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* Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB). | * Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB). | ||
Daneben haben Opfer nach § 406g Abs. 3 Satz I i.V.m. § 397a Abs. | Daneben haben Opfer dieser Altersgruppe nach § 406g Abs. 3 Satz I i.V.m. § 397a Abs. 1 Nr. 5 StPO ebenfalls bei folgenden Straftaten ein Recht auf eine Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung: | ||
* Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB), | * Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB), | ||
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* Raub und Erpressung (§§ 249, 250, 252 und 255 StGB). | * Raub und Erpressung (§§ 249, 250, 252 und 255 StGB). | ||
Bei einer erfolgreichen Begründung der besonderen Schutzbedürftigkeit muss auch Opfern, unabhängig ihres Alters, nach § 406g Abs. 3 StPO auf Antrag eine psychosoziale Prozessbegleitung beigeordnet werden. Der Terminus der besonderen Schutzbedürftigkeit ist in der Strafprozessordnung nicht definiert. Laut Art. 22 Abs. 3 der EU-Opferschutzrichtlinien werden Opfer, „die infolge der Schwere der Straftat eine beträchtliche Schädigung erlitten haben; Opfer, die Hasskriminalität und von in diskriminierender Absicht begangene Straftaten erlitten haben, die insbesondere im Zusammenhang mit ihren persönlichen Merkmalen stehen könnten; Opfer, die aufgrund ihrer Beziehung zum und Abhängigkeit vom Täter besonders gefährdet sind“ (Amtsblatt EU 2012, L315/72 ) als Opfergruppen, welche unter eine besondere Schutzbedürftigkeit fallen können, benannt. | Bei einer erfolgreichen Begründung der besonderen Schutzbedürftigkeit muss auch Opfern, unabhängig ihres Alters, nach § 406g Abs. 3 StPO auf Antrag eine psychosoziale Prozessbegleitung beigeordnet werden. Der Terminus der besonderen Schutzbedürftigkeit ist in der Strafprozessordnung nicht definiert. Laut Art. 22 Abs. 3 der EU-Opferschutzrichtlinien werden unter anderem Opfer, „die infolge der Schwere der Straftat eine beträchtliche Schädigung erlitten haben; Opfer, die Hasskriminalität und von in diskriminierender Absicht begangene Straftaten erlitten haben, die insbesondere im Zusammenhang mit ihren persönlichen Merkmalen stehen könnten; Opfer, die aufgrund ihrer Beziehung zum und Abhängigkeit vom Täter besonders gefährdet sind“ (Amtsblatt EU 2012, L315/72 ) als Opfergruppen, welche unter eine besondere Schutzbedürftigkeit fallen können, benannt. | ||
Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner, die ihren Angehörigen durch eine Straftat verloren haben, können ebenfalls eine psychosoziale Prozessbegleitung beantragen. | Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner, die ihren Angehörigen durch eine Straftat verloren haben, können ebenfalls eine psychosoziale Prozessbegleitung beantragen. | ||
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= Weblinks = | = Weblinks = | ||
Amtsblatt EU (2012). L315/72. Verfügbar unter [https://www.frauenrechte.de/online/images/downloads/frauenhandel/EU-Opferschutzrichtlinie.pdf] [01.02.2017]. | |||
Bundesgesetzblatt Teil I (BGBL I) (1986). Erstes Gesetz zur Verbesserung der Stellung der Verletzten im Strafverfahren (Opferschutzgesetz) (2496-2500). Verfügbar unter | Bundesgesetzblatt Teil I (BGBL I) (1986). Erstes Gesetz zur Verbesserung der Stellung der Verletzten im Strafverfahren (Opferschutzgesetz) (2496-2500). Verfügbar unter |
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