Resozialisierung: Unterschied zwischen den Versionen

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Resozialisierung bedeutet Wiedereingliederung in das soziale Gefüge der Gesellschaft. Sie meint besonders die Wiedereingliederung von Straftätern in das gesellschaftliche Leben außerhalb des Gefängnisses und ihre Befähigung zu einem Leben ohne Straftaten. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff mit der Erwartung verwendet, dass Straftäter ihr abweichendes Verhalten ändern und sich an die Ordnungs- und Wertvorstellungen (Normen) der Mehrheitsgesellschaft anpassen sollten.  
'''Resozialisierung''' bedeutet Wiedereingliederung in das soziale Gefüge der Gesellschaft. Sie meint besonders die Wiedereingliederung von Straftätern in das gesellschaftliche Leben außerhalb des Gefängnisses und ihre Befähigung zu einem Leben ohne Straftaten. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff mit der Erwartung verwendet, dass Straftäter ihr abweichendes Verhalten ändern und sich an die Ordnungs- und Wertvorstellungen (Normen) der Mehrheitsgesellschaft anpassen sollten.  
Der Rechtsbegriff Resozialisierung verweist auf die Konzepte der Integration und der Rehabilitation straffällig gewordener Personen.
Der Rechtsbegriff Resozialisierung verweist auf die Konzepte der Integration und der Rehabilitation straffällig gewordener Personen.


===Resozialisierung (als Vollzugsziel)===
===Resozialisierung (als Vollzugsziel)===
Das Vollzugsziel Resozialisierung ist die wichtigste Programmvorgabe für alles, was im, rund um und nach dem [[Strafvollzug]] geschieht oder unterlassen wird. Die Resozialisierung ist in Deutschland ein wichtiger Strafzweck (positive [[Spezialprävention]]). Das Resozialisierungsmodell geht davon aus, dass Verbrechen am Besten verhindert wird, in dem man an den (ökonomischen, sozialen oder personellen) Faktoren ansetzt, die für die Ursachen von Kriminalität gehalten werden. Das an die Resozialisierung geknüpfte Behandlungsmodell richtet sich direkt auf den Straftäter mit dem Ziel Straftaten zu reduzieren. Der Begriff wird in der Literatur deshalb als ein "Synonym für ein ganzes Programm" übersetzt (Cornel 2003, S. 14).  
Das Vollzugsziel Resozialisierung ist die wichtigste Programmvorgabe für alles, was im, rund um und nach dem [[Strafvollzug]] geschieht oder unterlassen wird. Die Resozialisierung ist in Deutschland ein wichtiger Strafzweck (positive [[Spezialprävention]]). Das Resozialisierungsmodell geht davon aus, dass Verbrechen am Besten verhindert wird, in dem man an den (ökonomischen, sozialen oder personellen) Faktoren ansetzt, die für die Ursachen von Kriminalität gehalten werden. Das an die Resozialisierung geknüpfte Behandlungsmodell richtet sich direkt an den Straftäter mit dem Ziel Straftaten zu reduzieren. Der Begriff wird in der Literatur als ein "Synonym für ein ganzes Programm" verwendet (Cornel 2003, S. 14).  


====Begriffsdefinitionen====
====Begriffsdefinitionen====
Die Interpretation des Resozialisierungsziels als „'''Wiedereingliederung in die Gesellschaft'''“ verweist auf den Gefangenen in seiner Rolle als Mitglied der Gesellschaft (als Synonym einer Normgemeinschaft). Bei Zuwiderhandlungen gegen die Strafrechtsnorm wird die Zugehörigkeit zur Gesellschaft in Frage gestellt (Kaiser 1993).  
Die Interpretation des Resozialisierungsziels als „''Wiedereingliederung in die Gesellschaft''“ verweist auf den Gefangenen in seiner Rolle als Mitglied der Gesellschaft (als Synonym einer Normgemeinschaft). Bei Zuwiderhandlungen gegen die Strafrechtsnorm wird die Zugehörigkeit zur Gesellschaft in Frage gestellt (Kaiser 1993).  
Resozialisierung ist, Cornel und Maelicke (2003) folgend, nur als ein „Prozess“ zu verstehen, der sich nicht nur auf den Strafvollzug selbst, sondern auch auf Angebote außerhalb des Vollzugs bezieht. Resozialisierung meint auch, die vom Strafvollzug und anderen Kontrollorganisationen angestrebte Befähigung des Insassen zu einem '''Leben ohne (Rechts-)Konflikt''' ''nach'' der Entlassung. Deimling und Schüler-Springorum (1969) verwenden einen engen strafvollzugsbezogenen Begriff. Fabricius (1991) beschränkt seine Definition auf die „Wiedererlangung eines Rechtsbewusstseins“. Mit Baratta kann der Begriff auch auf die '''Aufnahmebereitschaft der Gesellschaft''' bezogen werden - als „Dienstleistung“ der Gesellschaft am inhaftierten Individuum (Baratta 2001, S. 6). Resozialisierung verweist zudem darauf, dass im Laufe der (primären und sekundären) Sozialisation wichtige Instanzen nicht hinreichend "sozialisiert" haben sollen. So wird auch auf die ökonomisch-soziale Ausgrenzung bestimmter Bevölkerungsgruppen hingewiesen.
Resozialisierung ist, Cornel und Maelicke (2003) folgend, nur als ein „Prozess“ zu verstehen, der sich nicht nur auf den Strafvollzug selbst, sondern auch auf Angebote außerhalb des Vollzugs bezieht. Resozialisierung meint auch, die vom Strafvollzug und anderen Kontrollorganisationen angestrebte Befähigung des Insassen zu einem ''Leben ohne (Rechts-)Konflikt'' ''nach'' der Entlassung. Deimling und Schüler-Springorum (1969) verwenden einen engen strafvollzugsbezogenen Begriff. Fabricius (1991) beschränkt seine Definition auf die „Wiedererlangung eines Rechtsbewusstseins“. Mit Baratta kann der Begriff auch auf die ''Aufnahmebereitschaft der Gesellschaft'' bezogen werden - als „Dienstleistung“ der Gesellschaft am inhaftierten Individuum (Baratta 2001, S. 6). Resozialisierung verweist zudem darauf, dass im Laufe der (primären und sekundären) Sozialisation wichtige Instanzen nicht hinreichend "sozialisiert" haben sollen. So wird auch auf die ökonomisch-soziale Ausgrenzung bestimmter Bevölkerungsgruppen hingewiesen.
Die '''Schreibweise Re-sozialisierung''' wird verwendet, um anzudeuten, dass es nicht nur darum geht ''wieder'' in die Gesellschaft zu integrieren, sondern ''erstmalig'' (Müller-Dietz 1995). ''Re-''sozialisierung legt die Vorstellung nahe, es gäbe auch ein Leben außerhalb der Gesellschaft. Doch jeder Inhaftierte ist Teil der Gesellschaft, insbesondere einer „künstlichen Binnengesellschaft“ (Leyendecker 2002, S. 268), der „Gefängnisgesellschaft“ (Schellhoss 1993, S. 429) und in jedem Augenblick ein Teil der Rechtsgemeinschaft.
Die ''Schreibweise Re-sozialisierung'' wird verwendet, um anzudeuten, dass es nicht nur darum geht ''wieder'' in die Gesellschaft zu integrieren, sondern ''erstmalig'' (Müller-Dietz 1995). ''Re-''sozialisierung legt die Vorstellung nahe, es gäbe auch ein Leben außerhalb der Gesellschaft. Doch jeder Inhaftierte ist Teil der Gesellschaft, insbesondere einer „künstlichen Binnengesellschaft“ (Leyendecker 2002, S. 268), der „Gefängnisgesellschaft“ (Schellhoss 1993, S. 429) und in jedem Augenblick ein Teil der Rechtsgemeinschaft.


====Abgrenzung zu verwandten Begriffen====
====Abgrenzung zu verwandten Begriffen====
In der Literatur werden etliche Termini synonym oder als Ersatz zum Resozialisierungsbegriff benutzt. Dies sind insbesondere:  
In der Literatur werden etliche Termini synonym oder als Ersatz zum Resozialisierungsbegriff benutzt. Dies sind insbesondere:  
*Der Begriff der '''Besserung''', der in der Rechtslehre und der Fachliteratur als Ziel abgelehnt wird.
*Der Begriff der ''Besserung'', der in der Rechtslehre und der Fachliteratur als Ziel abgelehnt wird.
*Der '''Erziehungsbegriff''', der gegenüber Erwachsenen unpassend ist. Im Bereich des [[Jugendstrafrecht]]es (JGG) ist der Gedanke der Erziehung jedoch zentrales Element ([[Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht]]).
*Der ''Erziehungsbegriff'', der gegenüber Erwachsenen unpassend ist. Im Bereich des [[Jugendstrafrecht]]es (JGG) ist der Gedanke der Erziehung jedoch zentrales Element ([[Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht]]).
*Der Begriff der '''[[Sozialisation]]''', der auf das Verhältnis zwischen Individuum und Gesellschaft verweist. Müller-Dietz und Schüler-Springorum brachten Ende der 60er Jahre den Begriff der „Ersatzsozialisation“ ein, der sich direkt auf die Sozialisationsforschung bezog.
*Der Begriff der ''[[Sozialisation]]'', der auf das Verhältnis zwischen Individuum und Gesellschaft verweist. Müller-Dietz und Schüler-Springorum brachten Ende der 1960er Jahre den Begriff der „Ersatzsozialisation“ ein, der sich direkt auf die Sozialisationsforschung bezog.
*Der Begriff der '''Behandlung.''' Calliess und Müller-Dietz begreifen „das gesamte Feld der sozialen Interaktion und Kommunikation zwischen Gefangenen und seinen Bezugspersonen“ als Behandlung (Calliess und Müller-Dietz 1983, § 4 Anm. 6). Dies sind alle Maßnahmen, die dem Vollzugsziel nahe kommen (§§ 6-9 StVollzG). Die Konzepte der Behandlung und der Resozialisierung bedingen sich gegenseitig.  
*Der Begriff der ''Behandlung.'' Calliess und Müller-Dietz begreifen „das gesamte Feld der sozialen Interaktion und Kommunikation zwischen Gefangenen und seinen Bezugspersonen“ als Behandlung (Calliess und Müller-Dietz 1983, § 4 Anm. 6). Dies sind alle Maßnahmen, die dem Vollzugsziel nahe kommen (§§ 6-9 StVollzG). Die Konzepte der Behandlung und der Resozialisierung bedingen sich gegenseitig.  
*Der Begriff der '''(Sozialen) Integration''' führt zu der Frage der gegenseitigen Bedingtheit und Wechselwirkung zwischen Gefängnis und „Außengesellschaft“ (Baratta 2001, S. 5). „Reintegration von Straffälligen“ wird häufig synonym zur Resozialisierung verwendet.
*Der Begriff der ''(Sozialen) Integration'' führt zu der Frage der gegenseitigen Bedingtheit und Wechselwirkung zwischen Gefängnis und „Außengesellschaft“ (Baratta 2001, S. 5). „Reintegration von Straffälligen“ wird häufig synonym zur Resozialisierung verwendet.
*Der Begriff der '''Rehabilitation''' wird in der deutschen, jedoch nicht in der angelsächsischen Verwendung von dem der Resozialisierung unterschieden. Resozialisierung ist eine spezielle Form von Rehabilitation.
*Der Begriff der ''Rehabilitation'' wird in der deutschen, jedoch nicht in der angelsächsischen Verwendung von dem der Resozialisierung unterschieden. Resozialisierung ist eine spezielle Form von Rehabilitation.
Genauere Ausführungen zu den verwandten Begriffen finden sich bei Cornel (2003).
Genauere Ausführungen zu den verwandten Begriffen finden sich bei Cornel (2003).


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====Begriffsgeschichte====
====Begriffsgeschichte====
Der Begriff selbst wird zum ersten mal von [[Karl Liebknecht]] (1871-1919) in seinem Entwurf „Gegen die Freiheitsstrafe“ (1918) und in einer Veröffentlichung von [[Hans Ellger]]: „Der Erziehungszweck im Strafvollzug“ (1922) verwendet. Seinen Aufschwung erfuhr er durch die Entwicklung der empirischen Sozialwissenschaften und der kriminalpolitischen Fokussierung auf soziale Benachteiligung und [[Stigmatisierung]] zur Zeit der Weimarer Republik (1918-1933), die ein in Ansätzen auf gesellschaftliche Integration ausgerichtetes [[Strafrecht]] hervorbrachte (z. B. das von [[Gustav Radbruch]] (1878-1949) entworfene Reichs-[[Jugendgerichtsgesetz]] (RJGG). [[Spezialprävention]] als Erziehungsgedanke wurde im nationalsozialistischen Deutschland (1933-1945) eng begrenzt und spielte eine untergeordnete Rolle. Mit dem Kriegsende fand der Resozialisierungsgedanke Eingang in das Besatzungsrecht. In der 3. Kontrollratsdirektive von 1945 wurden Umerziehung und Rehabilitation ausdrücklich als Ziele des Strafvollzuges formuliert. Erste Vorschläge zum Prinzip eines „Erziehungsstrafvollzuges“ wurden von der „Arbeitsgemeinschaft für Reform des Strafvollzugs“ in den 1950er Jahren gemacht (Leyendecker 2002, S. 50). In den 60er Jahren erfuhr der Resozialisierungsgedanke in der BRD seinen Aufschwung. In der DDR trat das Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz (SVWG) am 12.01.1968 in Kraft, welches explizit den Erziehungsgedanken im Vollzug enthält. Ab 1977 wurde mit dem in Kraft getretenen Strafvollzugsgesetz (StVollzG) in der BRD Resozialisierung als vorrangiges Ziel der sozialen Integration vor den sonstigen Aufgaben des Vollzugs betont.
Der Begriff selbst wird zum ersten mal von [[Karl Liebknecht]] (1871-1919) in seinem Entwurf „Gegen die Freiheitsstrafe“ (1918) und in einer Veröffentlichung von [[Hans Ellger]]: „Der Erziehungszweck im Strafvollzug“ (1922) verwendet. Seinen Aufschwung erfuhr er durch die Entwicklung der empirischen Sozialwissenschaften und der kriminalpolitischen Fokussierung auf soziale Benachteiligung und [[Stigmatisierung]] zur Zeit der Weimarer Republik (1918-1933), die ein in Ansätzen auf gesellschaftliche Integration ausgerichtetes [[Strafrecht]] hervorbrachte (z. B. das von [[Gustav Radbruch]] (1878-1949) entworfene Reichs-[[Jugendgerichtsgesetz]] (RJGG). [[Spezialprävention]] als Erziehungsgedanke wurde im nationalsozialistischen Deutschland (1933-1945) eng begrenzt und spielte eine untergeordnete Rolle. Mit dem Kriegsende fand der Resozialisierungsgedanke Eingang in das Besatzungsrecht. In der 3. Kontrollratsdirektive von 1945 wurden Umerziehung und Rehabilitation ausdrücklich als Ziele des Strafvollzuges formuliert. Erste Vorschläge zum Prinzip eines „Erziehungsstrafvollzuges“ wurden von der „Arbeitsgemeinschaft für Reform des Strafvollzugs“ in den 1950er Jahren gemacht (Leyendecker 2002, S. 50). In den 1960er Jahren erfuhr der Resozialisierungsgedanke in der BRD seinen Aufschwung. In der DDR trat das Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz (SVWG) am 12.01.1968 in Kraft, welches explizit den Erziehungsgedanken im Vollzug enthält. Ab 1977 wurde mit dem in Kraft getretenen Strafvollzugsgesetz (StVollzG) in der BRD Resozialisierung als vorrangiges Ziel der sozialen Integration vor den sonstigen Aufgaben des Vollzugs betont.


====Krise des Begriffs====
====Krise des Begriffs====
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Die Freiheitsstrafe setzt dem Resozialisierungsziel klare Grenzen. Sie erschwert die auf Selbstbestimmung, Selbständigkeit und Eigenverantwortung zielende Resozialisierung. Im Vollzug werden genau diese Ziele aus organisatorischen Gründen und aufgrund von Sicherheitsaspekten nicht gefördert. Der Gesetzgeber verweist im Strafvollzugsgesetz bereits indirekt auf diese negativen Auswirkungen des Freiheitsentzugs hin (insbesondere § 3 Abs. 1 und 2 StVollzG). Gesetzlich betrachtet kommt der Einhaltung der Sicherheit und Ordnung im Vollzug keine Priorität vor dem Vollzugsziel zu, sondern ist etwas, das (notfalls) garantiert sein muss (AK StVollzG-Feest/Lesting § 2 Rn. 5, 2006). Ebenso begrenzt die verfassungsmäßige Aufgabe des „Schutzes der Allgemeinheit“ das Resozialisierungsziel. Insbesondere bei [[Vollzugslockerung]]en, die als Vorraussetzungen für eine gelingende Resozialisation gelten, werden Einschränkungen aufgrund des Sicherheitsaspektes vollzogen. Der grundrechtliche Schutzbereich der Resozialisierung wird in der Praxis durch Einzelfallabwägungen (Wahrscheinlichkeit einer Straftatenbegehung) eingeschränkt.
Die Freiheitsstrafe setzt dem Resozialisierungsziel klare Grenzen. Sie erschwert die auf Selbstbestimmung, Selbständigkeit und Eigenverantwortung zielende Resozialisierung. Im Vollzug werden genau diese Ziele aus organisatorischen Gründen und aufgrund von Sicherheitsaspekten nicht gefördert. Der Gesetzgeber verweist im Strafvollzugsgesetz bereits indirekt auf diese negativen Auswirkungen des Freiheitsentzugs hin (insbesondere § 3 Abs. 1 und 2 StVollzG). Gesetzlich betrachtet kommt der Einhaltung der Sicherheit und Ordnung im Vollzug keine Priorität vor dem Vollzugsziel zu, sondern ist etwas, das (notfalls) garantiert sein muss (AK StVollzG-Feest/Lesting § 2 Rn. 5, 2006). Ebenso begrenzt die verfassungsmäßige Aufgabe des „Schutzes der Allgemeinheit“ das Resozialisierungsziel. Insbesondere bei [[Vollzugslockerung]]en, die als Vorraussetzungen für eine gelingende Resozialisation gelten, werden Einschränkungen aufgrund des Sicherheitsaspektes vollzogen. Der grundrechtliche Schutzbereich der Resozialisierung wird in der Praxis durch Einzelfallabwägungen (Wahrscheinlichkeit einer Straftatenbegehung) eingeschränkt.
Als resozialisierungsfeindlich kann das häufig von Gewalt geprägte Haftleben und eine Anpassung der Inhaftierten an die Gefangenengemeinschaft (in der problematische subkulturelle Machtbeziehungen etabliert werden) beschrieben werden. Dieser Anpassung an die Gefängnissubkultur wird Priorität vor dem Leben nach der Haft eingeräumt. Die Gefahr der Rückfälligkeit wird damit erhöht.
Als resozialisierungsfeindlich kann das häufig von Gewalt geprägte Haftleben und eine Anpassung der Inhaftierten an die Gefangenengemeinschaft (in der problematische subkulturelle Machtbeziehungen etabliert werden) beschrieben werden. Dieser Anpassung kann Priorität vor ''dem Leben nach der Haft'' eingeräumt werden. Die Gefahr der Rückfälligkeit wird damit erhöht.
Baratta zeigt auf, dass das Gefängnis eine Reihe negativer Effekte birgt und Resozialisierung allenfalls „trotz der Gefängnisstrafe“ gelingen mag (Baratta 2001, S. 3).
Baratta zeigt auf, dass das Gefängnis eine Reihe negativer Effekte birgt und Resozialisierung allenfalls „trotz der Gefängnisstrafe“ gelingen mag (Baratta 2001, S. 3).


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===Weblinks===
===Weblinks===
* Bundesverfassungsgericht: [http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen.html Bundesverfassungsgericht] (letzter Zugriff: 12.07.2008)
* Bundesverfassungsgericht: [http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen.html Bundesverfassungsgericht] (letzter Zugriff: 12.07.2008)
*[http://www.exocop.eu/sixcms/detail.php?gsid=bremen02.c.730.de EXOCoP]
*Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung: [http://bundesrecht.juris.de/stvollzg/index.html (StVollzG)] (letzter Zugriff: 25.07.2008)
*Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung: [http://bundesrecht.juris.de/stvollzg/index.html (StVollzG)] (letzter Zugriff: 25.07.2008)
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