Psychosoziale Prozessbegleitung: Unterschied zwischen den Versionen

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Durch das am 01.01.2017 in Kraft getretene Gesetz zur '''psychosozialen Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG)''' haben bundesweit sowohl Kinder, Jugendliche als auch Erwachsene, die insbesondere Opfer von Gewalt- oder Sexualstraftaten geworden sind, einen gesetzlichen Anspruch hierauf. Es handelt sich hierbei um eine professionelle Betreuung und Begleitung der Opfer während des gesamten Strafverfahrens, welche bei einer Befürwortung des Antrages durch das Gericht kostenlos ist (vgl. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 2016, 19 f.).  
Durch das am 01.01.2017 in Kraft getretene Gesetz zur '''psychosozialen Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG)''' haben bundesweit sowohl Kinder, Jugendliche als auch Erwachsene, die insbesondere Opfer von Gewalt- oder Sexualstraftaten geworden sind, einen gesetzlichen Anspruch hierauf. Es handelt sich hierbei um eine professionelle Betreuung und Begleitung der Opfer während des gesamten Strafverfahrens, welche bei einer Befürwortung des Antrages durch das Gericht kostenlos ist (vgl. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 2016, 19 f.).  




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Die  psychischen und sozialen Belastungen, welche neben der Straftat durch den gesamten Strafprozess entstanden, fanden bei den Regelungen zum Opferschutz bis dahin weniger Beachtung. In der Strafprozessordnung des § 406h Abs. 1 Nr. 5 StPO wurde zwar aufgeführt, dass Opfer frühzeitig Unterstützung und Hilfe durch Opferhilfeeinrichtungen, etwa in Form einer Beratung oder einer psychosozialen Prozessbegleitung, erhalten können, jedoch exisitierte diesbezüglich keine konkrete Aufgaben- bzw. Tätigkeitsbeschreibung. Erst am 03.12.2015 hat der Bundestag das 3. Opferrechtsreformgesetz mit dem Gesetz zur psychosozialen Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) verabschiedet und somit gesetzliche Grundlagen zur Ausgestaltung und eine klare Zielformulierung geschaffen (vgl. BGBL I 2015, 2529).
Die  psychischen und sozialen Belastungen, welche neben der Straftat durch den gesamten Strafprozess entstanden, fanden bei den Regelungen zum Opferschutz bis dahin weniger Beachtung. In der Strafprozessordnung des § 406h Abs. 1 Nr. 5 StPO wurde zwar aufgeführt, dass Opfer frühzeitig Unterstützung und Hilfe durch Opferhilfeeinrichtungen, etwa in Form einer Beratung oder einer psychosozialen Prozessbegleitung, erhalten können, jedoch exisitierte diesbezüglich keine konkrete Aufgaben- bzw. Tätigkeitsbeschreibung. Erst am 03.12.2015 hat der Bundestag das 3. Opferrechtsreformgesetz mit dem Gesetz zur psychosozialen Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) verabschiedet und somit gesetzliche Grundlagen zur Ausgestaltung und eine klare Zielformulierung geschaffen (vgl. BGBL I 2015, 2529).




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Kommt es zu keiner Beiordnung durch das Gericht können Betroffene auf eigene Kosten eine psychosoziale Prozessbegleitung in Anspruch nehmen.
Kommt es zu keiner Beiordnung durch das Gericht können Betroffene auf eigene Kosten eine psychosoziale Prozessbegleitung in Anspruch nehmen.




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Das Wissen über Hilfsangebote vor Ort für Opfer müssen sich die psychosozialen Prozessbegleiter*innen selbst aneignen. Die regelmäßige Fortbildung fällt ebenso in die Verantwortung der ausgebildeten Fachkräfte (vgl. BGBL I 2015, 2529).
Das Wissen über Hilfsangebote vor Ort für Opfer müssen sich die psychosozialen Prozessbegleiter*innen selbst aneignen. Die regelmäßige Fortbildung fällt ebenso in die Verantwortung der ausgebildeten Fachkräfte (vgl. BGBL I 2015, 2529).




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In § 2 Abs. 1 Satz 2 PyschPbG wird die „Sekundärviktimisierung“ aufgegriffen. Eisenberg führt diesbezüglich an, dass dadurch eine Opferrolle unterstellt und die Unschuldsvermutung somit unterlaufen wird. Insbesondere im Jugendstrafverfahren könnte es zu einer Verletzung der wesentlichen Grundsätze kommen. Es könnte auf der einen Seite zu einer gewissen Erwartungshaltung durch das Gericht kommen und auf der anderen Seite könnte es beim jugendlichen Beschuldigten zu einem „zumindest subjektiv empfundenen Erwartungsdruck“ kommen, welcher wiederum dazu führen kann, dass ein „falsches Geständnis“ abgelegt wird (vgl. Eisenberg 2016, 34).
In § 2 Abs. 1 Satz 2 PyschPbG wird die „Sekundärviktimisierung“ aufgegriffen. Eisenberg führt diesbezüglich an, dass dadurch eine Opferrolle unterstellt und die Unschuldsvermutung somit unterlaufen wird. Insbesondere im Jugendstrafverfahren könnte es zu einer Verletzung der wesentlichen Grundsätze kommen. Es könnte auf der einen Seite zu einer gewissen Erwartungshaltung durch das Gericht kommen und auf der anderen Seite könnte es beim jugendlichen Beschuldigten zu einem „zumindest subjektiv empfundenen Erwartungsdruck“ kommen, welcher wiederum dazu führen kann, dass ein „falsches Geständnis“ abgelegt wird (vgl. Eisenberg 2016, 34).




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Riekenbrauk, Klaus (2016). Psychosoziale Prozessbegleitung – ein neuer Sozialer Dienst der Justiz. ZJJ, 1, 25-33.  
Riekenbrauk, Klaus (2016). Psychosoziale Prozessbegleitung – ein neuer Sozialer Dienst der Justiz. ZJJ, 1, 25-33.  




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