53
Bearbeitungen
Zeile 68: | Zeile 68: | ||
Nach § 4 PsychPbG liegt die Verantwortung hinsichtlich der Anforderungen und Ausgestaltung an die Qualifikation der Prozessbegleiter*innen bei den Ländern. | Nach § 4 PsychPbG liegt die Verantwortung hinsichtlich der Anforderungen und Ausgestaltung an die Qualifikation der Prozessbegleiter*innen bei den Ländern. | ||
Für die Ausübung der Tätigkeit ist ein Hochschulabschluss im Bereich Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Pädagogik | Für die Ausübung der Tätigkeit ist ein Hochschulabschluss im Bereich Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Pädagogik oder Psychologie, sowie praktische Berufserfahrung notwendig. Daneben ist der Abschluss einer von einem Land anerkannten Aus- oder Weiterbildung zum psychosozialen Prozessbegleiter erforderlich (vgl. BGBL I 2015, 2529). | ||
Neben der fachlichen Qualifikation wird eine persönliche Qualifikation erwartet. Es wird eine Beratungskompetenz, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Belastbarkeit sowie organisatorische Kompetenz vorausgesetzt (vgl. BGBL I 2015, 2529). Ein zielgruppenbezogenes Grundwissen in Medizin, Psychologie, Viktimologie, Kriminologie stellt die interdisziplinäre Qualifikation dar, welche ebenfalls erwartet wird (vgl. BGBL I 2015, 2529). | Neben der fachlichen Qualifikation wird eine persönliche Qualifikation erwartet. Es wird eine Beratungskompetenz, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Belastbarkeit sowie organisatorische Kompetenz vorausgesetzt (vgl. BGBL I 2015, 2529). Ein zielgruppenbezogenes Grundwissen in Medizin, Psychologie, Viktimologie, Kriminologie stellt die interdisziplinäre Qualifikation dar, welche ebenfalls erwartet wird (vgl. BGBL I 2015, 2529). |
Bearbeitungen