Restorative Justice: Unterschied zwischen den Versionen
Restorative Justice (Quelltext anzeigen)
Version vom 20. Januar 2008, 20:59 Uhr
, 20:59, 20. Jan. 2008→Qualitätssicherung
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== Qualitätssicherung == | == Qualitätssicherung == | ||
John Braithwaite unterscheidet drei Arten von Qualitäts-Standards: begrenzende, maximierende und ermöglichende (limiting, maximizing, enabling). | John Braithwaite unterscheidet drei Arten von Qualitäts-Standards: begrenzende (die unbedingt einzuhalten sind), maximierende (die bestmöglich entwickelt werden sollten) und emergente oder ermöglichende (die nicht erzwungen werden dürfen, aber überaus hilfreich sein können). Diese drei Standards - limiting, maximizing, emerging/enabling - beruhen zum Teil auf dem Prinzip der Nicht-Beherrschung und zum Teil auf Werten, die sich in internationalen Normen (vor allem UNO-Konventionen und Erklärungen) finden. | ||
Das Prinzip der Nicht-Beherrschung | Das Prinzip der Nicht-Beherrschung | ||
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Respekt für die Menschenrechte in ihren Ausprägungen in verschiedenen UNO-Normenwerken | Respekt für die Menschenrechte in ihren Ausprägungen in verschiedenen UNO-Normenwerken | ||
Maximierende Standards, die sich aus den UNO-Normen ebenso ableiten lassen wie aus den empirisch erhobenen Erwartungen der an Restorative Justice Programmen Beteiligten, beziehen sich auf die Vermeidung künftiger Ungerechtigkeiten und auf die bestmögliche Unterstützung aller Beteiligten bei der künftigen Entwicklung ihrer Fähigkeiten sowie auf die bestmögliche Wiederherstellung von menschlicher Würde, Eigentums, körperlicher Integrität, Gesundheit, menschlichen Beziehungen, Gemeinschaften, Umwelt, Freiheit, Mitgefühl und Sorge, Frieden, Verantwortungsgefühl und Gefühlen. | Maximierende Standards, die sich aus den UNO-Normen ebenso ableiten lassen wie aus den empirisch erhobenen Erwartungen der an Restorative Justice Programmen Beteiligten, beziehen sich auf die Vermeidung künftiger Ungerechtigkeiten und auf die bestmögliche Unterstützung aller Beteiligten bei der künftigen Entwicklung ihrer Fähigkeiten sowie auf die bestmögliche Wiederherstellung von menschlicher Würde, Eigentums, körperlicher Integrität, Gesundheit, menschlichen Beziehungen, Gemeinschaften, Umwelt, Freiheit, Mitgefühl und Sorge, Frieden, Verantwortungsgefühl und Gefühlen. | ||
Emergente Standards | |||
Bereuen von Ungegerechtigkeit | |||
Bitte um Entschuldigung | |||
Negative Bewertung der Handlung | |||
Gewährung von Entschuldigung | |||
Gnadengewährung | |||
Daraus folgt für Braithwaite, dass es gut wäre, vor der Etablierung künftiger Programme der Restorative Justice folgende Schritte zu unternehmen: | |||
(1) Interessenten (stakeholders) versammeln, um die normativen Ausgangsbedingungen und Prinzipien zu klären, denen man folgen will. | |||
(2) Örtliche Verpflichtung auf die Standards sicherstellen. Sicherstellen, dass die nicht geteilten Werte zumindest weiter Gegenstand der Diskussion sein können. | |||
(3) Versuche, die umstrittenen Standards durch reflexive Praxis einer Klärung zuzuführen - durch eine Praktizierung der wiederherstellenden Gerechtigkeit auf eine Art und Weise, die ihre eigenen Grundlagen reflektiert. | |||
(4) Vermeidung von didaktischen Übungen. Training-Sitzungen sollten besser Teil der örtlichen reflexiven Praxis sein. | |||
(5) Nutzung von peer reviews, um problematische Praktiken, die gegen die Werte verstoßen könnten, zu verhindern, aber auch, um das Verständnis umstrittener Standards durch regulatorische Deliberation zu verbessern. | |||
(6) Örtliche Erfahrungen auf nationaler Ebene sammeln, auswerten und nach Möglichkeit staatliche Unterstützung für konsentierte Praktiken mobilisieren. | |||
== Literatur == | == Literatur == | ||
Braithwaite, John (2002) Setting Standards for Restorative Justice. British Journal of Criminology 42: 563-577. | Braithwaite, John (2002) Setting Standards for Restorative Justice. British Journal of Criminology 42: 563-577. |