Psychosoziale Prozessbegleitung: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach § 4 PsychPbG liegt die Verantwortung hinsichtlich der Anforderungen und Ausgestaltung an die Qualifikation der Prozessbegleiter*innen bei den Ländern.
Nach § 4 PsychPbG liegt die Verantwortung hinsichtlich der Anforderungen und Ausgestaltung an die Qualifikation der Prozessbegleiter*innen bei den Ländern.


Für die Ausübung der Tätigkeit ist ein Hochschulabschluss im Bereich Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Pädagogik, Psychologie in einem dieser Bereiche, sowie praktische Berufserfahrung notwendig. Daneben ist der Abschluss einer von einem Land anerkannten Aus- oder Weiterbildung zum psychosozialen Prozessbegleiter erforderlich (vgl. BGBL I 2015, 2529).  
Für die Ausübung der Tätigkeit ist ein Hochschulabschluss im Bereich Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Pädagogik oder Psychologie, sowie praktische Berufserfahrung notwendig. Daneben ist der Abschluss einer von einem Land anerkannten Aus- oder Weiterbildung zum psychosozialen Prozessbegleiter erforderlich (vgl. BGBL I 2015, 2529).  


Neben der fachlichen Qualifikation wird eine persönliche Qualifikation erwartet. Es wird eine Beratungskompetenz, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Belastbarkeit sowie organisatorische Kompetenz vorausgesetzt (vgl. BGBL I 2015, 2529). Ein zielgruppenbezogenes Grundwissen in Medizin, Psychologie, Viktimologie, Kriminologie stellt die interdisziplinäre Qualifikation dar, welche ebenfalls erwartet wird (vgl. BGBL I 2015, 2529).
Neben der fachlichen Qualifikation wird eine persönliche Qualifikation erwartet. Es wird eine Beratungskompetenz, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Belastbarkeit sowie organisatorische Kompetenz vorausgesetzt (vgl. BGBL I 2015, 2529). Ein zielgruppenbezogenes Grundwissen in Medizin, Psychologie, Viktimologie, Kriminologie stellt die interdisziplinäre Qualifikation dar, welche ebenfalls erwartet wird (vgl. BGBL I 2015, 2529).
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