensch muss von Gott auf den rechten Weg geleitet werden, vgl. Sure 1,6 bzw. 1,7 sowie Sure 2,1. Die Scharia ist kein Gesetzbuch bzw. keine Gesetzessammlung im eigentlichen Rechtsverständnis, sondern ein Gottesgesetz. Sie regelt die Religionsausübung und enthält Rechtsnormen für das Alltagsleben, welche unter anderem die Bereiche Familienrecht, Erbrecht und Strafrecht umfassen. Sie ist eine teilweise interpretierbare Sammlung von Vorschriften, welche die Muslime als Maßstab ihres Handelns für verbindlich halten. Weder die Vorschriften, noch die Interpretationen, sind an einer einzigen Stelle zusammengefasst. (vgl. Rohe 2009; vgl. Schirrmacher 2007; vgl. Dermenghem 2006; vgl. Wentzel 2002).

Historie

Die Scharia entstand bis zum 10. Jahrhundert n. Chr. , ihre Wurzeln reichen bis in die Lebenszeit Mohammeds, das 7. Jahrhundert n. Chr., zurück. Teile der Scharia greifen aber auch das altarabische Gewohnheitsrecht der Zeit vor Mohammed auf. (vgl. Schirrmacher 2007; vgl. Rohe 2009).

Rechtliche bzw. strafrechtliche Bedeutung für

die muslimische Sicht

Das Recht muslimischer Länder ist oft eine Mischung aus koranischen Regelungen mit Einflüssen des altarabischen Gewohnheitsrechts sowie weiterer Rechtselemente z. B. auch europäischer Elemente aus der Kolonialzeit. Deshalb fand auch in den Staaten, die eine totale Rückkehr zur Scharia verkündeten, keine uneingeschränkte Umsetzung statt. Diese Staaten sind namentlich Pakistan im Jahr 1979, der Iran in den Jahren 1979/1982-1983, der Sudan im Jahr 1983, Jemen 1994, Libyen 1994, Teile Nigerias ab 2000 und die Provinz Aceh in Indonesien im Jahr 2002. Des Weiteren führt die mannigfache Auslegungspraxis der Scharia, in den einzelnen islamischen Ländern zu unterschiedlicher Gesetzgebung. (vgl. Schirrmacher 2007).Die islamischen Staaten, welche die Scharia zur Verfassungsgrundlage haben, leiten i.d.R. ihre Strafgesetzgebung und Strafpraxis aus den Quellen der Scharia ab. Das in der Scharia enthaltene islamische Strafrecht unterscheidet zwischen:

Grenzvergehen. Diese führen im Koran bzw. in der Überlieferung die Bezeichnung als Kapitalverbrechen und sind mit eindeutig definierter Strafe bedroht. Es handelt sich um ein Verletzen des Rechts Gottes: z.B. Ehebruch/Unzucht (Sure 4,19; 24,2), Verleumdung wegen Unzucht (Sure 24,4), Diebstahl (Sure 5,42), Genuss von Wein (Alkohol und Drogen) (Sure 5,92)… Voraussetzungen für die Verurteilung eines Grenzvergehens ist ein freiwilliges Geständnis des geistig gesunden und mündigen Täters oder entsprechende Aussagen von Zeugen (zum Zeugenrecht vgl. Sure 2,282; 24,4). Muslimische Juristen haben immer wieder betont, dass im Zweifel nicht nach einem Grenzvergehen gestraft werden soll. Verbrechen mit Wiedervergeltung. Dies sind Taten wie Mord, Totschlag oder Körperverletzung und richten sich also gegen Leib und Leben eines Menschen. Verletzt wird in diesem Fall nach Auffassung der Scharia ausschließlich menschliches, also nicht göttliches, Recht. Die Strafen ergeben sich z. B. aus Sure 5,49; 2,173. Es gilt der Grundsatz der Vergeltung von Gleichem mit Gleichem oder es wird die Zahlung von Blutgeld und eine religiöse Bußleistung z. B. zusätzliches Fasten vgl. Sure 2,179 gefordert. Mohammed schränkte hier das altarabische Gewohnheitsrecht ein. So darf z. B. bei einer Verletzung nur das Opfer dem Täter vor einem Richter die gleiche Verletzung zufügen oder Blutgeld, etc. verlangen. Beim Tod des Opfers darf die Familie den Tod des Täters bzw. eine Ausgleichszahlung fordern. Ermessensvergehen. Dies sind Taten, die nicht unter die erstgenannten Kategorien fallen. Die Bestrafung liegt hier im Ermessen des Richters. Ermessensvergehen sind z.B. Beleidigung, Bestechung, Betrug, Erpressung, Urkundenfälschung, Unterschlagung, Verkehrsverstöße u.a. sowie Kapitalverbrechen, die aufgrund eines Beweismangels nicht als solche bestraft werden können. Der Richter kann eine Amtsenthebung des Täters vornehmen, dessen Besitz beschlagnahmen, eine bloße Ermahnung oder einen Tadel aussprechen oder zu langen Gefängnisstrafen (begrenzt und unbegrenzt), zur Verbannung, zur Auspeitschung (20 bis 99 Hiebe) oder zu Geldstrafen verurteilen. In schweren Fällen kann der Richter sogar die Todesstrafe verhängen. Dies ist z. B. verbreitete Praxis bei Gewohnheitstätern ohne Aussicht auf Reue z. B. Homosexuelle, Rauschgifthändler u.dgl., Verkünder von Ketzereien welche die islamische Gemeinschaft spalten, Mörder sofern keine Rache durch Vergeltung erfolgt. Die Berechtigung zur Verhängung der Todesstrafe ist in diesen Fällen jedoch strittig, da einige Rechtsgelehrte der Auffassung sind, dass ein Ermessensvergehen nie wie ein Grenzvergehen bestraft werden darf. Die Art der Strafen ist den u. g. Quellen der Scharia zu entnehmen und reicht z. B. von Geldstrafen, Freiheitsstrafen, Auspeitschen, Steinigen über Abschlagen der Hand o. ä. bis hin zur Todesstrafe. Es gibt aber auch in diesem Bereich sogenannte Rechtskniffe, um bestimmte Strafarten zu umgehen. Wird z. B. von einem Dieb geschworen, dass das Diebesgut ihm gehöre, so wird dieser nicht dem Diebstahl gemäß bestraft (Amputation der Hand…) sondern nur des Meineides wegen. (vgl. Breuer 2007; vgl. Schirrmacher 2007). Entscheidend bei allen Handlungen ist der Grundsatz, dass das Wesen der Handlungen in ihrer Absicht liegt. Die Scharia gilt immer nur im Rahmen des sogenannten menschlichen Vermögens (taqa), d. h. insoweit die physischen, psychischen und materiellen Grenzen des Einzelnen es zulassen, vgl. Sure 2,286 „Gott legt einem nur so viel auf, als sein Vermögen reicht.“. Es gilt hier also das Prinzip der Eigenverantwortung. Wer z. B. durch Behinderung, Krankheit oder Alter beeinträchtigt ist, ist im Verständnis der Scharia nur eingeschränkt bzw. gar nicht für sein Handeln verantwortlich. Selbstverschuldete geistige Beeinträchtigung, z. B. durch Alkoholkonsum o. ä. (vgl. Sure 5,92), führt aber zu keinerlei Strafmilderung. (vgl. Breuer 2007; vgl. Schirrmacher 2007). Diese Haltung zu selbstverschuldeter geistiger Beeinträchtigung ist jedoch auch strittig (vgl. Schirrmacher 2007:57).

die nichtmuslimische Sicht, exemplarisch für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland

Im Bereich des Zivilrechts findet die Scharia, bzw. Gesetze die auf ihrer Grundlage gebildet wurden, auch in Deutschland Anwendung z. B. bei der Abwicklung internationalen Handels, in Scheidungssachen etc. Da die Scharia für Muslime aber den Anspruch erhebt, für alle Bereiche des gesellschaftlichen, privaten und politischen Lebens zu gelten, ergeben sich unter Umständen für den einzelnen strenggläubigen Muslim Probleme im Alltag in nichtmuslimischen Ländern. In der muslimischen Fachwelt werden die Scharia, ihre Anwendung und ihre Interpretation kontrovers diskutiert. Auch die Thematik des Lebens in einer laizistischen Gesellschaft spielt dabei eine wichtige Rolle.

Der Zentralrat der Muslime in Deutschland veröffentlichte im Februar 2002 die Islamische Charta, um seine Haltung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland darzustellen. Diese Charta soll eine klare Stellung für das Grundgesetz beziehen, bietet aber aufgrund ihrer teils mehrdeutigen Wortwahl einen gewissen Interpretationsspielraum. Einige konservativ geprägte Muslime sehen trotzdem in der Charta nicht die Interessen aller in Deutschland lebenden Muslime vertreten. Gerade in puncto Menschenrechtsverletzung stehen die Anwendung der Scharia und dabei im speziellen die Rechte der Frauen sowie ihre strafrechtlichen Bestimmungen immer wieder zur Debatte. In der arabischen Welt wurde z. B. die Arabische Charta der Menschenrechte in Anlehnung an die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen aber auch in Anlehnung an die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam geschaffen. Die Kairoer Erklärung beruft sich auf die Gültigkeit und die Anwendung der Scharia, hat jedoch aktuell eher symbolischen Charakter. Während sich also Teile der muslimischen Welt zu den in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen enthaltenen Grundsätzen bekennen, sehen andere Teile die Besonderheit ihrer Kultur und Religion nur teilweise darin berücksichtigt. Es wird zwar argumentiert, dass Menschenrechte im Islam bereits impliziert sind, jedoch sind aus dieser speziellen muslimischen Sicht die Grundsätze, die islamische Menschenrechtserklärungen formulieren, anders interpretierbar. Die Scharia, im Speziellen der Koran, wird in dieser Sichtweise als die unumstößliche Quelle der Rechtssetzung angesehen und kein weltliches Gesetz darf diesem konträr formuliert sein. Auch hier wird der innerislamische Konflikt der Auslegungspraxis bzw. der Lesart der Quellen der Scharia deutlich, da der Islam, im speziellen der sunnitische Islam, kein einheitliches oberstes Lehramt kennt. Eine verbindliche Auslegung der Scharianormen kann es also nicht geben. Einerseits beansprucht die Scharia also ewig gültiges Gottesgesetz und Grundlage für jede weltliche Gesetzgebung zu sein, anderseits werden aber aufgrund der mannigfachen Interpretationsweisen zahlreiche Unterschiede in ihrer Umsetzung, Anwendung und Tragweite gemacht. Während das deutsche Strafrecht dem Grundsatz des Analogieverbots folgt, ist gerade die Analogie Bestandteil der Interpretationspraxis der Quellen der Scharia. Deutlich wird dies z. B. am Verbot des Genusses von Wein (Sure 5,92) welches entsprechend auf andere berauschende Getränke und Drogen Anwendung findet.

(vgl. Rohe 2009; vgl. Brunner 2005; vgl. Würth 2003; vgl. Zirker 2002; vgl. Schirrmacher 2007; vgl. Schirrmacher/Spuler-Stegemann 2006; vgl. Delfs/Janzen 2008).

Aufbau der Scharia

Quellen

Der Koran ist die heilige Schrift des Islam und gilt, im muslimischen Verständnis, als das unverfälschte Wort Gottes und somit unumstößliches Gesetz. Er ist in 114 Suren unterteilt und diese wiederum in etwa 6000 Verse. Etwa 10 % der gesamten Korantexte enthalten Normen. Die Überlieferung, die sogenannte Sunna, besteht aus einer Vielzahl an Berichten, sogenannter Hadithe. Sie umfasst die Gewohnheiten und Aussagen des Propheten Mohammed. Die Verbindlichkeit der Überlieferung ergibt sich unter anderem aus der Sure 7,158. Der allgemeine Konsens der Gelehrten (ijma) ist eine Deutung des Korans und der Sunna durch die ersten Muslime. Mohammed sprach unter anderem, dass seine Gemeinde in einem Irrtum nicht einig sein werde. Daraus folgte, dass örtliches Gewohnheitsrecht, bzw. bestimmte Praktiken akzeptiert wurden, wenn nicht ein Rechtsgelehrter binnen einer bestimmten Frist Einspruch erhoben hatte. Ein einmal errungener ijma war für die betreffende Rechtsangelegenheit bindend und konnte nicht erneut interpretiert werden. Diese Form der Deutung wurde den frühen Rechtsgelehrten bis etwa in das 10. Jahrhundert n. Chr. gestattet. Danach galt nur noch das Nachahmungsprinzip (taqlid), d. h. es wird jetzt nur auf bereits bestehenden Konsens zugegriffen. Der Analogieschluss (qijàs). Fälle für die der Koran oder die Sunna keine direkte Lösung anbieten werden mit ähnlichen Fällen verglichen und analog angewandt unter der Prämisse: Wie hätte der Prophet entschieden? (vgl. Wentzel 2002; vgl. Dermenghem 2006; vgl. Schirrmacher 2007; vgl. Breuer 2007)

Handlungsregeln

Das Kind gilt ab dem Alter von 7 bis 9 Jahren als mumayyizz, d. h. es hat die Fähigkeit Gutes und Böses zu erkennen und erlebt erste Verbindlichkeiten religiöser Pflichten. Ab dem Eintreten der Geschlechtsreife, spätestens jedoch mit 15 Jahren, gilt der männliche Muslim als volljährig und somit voll zurechnungs- und straffähig. Er ist dann zur Erfüllung aller religiösen Verpflichtungen angehalten. Für Mädchen bzw. Frauen gelten im Grundsatz dieselben Prinzipien. Diese sind jedoch in bestimmten Bereichen nicht eigenständig geschäftsfähig (z. B. ihre erste Verheiratung) und zu bestimmten Zeiten von der religiösen Pflichterfüllung ausgenommen (z.B. während der Menstruation). (vgl. Breuer 2007). Jede menschliche Handlung wird in fünf Kategorien eingeteilt: 1. Pflicht (wajib / fard) ist eine Handlung, deren Unterlassung gerügt bzw. bestraft wird. Dies geschieht i.d.R. im Jenseits. 2. Empfohlen/Erwünscht (mandub / sunna) ist eine Handlung, die besondere Frömmigkeit erkennen lässt. Diese Handlung wird im Jenseits belohnt. 3. Erlaubt/Zulässig (mubah) sind alle neutralen Handlungen. 4. Verabscheuenswert/Unbeliebt (makruh) ist eine Handlung, die nicht bestraft, deren Unterlassung aber im Jenseits Belohnung findet. 5. Verboten (haram) ist eine Handlung, welche eindeutig verboten ist. Diese führt zur Bestrafung im Diesseits und/oder Jenseits. Es gibt des Weiteren Kollektivpflichten. Hier ist es ausreichend, wenn diese nur ein Teil der muslimischen Gemeinschaft erfüllt. Dies betrifft z. B. das gemeinschaftliche Gebet in der Moschee u.dgl.. (vgl. Wentzel 2002; vgl. Breuer 2007)

Auslegung der Scharia

Die Interpretation der Scharia ist die Rechtswissenschaft und wird als fiqh bezeichnet. Der Unterschied zwischen der Scharia und der fiqh ist, dass die Scharia unmittelbar von Gott kommt und die Interpretation die Konnotation „menschlich“ hat, d. h. auch fehlerbehaftet sein kann. Aus diesem Grund wird die fiqh von Reformdenkern, ebenso wie von Anhängern des Islamismus, in seiner Legitimität teilweise in Frage gestellt oder gar abgelehnt. Für die Auslegungspraxis sind die unterschiedlichen Schulen entscheidend:

Hanafiten (Gründer: Abu Hanifa). In dieser Lehre wird menschlichem Verstand und Urteilsvermögen großes Vertrauen geschenkt. Neben den o.g. Quellen gelten auch die persönliche Meinung (ra`y), der Analogieschluss (qiyas) und das Gutdünken (istihsan). Malikiten (Gründer: Malik ibn Anas). Schwerpunkt in dieser Schule ist das Gewohnheitsrecht von Medina und der Konsens der Gelehrten (ijma). Beide Schulen zeigten bzw. zeigen sich vergleichsweise flexibel in der Akzeptanz von lokalem Gewohnheitsrecht, sofern dies mit dem Koran und der Sunna vereinbar war bzw. ist. Schafiiten (Gründer: As-Safi`i). Kennzeichen dieser Schule ist die starke Einschränkung der rationalen Methoden (ra`y, etc.), d. h. diese Schule orientiert sich strikt an den vier o .g. Quellen der Rechtsfindung. Hanbaliten (Gründer: Ahmad ibn Hanbal) Kennzeichen dieser Schule ist die besonders wortgenaue und strenge Auslegung der religiösen Quellen. Dies hat eine Zurückdrängung der menschlichen Interpretation zur Folge. Selbst der Analogieschluss wird weitgehend ausgeschlossen, da dieser ein zu hohes Maß an Willkür mit sich bringt. Die Schule der Zahiriten, welche ausschließlich den Wortsinn der Quellen gelten ließ, findet heute keine Anhänger mehr. Die Auslegung der Scharia unterscheidet sich nur in Detailfragen. Die Gemeinsamkeiten in der Rechtsauffassung überwiegen bei jeder Schule erheblich die Unterschiede. Der Muslim identifiziert sich über den Islam, die Zugehörigkeit zu einer Rechtsschule (madhhab) ist zweitrangig. Die gegenseitige Akzeptanz der Rechtsschulen geht so weit, dass es jedem Muslim erlaubt ist, sich in einzelnen Rechtsfragen an einer anderen Rechtsschule zu orientieren. Es darf aber keine Mischung der Schulen innerhalb eines Rechtsgutachtens (Fatwa) nach eigenem Gutdünken geben, sondern es muss der Auffassung in dieser speziellen Rechtsfrage im Gesamten gefolgt werden. (vgl. Breuer 2007; vgl. Schirrmacher 2007; vgl. Dermenghem 2006).

Kriminologische Relevanz

Einige Verhaltensweisen, die für konservativ geprägte Muslime in den islamischen Herkunftsstaaten selbstverständlich sind, welche die Scharia vorsieht oder gestattet, können in Deutschland mit dem Gesetz kollidieren. So stehen z. B. immer wieder Verträge in Scheidungssachen, Erbrechtssachen u. dergl. in Bezug auf die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz auf dem Prüfstand. Die Kollision der Rechtssysteme kann ergo immer wieder zu Missverständnissen und Problemen im gesellschaftlichen Zusammenleben führen. Dies kann sogar strafrechtliche Relevanz bekommen, vergleiche z. B. Sure 2,223 versus § 177 StGB (Recht auf Befriedigung der sexuellen Bedürfnisse („Eure Frauen sind eure Ackerfelder, geht zu euren Ackerfeldern, wie euch beliebt, vorher aber seid eurer Seelen bedacht.“) vs. Vergewaltigung in der Ehe) oder Sure 4,38 versus § 223 StGB (Züchtigungsrecht gegenüber der Ehefrau vs. Körperverletzung) u.dergl. Lediglich die Vorschriften der Scharia, welche allein der Religionsausübung dienen, können für sich den Schutz der Religionsfreiheit nach Art. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Anspruch nehmen. (vgl. Delfs/Janzen 2008).

Literatur

- Koran. Verlagsgruppe Weltbild. Augsburg 2006.

- Mathias Rohe: Das Islamische Recht – Geschichte und Gegenwart. Verlag C.H. Beck. München 2009.

- `Abd al-Hafidh Wentzel: Die Sunna. Spohr Verlag. Kandern im Schwarzwald 2002.

- Èmile Dermenghem: Mohammed. Rowohlt Taschenbuch Verlag. Reinbeck bei Hamburg 2006.

- Christine Schirrmacher: Die Scharia. Hänssler Verlag. Holzgerlingen 2007.

- Rita Breuer: Grundlagen der Scharia und ihre Anwendung im 21. Jahrhundert. Bundesministerium des Innern. Berlin 2007.

- Rainer Brunner: Zwischen Laizismus und Scharia: Muslime in Europa. bpb. APuZ 20/2005.

- Anna Würth: Dialog mit dem Islam als Konfliktprävention? Zur Menschenrechtspolitik gegenüber islamisch geprägten Staaten. Deutsches Institut für Menschenrechte. Berlin 2003.

- Hans Zirker: Die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam. Duisburg-Essen Publications online (DuEPublico) 2002.

- Christine Schirrmacher, Ursula Spuler-Stegemann: Frauen und die Scharia; Die Menschenrechte im Islam. Goldmann. München 2006.

- Elisabeth Delfs, Sebastian Janzen: Die Anwendung der Scharia in Deutschland. Deutscher Bundestag/Wissenschaftliche Dienste 2008.

Weiterführende Literatur

- Islam und Rechtsstaat : zwischen Scharia und Säkularisierung. [Konferenz zum Thema "Islam und Rechtsstaat" ... Berlin] / Birgit Krawietz. - Sankt Augustin [u.a.] : Konrad-Adenauer-Stiftung, 2008

- Islamische Menschenrechtserklärungen und ihre Kritiker : Einwände von Muslimen und Nichtmuslimen gegen die Allgültigkeit der Scharia / Christine Schirrmacher. - Trier : IRP, Inst. für Rechtspolitik an der Univ. Trier, 2007

Weblinks

- Bundesministerium des Innern: Publikationsverzeichnis (http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/2011/Publikationsverzeichnis_BMI.html)

- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags: Anwendung der Scharia in Deutschland (http://www.bundestag.de/wissen/analysen/2008/scharia.pdf)

- Deutsche Nationalbibliothek: Die Sunna (https://portal.d-nb.de/opac.htm?method=showFullRecord&currentResultId=Die+Sunna%26any&currentPosition=9)

- Zentralrat der Muslime in Deutschland e. V.: Islamische Charta(http://zentralrat.de/3035.php)

- Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam (http://www.dailytalk.ch/wp-content/uploads/Kairoer%20Erklaerung%20der%20OIC.pdf)

- Arabische Charta der Menschenrechte (http://www.un.org/Depts/german/menschenrechte/arab.pdf)

- Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (http://www.un.org/depts/german/grunddok/ar217a3.html)

- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gg/gesamt.pdf)

- Strafgesetzbuch (StGB) der Bundesrepublik Deutschland (http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/stgb/gesamt.pdf) --Christian S 11:53, 22. Feb. 2012 (CET)