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1. die Einordnung in das Strafrechtssystem, mit der Konsequenz, dass die üblichen strafrechtlichen Garantien und Prinzipien auch hier gelten (keine Strafe ohne Delikt; ordentliches Strafverfahren mit allen Schutzrechten; keine rückwirkende Bestrafung; keine Doppelbestrafung etc.). Der EGMR ist ein Stück weit in diese Richtung gegangen. | 1. die Einordnung in das Strafrechtssystem, mit der Konsequenz, dass die üblichen strafrechtlichen Garantien und Prinzipien auch hier gelten (keine Strafe ohne Delikt; ordentliches Strafverfahren mit allen Schutzrechten; keine rückwirkende Bestrafung; keine Doppelbestrafung etc.). Der EGMR ist ein Stück weit in diese Richtung gegangen. | ||
2. Die Entwicklung neuer, der | 2. Die Entwicklung neuer, der gesellschaftlichen Entwicklung angemessener, Prinzipien. Als Beispiel hat Zedner eine Ungefährlichkeitsvermutung vorgeschlagen, die dem Staat eine hohe Beweislast aufbürdet, bevor er zu Vorausstrafen schreiten darf. | ||
== Literatur == | == Literatur == |
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