Ordnungswidrigkeit

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Definition und Rechtsfolgen

Definition

Gemäß § 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) ist eine Ordnungswidrigkeit eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.

Der weitaus größte Teil aller Ordnungswidrigkeiten wird im Bereich des Verkehrsrechtes begangen.

Rechtsfolgen

Geldbuße

Als Rechtsfolge sieht das Gesetz in § 1 Abs. 1 OWiG grundsätzlich eine Geldbuße vor. Die Höhe der möglichen Geldbuße bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesetz, dessen Tatbestand verwirklicht wurde, mindestens aber fünf Euro, § 17 Abs. 1 OWiG. Sieht der verwirklichte Tatbestand keine Obergrenze vor, so beträgt diese höchstens eintausend Euro.

Besonderheiten gelten für fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten. Für diese gilt nach § 17 Abs. 2 OWiG, dass bei fehlender Differenzierung in der Höchstmaß für das fahrlässige Handeln nur maximal die Hälfte des angedrohten Höchstbetrages verhängt werden kann.

Verwarnung

Für Fälle geringfügige Ordnungswidrigkeiten sieht § 56 OWiG die Möglichkeit der Verwarnung vor. Zusätzlich zur Verwarnung kann ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfunddreißig Euro erhoben werden.

Einziehung

Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit kann zusätzlich die Einziehung von Gegenständen nach §§ 22 ff. OWiG in Betracht kommen. Dies kommt aber nur dann in Betracht, wenn es im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

Verfall

Gemäß § 29a OWiG besteht die Möglichkeit den Verfall eines Geldbetrages anzuordnen für den Fall, dass eine Geldbuße nicht festgesetzt wird.

Gesetzgeberische Intention bei der Schaffung des OWiG

Gesetzliche Grundlagen

OWiG

Welche Handlungen ordnungswidrig sind, ergibt sich nur teilweise aus dem OWiG. Jedoch regelt das OWiG die Grundzüge des Ordnungswidrigkeitengesetzes, also diejenigen Regelungen, die für alle Ordnungswidrigkeiten gelten.

andere gesetzliche Regelungen, insb. StVG

Die meisten der Ordnungswidrigkeiten befinden sich nicht im OWiG selbst, sondern in anderen gesetzlichen Regelungen. Die weitaus bedeutenste Gruppe von Ordnungswidrigkeiten ergibt sich aus der Straßenverkehrsordnung. Ordnungswidrigkeiten finden sich aber z. B. auch in § 22 UmweltHG, § 111a UrhG oder § 145 MarkenG.

Aufbau des OWiG

Das OWiG lässt sich in drei große Teile gliedern: Erster Teil: Allgemeine Vorschriften, §§ 1 - 34 Zweiter Teil: Bußgeldverfahren, §§ 35 - 110 Dritter Teil: Einzelne Ordnungswidrigkeiten, §§ 111 - 131

Jeder dieser Teile enthält wiederum einzelne Abschnitte, durch die eine weitere Untergliederung der Vorschriften erfolgt.

Der am Anfang stehende "Allgemeine Teil" des OWiG enthält Vorschriften, die quasi vor die Klammer gezogen für jeden einzelnen Ordnungswidrigkeitentatbestand gelten. Dies gilt sowohl für die Ordnungswidrigkeiten des OWiG als auch für diejenigen, die in anderen Gesetzen geregelt sind.


Verhältnis Strafe und Ordnungswidrigkeit § 21 OWiG

Das Ordnungswidrigkeitenrecht gehört rechtssystematisch zum Strafrecht. Bei den Ordnungswidrigkeiten liegt ein Fehlverhalten vor, dem im Gegensatz zum Strafrecht der ethische Unwert fehlt. Dennoch sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch diese Verhaltensweisen nicht folgenlos bleiben und daher mit einer Geldbuße sanktioniert werden.


Um zu verhindern, dass eine Person sowohl nach dem Strafgesetzbuch als auch nach dem OWiG sanktioniert wird, regelt § 21 OWiG den Fall, dass eine Handlung sowohl einen Straftatbestand als auch einen Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllt.

Nach Absatz 1 von § 21 OWiG wird dann nur das Strafrecht angewandt. Dieser Vorrang des Strafrechts gilt nach Absatz 2 aber nur, wenn tatsächlich eine Strafe verhängt wird. Geschieht dies nicht, dann kann die Handlung doch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.