Psychosoziale Prozessbegleitung: Unterschied zwischen den Versionen

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Durch die psychosoziale Prozessbegleitung sollen Opfer von Straftaten professionell begleitet und unterstützt werden, Belastungen aufgrund des Strafverfahrens verringert und (Re-) Traumatisierungen vermieden werden (vgl. Riekenbrauck 2016, 30).  
Durch die psychosoziale Prozessbegleitung sollen Opfer von Straftaten professionell begleitet werden, Belastungen aufgrund des Strafverfahrens verringert und (Re-) Traumatisierungen vermieden werden (vgl. Riekenbrauck 2016, 30).  


Neben der Grenzwahrung erfordert die Tätigkeit der Prozessbegleitung eine gelingende Kooperation, damit Opfer profitieren können (vgl. Fastie 2002, 249). Es darf jedoch nicht dazu führen, dass es zu einem Ungleichgewicht zum Nachteil des/der Beschuldigten kommt.  
Neben der Grenzwahrung erfordert die Tätigkeit der Prozessbegleitung eine gelingende Kooperation, damit Opfer bei der Bewältigung angemessen unterstützt werden (vgl. Fastie 2002, 249). Es darf jedoch nicht dazu führen, dass es zu einem Ungleichgewicht zum Nachteil des/der Beschuldigten kommt.  


''„Aus diesem Grunde wird es bei der Qualifizierung der ProzessbegleiterInnen und in der Praxis darauf ankommen, dass das Strafrechtssystem und die den Strafprozess prägenden Verfahrensgrundsätze als eine rechtsstaatliche Errungenschaft akzeptiert und den Opfern in seiner Bedeutung erklärt werden. Dazu gehören auch und ganz besonders die verfassungsrechtlich geschützte Unschuldsvermutung sowie die Verteidigungsrechte des/der Beschuldigten.“'' (Riekenbrauck 2016, 32)
''„Aus diesem Grunde wird es bei der Qualifizierung der ProzessbegleiterInnen und in der Praxis darauf ankommen, dass das Strafrechtssystem und die den Strafprozess prägenden Verfahrensgrundsätze als eine rechtsstaatliche Errungenschaft akzeptiert und den Opfern in seiner Bedeutung erklärt werden. Dazu gehören auch und ganz besonders die verfassungsrechtlich geschützte Unschuldsvermutung sowie die Verteidigungsrechte des/der Beschuldigten.“'' (Riekenbrauck 2016, 32)
   
   
In § 2 Abs. 1 Satz 2 PyschPbG wird die „Sekundärviktimisierung“ aufgegriffen. Eisenberg führt diesbezüglich an, dass dadurch eine Opferrolle unterstellt und die Unschuldsvermutung somit unterlaufen wird. Insbesondere im Jugendstrafverfahren könnte es zu einer Verletzung der wesentlichen Grundsätze kommen. Es könnte auf der einen Seite zu einer gewissen Erwartungshaltung durch das Gericht kommen und auf der anderen Seite könnte es beim jugendlichen Beschuldigten zu einem „zumindest subjektiv empfundenen Erwartungsdruck“ kommen, welcher wiederum dazu führen kann, dass ein „falsches Geständnis“ abgelegt wird (vgl. Eisenberg 2016, 34).  
In § 2 Abs. 1 Satz 2 PyschPbG wird die „Sekundärviktimisierung“ aufgegriffen. Eisenberg führt diesbezüglich an, dass dadurch eine Opferrolle unterstellt und die Unschuldsvermutung somit unterlaufen wird. Insbesondere im Jugendstrafverfahren könnte es zu einer Verletzung der wesentlichen Grundsätze kommen. Es könnte auf der einen Seite zu einer gewissen Erwartungshaltung durch das Gericht kommen und auf der anderen Seite könnte es beim jugendlichen Beschuldigten zu einem „zumindest subjektiv empfundenen Erwartungsdruck“ kommen, welcher wiederum dazu führen kann, dass ein „falsches Geständnis“ abgelegt wird (vgl. Eisenberg 2016, 34).
 
 


== Literatur ==
== Literatur ==
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