Online-Durchsuchung

Version vom 1. März 2008, 11:40 Uhr von Tiao (Diskussion | Beiträge)
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Die Ausforschung persönlicher Daten in Computern zu präventiven Zwecken wie auch zu Zwecken der Strafverfolgung kann mittels sogenannter Online-Durchsuchungen erfolgen, ohne dass die Ausforschenden den Wohnraum der Betroffenen betreten oder sich ihm auch nur physisch nähern müssen. Dabei dringen dann Ermittler mittels einer "Remote Forensic Software" in Computer ein, in denen sie nach belastenden Daten suchen und diese heimlich über das Internet ablesen. Das auch als "Bundestrojaner" bekannte Programm wird unbemerkt in das System des Betroffenen eingeschleust und kann sich nach Verwendung selbst deinstallieren. Auf diese Weise können Rechner einmalig durchsucht oder dauerhaft überwacht werden.

Die Installation der Software kann durch Eindringen von Fahndern in die entsprechenden Räume, über präparierte Internetseiten (mit scheinbar harmloser zugespielter Software) oder als getarnter Anhang einer E-Mail erfolgen.

Über die Praxis der Anwendung von "Bundestrojanern" ist wenig bekannt. Das Land Nordrhein-Westfalen soll im Rahmen der Amtshilfe von anderen Sicherheitsdiensten Software erhalten, aber nicht eingesetzt haben. Das BKA hat in wenigen Fällen die Erlaubnis zum Online-Zugriff erhalten, diese Erlaubns aber nach eigenen Angaben nie genutzt. Andere Behörden haben schon in einer unbekannten Zahl von Fällen auf Computer zugegriffen. Das bayerische LKA und der Zollfahndungsdienst betreiben eine 'Quellen-Telekommunikationsüberwachung'(Quellen-TKÜ), für niedrigere rechtliche Hürden gelten.

Mit hohem Aufwand - "Firewalls" und Virenscanner dürften nicht genügen - lassen sich Computer auch gegen Ausspähungen schützen. Allerdings kann der Anbieter des Internetzugangs verpflichtet werden, alle gesendeten oder empfangenen Daten einer Person herauszugeben. Mit hohem Aufwand könnten Fahnder diese Rohdaten auswerten. Allerdings hätten sie fast unüberwindbare Schwierigkeiten, wenn die Computernutzer ihre Daten mittels moderner, nach dem gegenwärtigen Stand der Technik nicht zu knackender kryptographischer Verfahren, die gatis im Internet zu haben sind, verschlüsselten. Da auch Tatverdächtige nicht gezwungen werden dürfen, ihre Passwörter preiszugeben, würde selbst die Beschlagnahmung eines Computers mit verschlüsselter Festplatte bei einer gewöhnlichen Hausdurchsuchung den Fahndern nicht die erhofften Informationen liefern.




Zulässigkeit

In Deutschland ist die Online-Durchsuchung auch präventiv zulässig, wenn es tätsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut gibt. Als überragend wichtig hat das Bundesverfassungsgericht bezeichnet: die individuellen Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit des einzelnen sowie Kollektivgüter, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen "berührt". Zum Schutz anderer Rechtsgüter muss sich der Staat auf andere Methoden beschränken. Zudem muss der Gesetzgeber den Schutz des unantastbaren Kernbereichs privater Lebensgestaltung sicherstellen (Bundesverfassungsgericht Aktenzeichen 1 BvR 370 u.a.).


Literatur

  • "Trojaner", "Firewalls", Verschlüsselungen - Wie die Online-Durchsuchung funktioniert. FAZ 28.02.08: 2.