Psychosoziale Prozessbegleitung: Unterschied zwischen den Versionen

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''„(2) Psychosoziale Prozessbegleitung ist geprägt von Neutralität gegenüber dem Strafverfahren und der Trennung von Beratung und Begleitung. Sie umfasst weder die rechtliche Beratung noch die Aufklärung des Sachverhalts und darf nicht zu einer Beeinflussung des Zeugen oder einer Beeinträchtigung der Zeugenaussage führen. Der Verletzte ist darüber sowie über das fehlende Zeugnisverweigerungsrecht des psychosozialen Prozessbegleiters von diesem zu Beginn der Prozessbegleitung zu informieren. “'' (BGBL I 2015, 2529)
''„(2) Psychosoziale Prozessbegleitung ist geprägt von Neutralität gegenüber dem Strafverfahren und der Trennung von Beratung und Begleitung. Sie umfasst weder die rechtliche Beratung noch die Aufklärung des Sachverhalts und darf nicht zu einer Beeinflussung des Zeugen oder einer Beeinträchtigung der Zeugenaussage führen. Der Verletzte ist darüber sowie über das fehlende Zeugnisverweigerungsrecht des psychosozialen Prozessbegleiters von diesem zu Beginn der Prozessbegleitung zu informieren. “'' (BGBL I 2015, 2529)


Der Bundesverband Psychosoziale Prozessbegleitung e.V. (BPP), der 2008 gegründet wurde, hat Qualitätsstandards entwickelt und bietet durch eine Tätigkeitsbeschreibung der psychosozialen Prozessbegleitung eine Orientierung für die psychosozialen Prozessbegleiter*innen in der beruflichen Praxis (vgl. BPP 2016, 1 ff.). Die Qualitätsstandards werden durch den BPP regelmäßig überprüft und ggfs. modifiziert. Die in Betracht kommenden Tätigkeiten sind in einzelne Phasen gegliedert. Das Erstgespräch dient dem gegenseitigen Kennenlernen, dem Informationsaustausch über das Strafverfahren, sowie der Aufklärung über Pflichten von Zeugen. Es kann zu einer Vermittlung eines anwaltlichen Beistands, Abklärung aktuelle Gefährdungssituationen und Antragstellung auf (sozial-) gesetzliche Leistungen genutzt werden. Im Hinblick auf eine mögliche Anzeigeerstattung werden Konsequenzen und Risiken aufgezeigt (vgl. BPP 2016, 13 f.).  
Der Bundesverband Psychosoziale Prozessbegleitung e.V. (BPP), der 2008 gegründet wurde, hat Qualitätsstandards entwickelt und bietet durch eine Tätigkeitsbeschreibung der psychosozialen Prozessbegleitung eine Orientierung für die psychosozialen Prozessbegleiter*innen in der beruflichen Praxis (vgl. BPP 2016, 1 ff.). Die Qualitätsstandards werden durch den BPP regelmäßig überprüft und ggfs. modifiziert. Die in Betracht kommenden Tätigkeiten sind in einzelne Phasen gegliedert. Das Erstgespräch dient dem gegenseitigen Kennenlernen, dem Informationsaustausch über das Strafverfahren, sowie der Aufklärung über Pflichten von Zeugen. Es kann zu einer Vermittlung eines anwaltlichen Beistands, Abklärung aktueller Gefährdungssituationen und Antragstellung auf (sozial-) gesetzliche Leistungen genutzt werden. Im Hinblick auf eine mögliche Anzeigeerstattung werden Konsequenzen und Risiken aufgezeigt (vgl. BPP 2016, 13 f.).  


In der Phase der Prozessvorbereitung kann eine Begleitung zu Vernehmungen, ein Besuch des Gerichts, das Kennenlernen des Vorsitzenden Richters, insbesondere bei Kindern, welche Opfer geworden sind, erfolgen (vgl. BPP 2016, 15 f.).  
In der Phase der Prozessvorbereitung kann eine Begleitung zu Vernehmungen, ein Besuch des Gerichts, das Kennenlernen des Vorsitzenden Richters, insbesondere bei Kindern, welche Opfer geworden sind, erfolgen (vgl. BPP 2016, 15 f.).  
Bei der Prozessbegleitung im Hauptverfahren findet eine elementare Versorgung der Zeugin/des Zeugen während des Zeitraumes der Hauptverhandlung statt. Dies kann die Organisation einer sichereren An- und Abreise, die Vermeidung der Begegnung mit dem/der Angeklagten, die Betreuung während der Wartezeit, die Kooperation mit den Prozessverantwortlichen, insbesondere mit der Nebenklagevertretung, eine altersangemessene Übersetzung juristischer Begriffe beinhalten (vgl. BPP 2016, 16 f.). Die Anwesenheit der Prozessbegleiter*innen in der Hauptverhandlung ist gewährleistet (vgl. § 406g Abs. 1 StPO).  
Bei der Prozessbegleitung im Hauptverfahren findet eine elementare Versorgung der Zeugin/des Zeugen während des Zeitraumes der Hauptverhandlung statt. Dies kann die Organisation einer sichereren An- und Abreise, die Vermeidung der Begegnung mit dem/der Angeklagten, die Betreuung während der Wartezeit, die Kooperation mit den Prozessverantwortlichen, insbesondere mit der Nebenklagevertretung, eine altersangemessene Übersetzung juristischer Begriffe beinhalten (vgl. BPP 2016, 16 f.). Die Anwesenheit der Prozessbegleiter*innen in der Hauptverhandlung ist gewährleistet (vgl. § 406g Abs. 1 StPO).  
In der abschließenden Phase der Prozessnachbereitung findet eine Aufklärung des Verfahrensausganges und Nachbesprechung der Verhandlung statt. Es können Belastungen aufgearbeitet und weitere Hilfsangebote vermittelt werden. Bei der Einlegung von Rechtsmitteln kann weiterhin die Prozessbegleitung erfolgen (vgl. BPP 2016, 17).  
In der abschließenden Phase der Prozessnachbereitung findet eine Aufklärung des Verfahrensausganges und Nachbesprechung der Verhandlung statt. Es können Belastungen aufgearbeitet und weitere Hilfsangebote vermittelt werden. Bei der Einlegung von Rechtsmitteln kann weiterhin die Prozessbegleitung erfolgen (vgl. BPP 2016, 17).


=== Rechtliche Voraussetzungen zur Beiordnung ===
=== Rechtliche Voraussetzungen zur Beiordnung ===
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