Psychosoziale Prozessbegleitung: Unterschied zwischen den Versionen

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Der juristische aber auch der gesellschaftliche Fokus im Strafprozess lag weit bis in die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts auf den Beschuldigten. Der Verletzte einer Straftat diente lediglich als Zeuge zur Sachverhaltsaufklärung (vgl. Freudenberg 2013, 99).
Der juristische aber auch der gesellschaftliche Fokus im Strafprozess lag weit bis in die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts auf den Beschuldigten. Der Verletzte einer Straftat diente lediglich als Zeuge zur Sachverhaltsaufklärung (vgl. Freudenberg 2013, 99).


Erstmals wurde mit dem Opferschutzgesetz vom 18.12.1986 die Stellung der Verletzten im Strafverfahren verbessert. Durch die gesetzliche Verankerung von Ansprüchen der Verletzten wurde den Opfern eine gesicherte Rechtsposition eingeräumt. Die Ansprüche beinhalteten unter anderem  auf Antrag die Auskunft über den Ausgang des Verfahren, die Ermöglichung der Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt und die Bestellung eines Rechtsanwaltes als Beistand (vgl. BGBL I 1986, 2497 f.).  
Erstmals wurde mit dem Opferschutzgesetz vom 18.12.1986 die Stellung der Verletzten im Strafverfahren verbessert. Durch die gesetzliche Verankerung von Ansprüchen der Verletzten wurde den Opfern eine gesicherte Rechtsposition eingeräumt. Die Ansprüche beinhalteten unter anderem  auf Antrag die Auskunft über den Ausgang des Verfahrens, die Ermöglichung der Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt und die Bestellung eines Rechtsanwaltes als Beistand (vgl. BGBL I 1986, 2497 f.).  


2004 wurden durch das Opferrechtsreformgesetz die Beteiligungsrechte der Verletzten, indem die Verfahrens- und Informationsrechte nochmals verbessert und die Durchsetzung von Schadensansprüchen bereits im Strafverfahren erleichtert wurden, erweitert (vgl. BGBL I 2004, 1354 ff.). Die stärkende Gesetzgebung im Hinblick auf die Rechte von Opfern kam 2006 auch im Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende zur Anwendung (vgl. BGBL I 2006, 3433). Verletzte, welche durch Jugendliche oder Heranwachsende beispielsweise ein Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung erlitten haben, erhielten die Möglichkeit sich der Anklage der Staatsanwaltschaft als Nebenkläger anzuschließen (vgl. § 80 JGG).
2004 wurden durch das Opferrechtsreformgesetz die Beteiligungsrechte der Verletzten, indem die Verfahrens- und Informationsrechte nochmals verbessert und die Durchsetzung von Schadensansprüchen bereits im Strafverfahren erleichtert wurden, erweitert (vgl. BGBL I 2004, 1354 ff.). Die stärkende Gesetzgebung im Hinblick auf die Rechte von Opfern kam 2006 auch im Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende zur Anwendung (vgl. BGBL I 2006, 3433). Verletzte, welche durch Jugendliche oder Heranwachsende beispielsweise ein Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung erlitten haben, erhielten die Möglichkeit sich der Anklage der Staatsanwaltschaft als Nebenkläger anzuschließen (vgl. § 80 JGG).
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