Pre-crime: Unterschied zwischen den Versionen

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1. die Einordnung in das Strafrechtssystem, mit der Konsequenz, dass die üblichen strafrechtlichen Garantien und Prinzipien auch hier gelten (keine Strafe ohne Delikt; ordentliches Strafverfahren mit allen Schutzrechten; keine rückwirkende Bestrafung; keine Doppelbestrafung etc.). Der EGMR ist ein Stück weit in diese Richtung gegangen.
1. die Einordnung in das Strafrechtssystem, mit der Konsequenz, dass die üblichen strafrechtlichen Garantien und Prinzipien auch hier gelten (keine Strafe ohne Delikt; ordentliches Strafverfahren mit allen Schutzrechten; keine rückwirkende Bestrafung; keine Doppelbestrafung etc.). Der EGMR ist ein Stück weit in diese Richtung gegangen.


2. Die Entwicklung neuer, der neuen Entwicklung angemessener, Prinzipien. Als Beispiel hat Zedner eine Ungefährlichkeitsvermutung vorgeschlagen, die dem Staat eine hohe Beweislast aufbürdet, bevor er zu Vorausstrafen schreiten darf.
2. Die Entwicklung neuer, der gesellschaftlichen Entwicklung angemessener, Prinzipien. Als Beispiel hat Zedner eine Ungefährlichkeitsvermutung vorgeschlagen, die dem Staat eine hohe Beweislast aufbürdet, bevor er zu Vorausstrafen schreiten darf.


== Literatur ==
== Literatur ==
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