Restorative Justice (to restore: wiederherstellen; justice: Gerechtigkeit) ließe sich als "wiederherstellende Gerechtigkeit" übersetzen und ist eine Form alternativer Konfliktregelung - das heißt: eine Alternative zum Gerichtsverfahren. In verschiedenen Ausprägungen und mit wechselndem Erfolg wird wird "wiederherstellende Gerechtigkeit" vor allem in englischsprachigen Weltgegenden praktiziert, und zwar vornehmlich in Australien, Kanada und Neuseeland.

Grundidee

Geschichte

Qualitätssicherung

John Braithwaite unterscheidet drei Arten von Qualitäts-Standards: begrenzende, maximierende und ermöglichende (limiting, maximizing, enabling).

Das Prinzip der Nicht-Beherrschung Konfliktlösungsprozesse müssen versuchen, Betroffene weder auszugrenzen noch mundtot zu machen oder sonstwie einzuschüchtern. Wenn Personen mit einem legitimen Interesse an einer Sitzung teilnehmen wollen, sollten sie nicht ausgeschlossen werden. Bei jungen Tätern ist es wichtig, sie nicht in eine Situation zu zwingen, wo sie einem ganzen Raum voller Erwachsener schutzlos ausgeliefert sind. Auf jeden Fall bedarf es starker erwachsener Persönlichkeiten, die sich trauen, als Interessensvertreter der Jugendlichen den Mund aufzumachen. Wo das Risiko eines Machtungleichgewichts zwischen Tätern und Opfern besteht, bedarf es einer Menge Vorbereitungsarbeit, bevor eine Sitzung anberaumt wird. In den Ländern, in denen Polizeibeamte das Recht haben, Jugendliche an Programme wiederherstellender Gerechtigkeit zu überweisen, bedeutet das Prinzip der Nicht-Beherrschung, dass die Jugendlichen auf jeden Fall gleichzeitig die Möglichkeit erhalten, kostenlos einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, der sich in der Materie auskennt und sich dem Jugendlichen gegenüber äußern kann, welche Alternativen es zur Teilnahme gibt, welche Risiken und Chancen die Teilnahme bietet, worauf zu achten ist und so weiter. Andererseits sollte die Verfügbarkeit von rechtlicher Beratung nicht dazu führen, dass der Konflikt dem Täter (oder dem Opfer) von Rechtsanwälten aus den Händen genommen und nur noch zwischen den Anwälten ausgetragen wird. Auch das widerspräche dem Prinzip der Nicht-Beherrschung. Geradezu widersinnig wäre es andererseits, wenn die Gruppe, innerhalb derer sich die Konfliktlösung abspielt, das Recht verliehen wäre, in ihren Sanktionen über das für die in Frage stehenden Taten vorgesehene gesetzliche Strafmaximum hinauszugehen. Derartige Exzesse wären zweifellos ebenfalls ein Verstoß gegen dieses Prinzip. Um Stimatisierung zu vermeiden und um einen möglichst herrschaftsfreien Dialog zu ermöglichen, ist es einerseits auch gut, die Öffentlichkeit von den Sitzungen solcher alternativen Verfahren auszuschließen. Um den Verlust an Konrolle zu kompensieren, ist es andererseits unabdingbar, solche Sitzungen für Forscher, Kritiker, Journalisten, Politiker, Richter und KollegInnen von anderen alternativen Konfliktregelungsgremien weit zu öffnen. Am allerwichtigsten ist die Öffnung von solchen Sitzungen für "peer reviewers", d.h. für Gleichgestellte, die Erfahrung mit der alternativen Konfliktregelung haben und die in der Lage sind, die Einhaltung der Standards zu überprüfen.



Literatur

Braithwaite, John (2002) Setting Standards for Restorative Justice. British Journal of Criminology 42: 563-577.