Psychosoziale Prozessbegleitung: Unterschied zwischen den Versionen

 
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Die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung sind in § 2 PsychPbG geregelt:  
Die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung sind in § 2 PsychPbG geregelt:  


''„(1) Psychosoziale Prozessbegleitung ist eine besondere Form der nicht rechtlichen Begleitung im Strafverfahren für besonders schutzbedürftige Verletzte vor, während und nach der Hauptverhandlung. Sie umfasst die Informationsvermittlung sowie die qualifizierte Betreuung und Unterstützung im gesamten Strafverfahren mit dem Ziel, die individuelle Belastung der Verletzten zu reduzieren und ihre Sekundärviktimisierung zu vermeiden. “'' (BGBL I 2015, 2529)
''„(1) Psychosoziale Prozessbegleitung ist eine besondere Form der nicht rechtlichen Begleitung im Strafverfahren für besonders schutzbedürftige Verletzte vor, während und nach der Hauptverhandlung. Sie umfasst die Informationsvermittlung sowie die qualifizierte Betreuung und Unterstützung im gesamten Strafverfahren mit dem Ziel, die individuelle Belastung der Verletzten zu reduzieren und ihre Sekundärviktimisierung zu vermeiden.“'' (BGBL I 2015, 2529)


''„(2) Psychosoziale Prozessbegleitung ist geprägt von Neutralität gegenüber dem Strafverfahren und der Trennung von Beratung und Begleitung. Sie umfasst weder die rechtliche Beratung noch die Aufklärung des Sachverhalts und darf nicht zu einer Beeinflussung des Zeugen oder einer Beeinträchtigung der Zeugenaussage führen. Der Verletzte ist darüber sowie über das fehlende Zeugnisverweigerungsrecht des psychosozialen Prozessbegleiters von diesem zu Beginn der Prozessbegleitung zu informieren. “'' (BGBL I 2015, 2529)
''„(2) Psychosoziale Prozessbegleitung ist geprägt von Neutralität gegenüber dem Strafverfahren und der Trennung von Beratung und Begleitung. Sie umfasst weder die rechtliche Beratung noch die Aufklärung des Sachverhalts und darf nicht zu einer Beeinflussung des Zeugen oder einer Beeinträchtigung der Zeugenaussage führen. Der Verletzte ist darüber sowie über das fehlende Zeugnisverweigerungsrecht des psychosozialen Prozessbegleiters von diesem zu Beginn der Prozessbegleitung zu informieren.“'' (BGBL I 2015, 2529)


Der Bundesverband Psychosoziale Prozessbegleitung e.V. (BPP), der 2008 gegründet wurde, hat Qualitätsstandards entwickelt und bietet durch eine Tätigkeitsbeschreibung der psychosozialen Prozessbegleitung eine Orientierung für die psychosozialen Prozessbegleiter*innen in der beruflichen Praxis (vgl. BPP 2016, 1 ff.). Die Qualitätsstandards werden durch den BPP regelmäßig überprüft und ggfs. modifiziert. Die in Betracht kommenden Tätigkeiten sind in einzelne Phasen gegliedert. Das Erstgespräch dient dem gegenseitigen Kennenlernen, dem Informationsaustausch über das Strafverfahren, sowie der Aufklärung über Pflichten von Zeugen. Es kann zu einer Vermittlung eines anwaltlichen Beistands, Abklärung aktueller Gefährdungssituationen und Antragstellung auf (sozial-) gesetzliche Leistungen genutzt werden. Im Hinblick auf eine mögliche Anzeigeerstattung werden Konsequenzen und Risiken aufgezeigt (vgl. BPP 2016, 13 f.).  
Der Bundesverband Psychosoziale Prozessbegleitung e.V. (BPP), der 2008 gegründet wurde, hat Qualitätsstandards entwickelt und bietet durch eine Tätigkeitsbeschreibung der psychosozialen Prozessbegleitung eine Orientierung für die psychosozialen Prozessbegleiter*innen in der beruflichen Praxis (vgl. BPP 2016, 1 ff.). Die Qualitätsstandards werden durch den BPP regelmäßig überprüft und ggfs. modifiziert. Die in Betracht kommenden Tätigkeiten sind in einzelne Phasen gegliedert.  


In der Phase der Prozessvorbereitung kann eine Begleitung zu Vernehmungen, ein Besuch des Gerichts, das Kennenlernen des Vorsitzenden Richters, insbesondere bei Kindern, welche Opfer geworden sind, erfolgen (vgl. BPP 2016, 15 f.).  
Das Erstgespräch dient dem gegenseitigen Kennenlernen, dem Informationsaustausch über das Strafverfahren, sowie der Aufklärung über Pflichten von Zeugen. Es kann zu einer Vermittlung eines anwaltlichen Beistands, Abklärung aktueller Gefährdungssituationen und Antragstellung auf (sozial-) gesetzliche Leistungen genutzt werden. Im Hinblick auf eine mögliche Anzeigeerstattung werden Konsequenzen und Risiken aufgezeigt (vgl. BPP 2016, 13 f.).
 
In der Phase der Prozessvorbereitung kann eine Begleitung zu Vernehmungen, ein Besuch des Gerichts, das Kennenlernen des vorsitzenden Richters, insbesondere bei Kindern, welche Opfer geworden sind, erfolgen (vgl. BPP 2016, 15 f.).  
Bei der Prozessbegleitung im Hauptverfahren findet eine elementare Versorgung der Zeugin/des Zeugen während des Zeitraumes der Hauptverhandlung statt. Dies kann die Organisation einer sichereren An- und Abreise, die Vermeidung der Begegnung mit dem/der Angeklagten, die Betreuung während der Wartezeit, die Kooperation mit den Prozessverantwortlichen, insbesondere mit der Nebenklagevertretung, eine altersangemessene Übersetzung juristischer Begriffe beinhalten (vgl. BPP 2016, 16 f.). Die Anwesenheit der Prozessbegleiter*innen in der Hauptverhandlung ist gewährleistet (vgl. § 406g Abs. 1 StPO).  
Bei der Prozessbegleitung im Hauptverfahren findet eine elementare Versorgung der Zeugin/des Zeugen während des Zeitraumes der Hauptverhandlung statt. Dies kann die Organisation einer sichereren An- und Abreise, die Vermeidung der Begegnung mit dem/der Angeklagten, die Betreuung während der Wartezeit, die Kooperation mit den Prozessverantwortlichen, insbesondere mit der Nebenklagevertretung, eine altersangemessene Übersetzung juristischer Begriffe beinhalten (vgl. BPP 2016, 16 f.). Die Anwesenheit der Prozessbegleiter*innen in der Hauptverhandlung ist gewährleistet (vgl. § 406g Abs. 1 StPO).  
In der abschließenden Phase der Prozessnachbereitung findet eine Aufklärung des Verfahrensausganges und Nachbesprechung der Verhandlung statt. Es können Belastungen aufgearbeitet und weitere Hilfsangebote vermittelt werden. Bei der Einlegung von Rechtsmitteln kann weiterhin die Prozessbegleitung erfolgen (vgl. BPP 2016, 17).
In der abschließenden Phase der Prozessnachbereitung findet eine Aufklärung des Verfahrensausganges und Nachbesprechung der Verhandlung statt. Es können Belastungen aufgearbeitet und weitere Hilfsangebote vermittelt werden. Bei der Einlegung von Rechtsmitteln kann weiterhin die Prozessbegleitung erfolgen (vgl. BPP 2016, 17).
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=== Rechtliche Voraussetzungen zur Beiordnung ===
=== Rechtliche Voraussetzungen zur Beiordnung ===


Die Voraussetzungen für die Beiordnung der Prozessbegleiter*innen sind durch den § 406g Abs. 3 StPO geregelt. Nach § 406g Abs. 3 Satz 1 StPO i.v.m. § 397a Abs. 1 Nr. 4 haben Opfer, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, einen Anspruch auf eine psychosoziale Prozessbegleitung. Darunter fallen folgende Straftatbestände:
Die Voraussetzungen für die Beiordnung der Prozessbegleiter*innen sind durch den § 406g Abs. 3 StPO geregelt. Nach § 406g Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 397a Abs. 1 Nr. 4 haben Opfer, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, einen Anspruch auf eine psychosoziale Prozessbegleitung. Darunter fallen folgende Straftatbestände:


* sexueller Missbrauch (§§ 174-176b StGB),  
* Sexueller Missbrauch (§§ 174-176b StGB),  
* sexuelle Nötigung und Vergewaltigung (§ 177 StGB),
* Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung (§ 177 StGB),
* sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 17 8 StGB),  
* Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 StGB),  
* sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (§ 179 StGB),  
* Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (§ 179 StGB),  
* Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB),  
* Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB),  
* Ausbeutung von Prostituierten (§ 180a StGB),  
* Ausbeutung von Prostituierten (§ 180a StGB),  
* Zuhälterei (§ 181a StGB),  
* Zuhälterei (§ 181a StGB),  
* sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB) sowie  
* Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB) sowie  
* Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB).  
* Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB).  


Kommt es zu einer schweren Körperverletzung (§ 226 StGB), Verstümmelung weiblicher Genitalien (§ 226a StGB), Menschenhandel, Menschenraub, Entziehung Minderjähriger (§§ 232-235 StGB), Zwangsheirat (§ 237 StGB), Nachstellung in erschwertem Fall (§ 238 Abs. 2 und 3 StGB), erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB), Geiselnahme (§ 239b StGB), Nötigung in besonders schweren Fällen (§ 240 Abs. 4 StGB), Raub und Erpressung (§§ 249, 250, 252 und 255 StGB) haben minderjährige Opfer auf Antrag ebenfalls nach § 406g Abs. 3 Satz I i.V.m. § 397a Abs. I Nr. 5 StPO ein Recht auf eine Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung.
Daneben haben Opfer dieser Altersgruppe nach § 406g Abs. 3 Satz I i.V.m. § 397a Abs. 1 Nr. 5 StPO ebenfalls bei folgenden Straftaten ein Recht auf eine Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung:


Bei einer erfolgreichen Begründung der besonderen Schutzbedürftigkeit muss auch Opfern, unabhängig ihres Alters, nach § 406g Abs. 3 StPO auf Antrag eine psychosoziale Prozessbegleitung beigeordnet werden. Der Terminus der besonderen Schutzbedürftigkeit ist in der Strafprozessordnung nicht definiert. Laut Art. 22 Abs. 3 der EU-Opferschutzrichtlinien werden Opfer, „die infolge der Schwere der Straftat eine beträchtliche Schädigung erlitten haben; Opfer, die  Hasskriminalität und von in diskriminierender Absicht begangene Straftaten erlitten haben, die insbesondere im Zusammenhang mit ihren persönlichen Merkmalen stehen könnten; Opfer, die aufgrund ihrer Beziehung zum und Abhängigkeit vom Täter besonders gefährdet sind“ (Amtsblatt EU 2012, L315/72 ) als Opfergruppen, welche unter eine besondere Schutzbedürftigkeit fallen können, benannt.   
* Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB),
* Verstümmelung weiblicher Genitalien (§ 226a StGB),
* Menschenhandel, Menschenraub, Entziehung Minderjähriger (§§ 232-235 StGB),
* Zwangsheirat (§ 237 StGB),
* Nachstellung in erschwertem Fall (§ 238 Abs. 2 und 3 StGB),
* Erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB),
* Geiselnahme (§ 239b StGB),
* Nötigung in besonders schweren Fällen (§ 240 Abs. 4 StGB) sowie
* Raub und Erpressung (§§ 249, 250, 252 und 255 StGB).
 
Bei einer erfolgreichen Begründung der besonderen Schutzbedürftigkeit muss auch Opfern, unabhängig ihres Alters, nach § 406g Abs. 3 StPO auf Antrag eine psychosoziale Prozessbegleitung beigeordnet werden. Der Terminus der besonderen Schutzbedürftigkeit ist in der Strafprozessordnung nicht definiert. Laut Art. 22 Abs. 3 der EU-Opferschutzrichtlinien werden unter anderem Opfer, „die infolge der Schwere der Straftat eine beträchtliche Schädigung erlitten haben; Opfer, die  Hasskriminalität und von in diskriminierender Absicht begangene Straftaten erlitten haben, die insbesondere im Zusammenhang mit ihren persönlichen Merkmalen stehen könnten; Opfer, die aufgrund ihrer Beziehung zum und Abhängigkeit vom Täter besonders gefährdet sind“ (Amtsblatt EU 2012, L315/72 ) als Opfergruppen, welche unter eine besondere Schutzbedürftigkeit fallen können, benannt.   


Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner, die ihren Angehörigen durch eine Straftat verloren haben, können ebenfalls eine psychosoziale Prozessbegleitung beantragen.  
Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner, die ihren Angehörigen durch eine Straftat verloren haben, können ebenfalls eine psychosoziale Prozessbegleitung beantragen.  
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Nach § 4 PsychPbG liegt die Verantwortung hinsichtlich der Anforderungen und Ausgestaltung an die Qualifikation der Prozessbegleiter*innen bei den Ländern.
Nach § 4 PsychPbG liegt die Verantwortung hinsichtlich der Anforderungen und Ausgestaltung an die Qualifikation der Prozessbegleiter*innen bei den Ländern.


Für die Ausübung der Tätigkeit ist ein Hochschulabschluss im Bereich Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Pädagogik, Psychologie in einem dieser Bereiche, sowie praktische Berufserfahrung notwendig. Daneben ist der Abschluss einer von einem Land anerkannten Aus- oder Weiterbildung zum psychosozialen Prozessbegleiter erforderlich (vgl. BGBL I 2015, 2529).  
Für die Ausübung der Tätigkeit ist ein Hochschulabschluss im Bereich Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Pädagogik oder Psychologie, sowie praktische Berufserfahrung notwendig. Daneben ist der Abschluss einer von einem Land anerkannten Aus- oder Weiterbildung zum psychosozialen Prozessbegleiter erforderlich (vgl. BGBL I 2015, 2529).  


Neben der fachlichen Qualifikation wird eine persönliche Qualifikation erwartet. Es wird eine Beratungskompetenz, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Belastbarkeit sowie organisatorische Kompetenz vorausgesetzt (vgl. BGBL I 2015, 2529). Ein zielgruppenbezogenes Grundwissen in Medizin, Psychologie, Viktimologie, Kriminologie stellt die interdisziplinäre Qualifikation dar, welche ebenfalls erwartet wird (vgl. BGBL I 2015, 2529).
Neben der fachlichen Qualifikation wird eine persönliche Qualifikation erwartet. Es wird eine Beratungskompetenz, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Belastbarkeit sowie organisatorische Kompetenz vorausgesetzt (vgl. BGBL I 2015, 2529). Ein zielgruppenbezogenes Grundwissen in Medizin, Psychologie, Viktimologie, Kriminologie stellt die interdisziplinäre Qualifikation dar, welche ebenfalls erwartet wird (vgl. BGBL I 2015, 2529).
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Das Wissen über Hilfsangebote vor Ort für Opfer müssen sich die psychosozialen Prozessbegleiter*innen selbst aneignen. Die regelmäßige Fortbildung fällt ebenso in die Verantwortung der ausgebildeten Fachkräfte (vgl. BGBL I 2015, 2529).
Das Wissen über Hilfsangebote vor Ort für Opfer müssen sich die psychosozialen Prozessbegleiter*innen selbst aneignen. Die regelmäßige Fortbildung fällt ebenso in die Verantwortung der ausgebildeten Fachkräfte (vgl. BGBL I 2015, 2529).


== Kritik und Kriminologische Relevanz ==
== Kriminologische Relevanz und Kritik ==


Durch die psychosoziale Prozessbegleitung sollen Opfer von Straftaten professionell begleitet werden, Belastungen aufgrund des Strafverfahrens verringert und (Re-) Traumatisierungen vermieden werden (vgl. Riekenbrauck 2016, 30).  
Durch die psychosoziale Prozessbegleitung sollen Opfer von Straftaten professionell begleitet werden, Belastungen aufgrund des Strafverfahrens verringert und (Re-) Traumatisierungen vermieden werden (vgl. Riekenbrauck 2016, 30).  
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In § 2 Abs. 1 Satz 2 PyschPbG wird die „Sekundärviktimisierung“ aufgegriffen. Eisenberg führt diesbezüglich an, dass dadurch eine Opferrolle unterstellt und die Unschuldsvermutung somit unterlaufen wird. Insbesondere im Jugendstrafverfahren könnte es zu einer Verletzung der wesentlichen Grundsätze kommen. Es könnte auf der einen Seite zu einer gewissen Erwartungshaltung durch das Gericht kommen und auf der anderen Seite könnte es beim jugendlichen Beschuldigten zu einem „zumindest subjektiv empfundenen Erwartungsdruck“ kommen, welcher wiederum dazu führen kann, dass ein „falsches Geständnis“ abgelegt wird (vgl. Eisenberg 2016, 34).
In § 2 Abs. 1 Satz 2 PyschPbG wird die „Sekundärviktimisierung“ aufgegriffen. Eisenberg führt diesbezüglich an, dass dadurch eine Opferrolle unterstellt und die Unschuldsvermutung somit unterlaufen wird. Insbesondere im Jugendstrafverfahren könnte es zu einer Verletzung der wesentlichen Grundsätze kommen. Es könnte auf der einen Seite zu einer gewissen Erwartungshaltung durch das Gericht kommen und auf der anderen Seite könnte es beim jugendlichen Beschuldigten zu einem „zumindest subjektiv empfundenen Erwartungsdruck“ kommen, welcher wiederum dazu führen kann, dass ein „falsches Geständnis“ abgelegt wird (vgl. Eisenberg 2016, 34).
Es bleibt abzuwarten, inwieweit das Angebot durch die Betroffenen angenommen und von den anderen Akteuren akzeptiert wird. Ergebnisse diesbezüglich liegen aufgrund der erst zu Anfang 2017 geänderten gesetzlichen Grundlage noch nicht vor.


== Literatur ==
== Literatur ==
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= Weblinks =
= Weblinks =
Amtsblatt EU (2012). L315/72. Verfügbar unter [https://www.frauenrechte.de/online/images/downloads/frauenhandel/EU-Opferschutzrichtlinie.pdf] [01.02.2017].


Bundesgesetzblatt Teil I (BGBL I) (1986). Erstes Gesetz zur Verbesserung der Stellung der Verletzten im Strafverfahren (Opferschutzgesetz) (2496-2500). Verfügbar unter  
Bundesgesetzblatt Teil I (BGBL I) (1986). Erstes Gesetz zur Verbesserung der Stellung der Verletzten im Strafverfahren (Opferschutzgesetz) (2496-2500). Verfügbar unter  
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Bundesverband Psychosoziale Prozessbegleitung (2016). Qualitätsstandards für die Psychosoziale Prozessbegleitung (2. überarbeitete Aufl.) (1-18). Verfügbar unter  
Bundesverband Psychosoziale Prozessbegleitung (2016). Qualitätsstandards für die Psychosoziale Prozessbegleitung (2. überarbeitete Aufl.) (1-18). Verfügbar unter  
[http://www.bpp-bundesverband.de/wp-content/uploads/2015/09/bpp_Broschüre.pdf][19.03.2017].
[http://www.bpp-bundesverband.de/wp-content/uploads/2015/09/bpp_Broschüre.pdf][19.03.2017].
Jugendgerichtsgesetz BRD. § 80 JGG. Verfügbar unter [https://dejure.org/gesetze/JGG/80.html] [19.03.2017].
Strafprozeßordnung BRD. § 106g StPO. Verfügbar unter [https://dejure.org/gesetze/StPO/406g.html] [19.03.2017].
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