Psychosoziale Prozessbegleitung: Unterschied zwischen den Versionen

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In der abschließenden Phase der Prozessnachbereitung findet eine Aufklärung des Verfahrensausganges und Nachbesprechung der Verhandlung statt. Es können Belastungen aufgearbeitet und weitere Hilfsangebote vermittelt werden. Bei der Einlegung von Rechtsmitteln kann weiterhin die Prozessbegleitung erfolgen (vgl. BPP 2016, 17).  
In der abschließenden Phase der Prozessnachbereitung findet eine Aufklärung des Verfahrensausganges und Nachbesprechung der Verhandlung statt. Es können Belastungen aufgearbeitet und weitere Hilfsangebote vermittelt werden. Bei der Einlegung von Rechtsmitteln kann weiterhin die Prozessbegleitung erfolgen (vgl. BPP 2016, 17).  


Die Voraussetzungen für die Beiordnung der Prozessbegleiter*innen sind durch den § 406g Abs. 3 StPO geregelt. Nach § 406g Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 397a Abs. 1 Nr. 4 haben Opfer, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, einen Anspruch auf eine psychosoziale Prozessbegleitung. Darunter fallen die Straftatbestände sexueller Missbrauch (§§ 174-176b StGB), sexuelle Nötigung und Vergewaltigung (§ 177 StGB), sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 StGB), sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (§ 179 StGB), Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB), Ausbeutung von Prostituierten (§180a StGB), Zuhälterei (§ 181a StGB), sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB) sowie Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB).  
Die Voraussetzungen für die Beiordnung der Prozessbegleiter*innen sind durch den § 406g Abs. 3 StPO geregelt. Nach § 406g Abs. 3 Satz 1 StPO i.v.m. § 397a Abs. 1 Nr. 4 haben Opfer, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, einen Anspruch auf eine psychosoziale Prozessbegleitung. Darunter fallen folgende Straftatbestände:
 
- sexueller Missbrauch (§§ 174-176b StGB),  
- sexuelle Nötigung und Vergewaltigung (§ 177 StGB),
- sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 17 8 StGB),  
- sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (§179 StGB),  
- Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB),  
- Ausbeutung von Prostituierten (§ 180a StGB),  
- Zuhälterei (§ 181a StGB),  
- sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB) sowie  
- Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB).  


Kommt es zu einer schweren Körperverletzung (§ 226 StGB), Verstümmelung weiblicher Genitalien (§ 226a StGB), Menschenhandel, Menschenraub, Entziehung Minderjähriger (§§ 232-235 StGB), Zwangsheirat (§ 237 StGB), Nachstellung in erschwertem Fall (§ 238 Abs. 2 und 3 StGB), erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB), Geiselnahme (§ 239b StGB), Nötigung in besonders schweren Fällen (§ 240 Abs. 4 StGB), Raub und Erpressung (§§ 249, 250, 252 und 255 StGB) haben minderjährige Opfer auf Antrag ebenfalls nach § 406g Abs. 3 Satz I i.V.m. § 397a Abs. I Nr. 5 StPO ein Recht auf eine Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung.  
Kommt es zu einer schweren Körperverletzung (§ 226 StGB), Verstümmelung weiblicher Genitalien (§ 226a StGB), Menschenhandel, Menschenraub, Entziehung Minderjähriger (§§ 232-235 StGB), Zwangsheirat (§ 237 StGB), Nachstellung in erschwertem Fall (§ 238 Abs. 2 und 3 StGB), erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB), Geiselnahme (§ 239b StGB), Nötigung in besonders schweren Fällen (§ 240 Abs. 4 StGB), Raub und Erpressung (§§ 249, 250, 252 und 255 StGB) haben minderjährige Opfer auf Antrag ebenfalls nach § 406g Abs. 3 Satz I i.V.m. § 397a Abs. I Nr. 5 StPO ein Recht auf eine Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung.  
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