Polizei (Deutschland): Unterschied zwischen den Versionen

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siehe auch: [[Polizeiforschung]]


== Literatur ==
== Literatur ==

Version vom 2. Oktober 2007, 11:25 Uhr

Etymologie

Der Begriff stammt aus dem 14. Jahrhundert und ist entlehnt aus dem mittellateinischen policia, dieses aus dem spätlateinischen politia, aus griechisch politeia, zu griechisch polites m. 'Bürger, Staatsbürger'eigentlich 'Stadtbürger', zu griechisch polis 'Stadt, Staat'. Die heutige Bedeutung existiert seit dem 18. Jh., metonymisch übertragen von 'Staatsverwaltung' auf 'ausführendes Organ der Staatsverwaltung', besonders unter dem Einfluß von Komposita wie Polizei-Ordnung, eigentlich 'staatliche Ordnung', dann 'durch die Polizei gewährleistete Ordnung'. Täterbezeichnung: Polizist; Adjektiv: polizeilich.

Aufgabengebiet

Die Polizei ist neben der Strafgesetzgebung, dem Strafvollzug sowie den Nachrichtendiensten, insbesondere dem Verfassungsschutz, eine staatliche Institution der inneren Sicherheit mit den originären Zuständigkeiten der Strafverfolgung gemäß § 163 I StPO und der Gefahrenabwehr, geregelt in den Gefahrenabwehr- bzw. Sicherheits- und Ordnungsgesetzen der Bundesländer. Zweck: Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Organisation

Gliederung der Vollzugspolizei in Schutz- Bereitschafts- und Kriminalpolizei (Neben Schiffahrt- und Wasserschutzpolizei). Die Schutzpolizei stellt materiell und personell das Gros der Vollzugspolizei und ist zuständig für die Vielzahl der kleineren und mittleren Delikte, sowie die verkehrspolizeilichen Aufgaben. Die Bereitschaftpolizei fungiert als Polizeireserve der Länder für Großverantsaltungen, wie Demonstrationen und wird darüber hinaus zur Unterstützung des polizeilichen Einzeldienstes eingesetzt.


gesetzliche Grundlage

Polizei ist gemäß Art. 3o GG Ländersache. Die Polizeiorganisation ist also von Bundesland zu Bundesland verschieden. Dies betrifft bspw. Farbe und Form der Uniformen und Dienstfahrzeuge, jedoch auch die Ausgestaltung der Eingrifskompetenzen in den Sicherheits- und Ordnungsgesetzen der Länder, Ausbildungsinhalte, die konkrete Polizeiorganisation, beamtenrechtliche Belange u.v.a. Verbindlich für alle Polizeien in der BRD sind das Grundgesetz und die Bundesgesetze wie bspw. Strafprozeßordnung (StPO) und Strafgesetzbuch (StGB), sowie bundesweite Verordnungen und Vorschriften, wie bspw. die Polizeidienstvorschrift 100 (PDV 100). Die Polizeigesetze der Länder dürfen nicht gegen Bundesgesetze verstoßen. Bei Interessenkollision zwischen Bund und Ländern gilt der Grundsatz: Bundesrecht bricht Landesrecht. Gemäß Art. 2o II GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus und wird von diesem in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtssprechung ausgeübt. Gemäß Art 2o III GG ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. Hiermit wird in Deutschland eine Gewaltenteilung konstituiert, bestehend aus Judikative, Exekutive und Legislative. Die Polizei ist ein Organ der Exekutive und somit an Recht und Gesetz gebunden.

Dem Bund untersteht und obliegt hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz das Bundeskriminalamt (BKA) und der Bundespolizei(ehemals Bundesgrenzschutz, BGS). Das BKA arbeitet als Informations-, Koordinations- und Kommunikationszentrale auf dem Gebiet der Verbrechensbekämpfung. Der 1951 gegründete und dem Bundesinnenministerium unterstellte BGS, jetzt Bundespolizei, hat in den über 5o Jahren seiner Existenz sein Aufgabenprofil häufig geändert. Bestand seine Aufgabe ursprünglich im Schutz der Grenzen der BRD, so sichert sie seit 1972 auch die Verfassungsorgane des Bundes und dient den Polizeien der Länder als Eingreifreserve, beispielsweise bei Großveranstaltungen. Die „GSG 9“ kommt als hochqualifizierte Spezialeinheit der BPOL bei höchster Gefahr, wie etwa Geiselnahmen etc., zum Einsatz. Seit dem 01.04.1992 fallen in den Kompetenzbereich der BPOL auch die Aufgaben der Bahnpolizei und der Luftsicherheit.

Die Mitarbeiter der Länder- und Bundespolizei (Schutz und Kriminalpolizei, BKA, BPOL) sind verbeamtet und damit den Landes- bzw. Bundesbeamtengesetzen unterworfen und verpflichtet. Das Berufsbeamtentum beinhaltet für den Beamten besondere Rechte und Pflichten. Es ist jedoch auch ein Abhängigkeitsverhältnis des Beamten gegenüber dem Staat. Für Beamte ergeben sich allein aus dem Dienstverhältnis Einschränkungen ihrer Grundrechte.

Marschel Schöne


siehe auch: Polizeiforschung

Literatur

  • Kluge, Friedrich (1999): Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache/ Kluge. 23., erweiterte Auflage (Jubiläums-Sonderausgabe). Berlin; New York. S. 639.
  • Andersen, Uwe/ Wichard Woyke (Hrsg.)(1992): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. Lizenzausgabe der Bundeszentrale für politische Bildung. Bonn
  • Polizeistation1000.jpg


Die Bundesarbeitsgemeinschaft Kritischer Polizistinnen und Polizisten (Hamburger Signal) e.V.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Kritischen Polizistinnen und Polizisten e.V. (Hamburger Signal) - auch 'Die Kritischen' oder 'BAG' - wurde am 18.I.1987 in Bonn von ""PolizeibeamtInnen"" aller Laufbahngruppen aufgrund der Erfahrungen der am 07./08.06.1986 gewalttätig verlaufenen Brokdorf-Demonstration und der Ereignisse während eines Polizeieinsatzes in Hamburg anlässlich einer Demonstration auf dem Heiligengeistfeld - auch bekannt als "Hamburger Kessel" - gegründet (Eintrag Vereinsregister Berlin am 13.11.1988). Gründungsmitglieder waren ""PolizistInnen"", die sich neben ihrem Beruf als Staatsbürger in Uniform sahen, "für mehr demokratische Gesinnung und Strukturen in der Polizei" eintraten, "besonders für das Recht und die Pflicht zu Widerspruch und selbstkritischer Prüfung". (Unbequem 1996, 2o zit. nach: Text der Verleihungsurkunde des Gustav-Heinemann-Bürgerpreises 1989). Mitglieder konnten aktive und ehemalige ""PolizistInnen"" werden. Bereits 1988 wurde der BAG der Gustav-Heinemann-Bürgerpreis der SPD für ihr bürgerschaftliches Engagement verliehen. Die BAG verstand sich als inhaltliche Alternative zu den gewerkschaftlichen Berufsvertretungen der Polizei. Dies waren der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK), die Gewerkschaft der Polizei (""GdP"") und die Deutsche Polizeigewerkschaft im Beamtenbund (""DPolG""). Neben einem Bundesverband und einem Bundesvorstand wurden in einigen Bundesländern auch Landesverbände mit regionalen Gruppen gegründet. Die Agenda der BAG umfasste zahlreiche Problemfelder. Die BAG wollte mit ihrer Arbeit im Einklang mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung der BRD die Freiheitsrechte der ""BürgerInnen"", die Gleichheit aller und die Gleichberechtigung, den Schutz von Minderheiten und die Solidarität der Menschen gegen ihre Vernichtung und gegen die Zerstörung ihrer Lebensgrundlagen fördern. Sie strebte eine Demokratisierung der Polizei im Innen- und Außenverhältnis und deren Transparenz für die Öffentlichkeit ebenso an, wie die Zusammenarbeit mit anderen im Polizeidienst Tätigen und ihren Organisationen. (vgl. Satzung der BAG) In der Zeit ihres Bestehens äußerte sich die BAG zu vielfältigen Fragen der Inneren Sicherheit/ Kriminalpolitik, zu Problemen innerhalb oder im Zusammenhang mit der Institution Polizei, sowie weiteren bürgerrechtlichen Themen. Hierbei arbeitete der Verein mit verschiedenen Bürgerrechtsgruppen, Parteien und Vereinen zusammen, organisierte Tagungen, Seminare und Kongresse. Mit seiner Arbeit verschaffte sich der Verein öffentliches Gehör und Anerkennung. In Folge des kritischen Engagementes der Mitglieder des Vereins wurden gegen eine Vielzahl von ihnen – ausgehend von den jeweiligen Dienstvorgesetzten - Disziplinar- und Strafverfahren eingeleitet. Die beamtenrechtlichen und strafprozessualen Sanktionen bzw. deren intendierte Androhung seitens der Polizei und die hieraus resultierenden Erschwernisse im dienstlichen Alltag für die Mitglieder der BAG schreckten potentielle Interessenten ab und führten zu Austritten von Mitgliedern, da diese dem jahrelangen psychischen Druck nicht mehr standhielten. Eine aktive Mitarbeit bei den Kritischen führte in der Regel für den Beamten zu einem „Karriereknick“. Eine offizielle Zusammenarbeit mit den Polizeigewerkschaften gab es zu keinem Zeitpunkt, obwohl viele BAG-Mitglieder gleichzeitig Gewerkschaftsmitglied waren. Die meisten Mitglieder des Vereins waren parteipolitisch bei den Grünen, der SPD u.a. Parteien organisiert, einige sogar Mitglieder von Stadt- und Landesparlamenten, sowie dem Deutschen Bundestag. 2001 stellte die BAG einen Insolvenzantrag aufgrund nicht bezahlbarer Gerichtskosten in einem gegen den Verein geführten Prozeß vor dem Berliner Landgericht. Dies bedeutete die Löschung des Vereins aus dem Vereinsregister. Neben den äußeren Auflösungsfaktoren hatten interne Auseinandersetzungen und Machtspiele den Verein gespalten. Teile der BAG traten der Humanistischen Union bei. Die Mitgliederzahlen der BAG mit allen Landesverbänden lagen von 1987 bis zur Vereinsauflösung unter 150. Zeitung des Vereins: „UNBEQUEM“, Erscheinungsweise: vierteljährlich. Vergleichbare Organisationen/ Vereine hat es national nicht gegeben.

Marschel Schöne


Literatur

  • Die Bundesarbeitsgemeinschaft Kritischer Polizisten und Polizistinnen (Hamburger Signal) e.V. (Hg.): Unbequem. Zeitung der BAG
  • http://www.kritische-polizisten.de
  • http://www.kritische-polizistinnen.de
  • Decke, Werner(1990): Kritische Polizisten/ Hamburger Signal. Versuch einer vorurteilsfreien Auseinandersetzung. Hausarbeit an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung Hamburg, Fachbereich Polizei