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'''Einstufung von Führungsaufsichtsprobanden zu Risikoprobanden''' | '''Einstufung von Führungsaufsichtsprobanden zu Risikoprobanden''' | ||
Die Führungsaufsichtsprobanden die nach § 68 f Abs. 1 Satz 1 StGB oder § 181 b StGB, ihre Freiheitsstrafe vollverbüßt haben werden der Führungsaufsichtstelle unterstellt. Die Einstufung zum Risikoprobanden obliegt der Führungsaufsichts-stelle. | Die Führungsaufsichtsprobanden die nach § 68 f Abs. 1 Satz 1 StGB oder § 181 b StGB, ihre Freiheitsstrafe vollverbüßt haben werden der Führungsaufsichtstelle unterstellt. Die Einstufung zum Risikoprobanden obliegt der Führungsaufsichts-stelle. | ||
Bei gefährlichen Risikoprobanden, die ihre Freiheitsstrafe vollständig verbüßen, müssen die Maßnahmen der Führungsaufsicht im Anschluss an die Haftentlassung nahtlos einsetzen. Zu „ Betreuungslücken“ darf es nicht kommen! | Bei gefährlichen Risikoprobanden, die ihre Freiheitsstrafe vollständig verbüßen, müssen die Maßnahmen der Führungsaufsicht im Anschluss an die Haftentlassung nahtlos einsetzen. Zu „ Betreuungslücken“ darf es nicht kommen! |
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