Nürnberger Prozesse: Unterschied zwischen den Versionen

 
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Die '''Nürnberger Prozesse''' umfassten den Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof sowie zwölf Nachfolge-Prozesse vor einem amerikanischen Militärgerichtshof. Die Nürnberger Prozesse fanden im Justizpalast Nürnberg vom 20. November 1945 bis zum 14. April 1949 statt. Angeklagt waren Inhaber privilegierter Positionen während der nationalsozialistischen Herrschaft.
Die '''Nürnberger Prozesse''' umfassten den Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof sowie zwölf Nachfolge-Prozesse vor einem amerikanischen Militärgerichtshof. In den Prozessen, die vom 20. November 1945 bis zum 14. April 1949 im Justizpalast stattfanden, wurden Inhaber privilegierter Positionen des NS-Regimes abgeurteilt. Die Verfahren genügten nicht in jeder Hinsicht rechtsstaatlichen Kriterien, sollten aber nach Artikel 26 des Londoner Statuts endgültig und nicht anfechtbar sein. Zwar hätte sich die deutsche Justiz nach Wiedererlangung der Souveränität (1990) der Verfahren erneut annehmen können - mit den Alliierten war vertraglich geregelt worden, dass die Bundesrepublik Deutschland ohne Unterschied alliierte und bundesdeutsche Beschlüsse, Verordnungen und Gesetze ändern, streichen oder aufheben könne, solange sie sich dabei an die Vorgaben der parlamentarischen Demokratie hielte - doch wurde von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht.
 
Die Nürnberger Prozesse gelten als Ausgangspunkt für die Entwicklung des Prinzips, dass es für einen Kernbestand von Verbrechen keine Immunität geben darf. Folgende Verbrechen sind als völkerrechtliche Verbrechen strafbar (werden allerdings in der Praxis nur höchst selektiv auch tatsächlich verfolgt):
*Verbrechen gegen den Frieden: Angriffskrieg
*Kriegsverbrechen
*Verbrechen gegen die Menschlichkeit
*Verschwörung zur Begehung der genannten Verbrechen stellt ebenfalls ein völkerrechtliches Verbrechen dar.
*Die Nürnberger Prozesse gelten als Wegbereiter für die UN-Kriegsverbrechertribunale Jugoslawien, Ruanda und Sierra Leone sowie für das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs.
 
Erstmals wurden die Vertreter eines zum Zeitpunkt ihrer Taten souveränen Staates für ihr Handeln zur Rechenschaft gezogen. Als „Nürnberger Prinzipien“ gelten im Völkerrecht die folgenden Sätze (die in der Regel gleichwohl nicht beachtet werden):
*Jede Person, welche ein völkerrechtliches Verbrechen begeht, ist hierfür strafrechtlich verantwortlich.
*Auch wenn sein nationales Recht für ein völkerrechtliches Verbrechen keine Strafe androht, ist der Täter nach dem Völkerrecht strafbar.
*Staatsoberhäupter und Regierungsmitglieder sind für von ihnen begangene völkerrechtliche Verbrechen nach dem Völkerrecht verantwortlich.
*Handeln auf höheren Befehl befreit nicht von völkerrechtlicher Verantwortlichkeit, sofern der Täter auch anders hätte handeln können.
*Jeder, der wegen eines völkerrechtlichen Verbrechens angeklagt ist, hat Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Verfahren.
 


==Vorgeschichte==
==Vorgeschichte==
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==Kritik==
==Kritik==
Im Allgemeinen werden die Prozesse heute positiv bewertet, da erstmals die individuelle Schuld der Angeklagten untersucht wurde und Politiker und Militärs persönlich bestraft wurden. Nationale Gesetze oder das Innehaben eines staatlichen Amtes bieten seit den Nürnberger Prozessen keinen absoluten Schutz mehr vor Verfolgung durch das Völkerstrafrecht. Das Verfahren gilt als wichtige Weiterentwicklung des Völkerrechts. Außerdem trug der Prozess auch zur Aufklärung der NS-Verbrechen bei. Was sich nur in geringerem Umfang durchgesetzt hat, ist die strafrechtliche Kodifizierung von Angriffskriegen.
Erstmals wurden Politiker und Militärs in einem völkerrechtlichen Kontext und aufgrund ihrer individuellen Schuld persönlich strafrechtlich belangt. Nationale Gesetze oder das Innehaben eines staatlichen Amtes bieten seit den Nürnberger Prozessen keinen absoluten Schutz mehr vor Verfolgung durch das Völkerstrafrecht. Insofern gelten die Nürnberger Prozesse als Weiterentwicklung des Völkerrechts. Als Kritikpunkte werden vor allem erwähnt:
 
Es wurde und wird aber auch Kritik an der Zielsetzung und den Methoden der Prozesse geübt.


===Argumentation gegen die Prozessordnung===
===Prozessordnung===
Die Trennung von Verfassern der Prozessordnung einerseits und ihren Anwendern andererseits wurde nicht eingehalten. Iona Nikitchenko und Robert Falco beteiligten sich an der Ausarbeitung des Londoner Statutes und waren Richter am Internationalen Militärgerichtshof.
Die Trennung von Verfassern der Prozessordnung einerseits und ihren Anwendern andererseits wurde nicht eingehalten. Iona Nikitchenko und Robert Falco beteiligten sich an der Ausarbeitung des Londoner Statutes und waren Richter am Internationalen Militärgerichtshof.


Weiterhin sprach die Prozessordnung den Angeklagten das Recht zu, sich nach freier Wahl ihre deutschen Verteidiger zu suchen, deren mögliche NSDAP-Mitgliedschaft einem Auftreten vor Gericht nicht entgegenstand. Der Militärgerichtshof entschied laut Artikel 24 des Statuts uneingeschränkt über die Zulassung von Beweismitteln. Art. 18 legte fest, dass der Prozess auf eine beschleunigte Verhandlung zu beschränken sei. Im Artikel 19 stand, dass der Gerichtshof nicht an die üblichen Grundsätze der Beweisführung gebunden sei. Im Artikel 21 wurde geschrieben, „allgemein anerkannte Tatsachen“ müssten nicht mehr bewiesen werden. Die Verteidigung konnte mögliche Belastungen somit nur zur Kenntnis nehmen, durfte aber in dem Falle keine möglichen Gegenbeweise vorlegen, was die Möglichkeit der Berufung ausschloss.
Weiterhin sprach die Prozessordnung den Angeklagten das Recht zu, sich nach freier Wahl ihre deutschen Verteidiger zu suchen, deren mögliche NSDAP-Mitgliedschaft einem Auftreten vor Gericht nicht entgegenstand. Der Militärgerichtshof entschied laut Artikel 24 des Statuts uneingeschränkt über die Zulassung von Beweismitteln. Art. 18 legte fest, dass der Prozess auf eine beschleunigte Verhandlung zu beschränken sei. Im Artikel 19 stand, dass der Gerichtshof nicht an die üblichen Grundsätze der Beweisführung gebunden sei. Im Artikel 21 wurde geschrieben, „allgemein anerkannte Tatsachen“ müssten nicht mehr bewiesen werden. Die Verteidigung konnte mögliche Belastungen somit nur zur Kenntnis nehmen, durfte aber in dem Falle keine möglichen Gegenbeweise vorlegen, was die Möglichkeit der Berufung ausschloss.


===Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung===
===Kriminelle Vereinigung===
Umstritten war auch das Verbrechen der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung, das so genannte „Organisationsverbrechen“. Es bewirkte, dass jeder aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer NS-Organisation, die als verbrecherisch verurteilt worden war, in allen Staaten, welche das Statut unterzeichnet hatten, wegen der Zugehörigkeit zu dieser Organisationen verurteilt werden konnte. Bei der Verurteilung spielte es keine Rolle, ob der Angeklagte sich persönlich eines Verbrechens schuldig gemacht hatte (Artikel 9–11). In Deutschland wurde diese Möglichkeit allerdings nicht genutzt.
Umstritten war auch das Verbrechen der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung, das so genannte „Organisationsverbrechen“. Es bewirkte, dass jeder aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer NS-Organisation, die als verbrecherisch verurteilt worden war, in allen Staaten, welche das Statut unterzeichnet hatten, wegen der Zugehörigkeit zu dieser Organisationen verurteilt werden konnte. Bei der Verurteilung spielte es keine Rolle, ob der Angeklagte sich persönlich eines Verbrechens schuldig gemacht hatte (Artikel 9–11). In Deutschland wurde diese Möglichkeit allerdings nicht genutzt.


===Ex-post-Argumentation===
===Nullum crimen sine lege===
Ein weiterer Rechtsgrundsatz, der bei den Prozessen übergangen worden sei, lautet nach Ansicht der Verteidiger der Angeklagten nullum crimen sine lege praevia, nulla poena sine lege (kein Verbrechen, keine Strafe ohne Gesetz); kritisiert wurde, dass die Angeklagten teilweise für Verbrechen angeklagt wurden, die zum Zeitpunkt der Tat durch ein multilaterales Abkommen zwar verboten waren, aber für die kein Strafmaß festgelegt worden war (→ Briand-Kellogg-Pakt). Dies bezieht sich insbesondere auf den Anklagepunkt „Führen eines Angriffskrieges (Verbrechen gegen den Frieden)“. Dazu schrieb die amerikanische „TIME“ im November 1945: „Was immer für Gesetze die Alliierten für die Zwecke des Nürnberger Prozesses aufzustellen versuchten, die meisten dieser Gesetze haben zur Zeit, als die Taten begangen wurden, noch nicht existiert. Seit den Tagen Ciceros ist eine Bestrafung ex post facto von den Juristen verdammt worden“. Dieses Argument wurde allerdings vom Militärgerichtshof zurückgewiesen unter Hinweis auf den lange schon geübten Brauch, Verstöße gegen die Haager Landkriegsordnung strafrechtlich zu ahnden, obwohl auch diese keine strafrechtlichen Bestimmungen enthielt. Eine Verletzung des Rückwirkungsverbotes wird auch heute von vielen Völkerstrafrechtlern verneint, da dieser Rechtsgrundsatz dem Schutz und der Rechtssicherheit des einzelnen Bürgers diene und gerade nicht die Bestrafung staatlicher Machthaber wegen von ihnen begangener Völkerrechtsverbrechen verhindere.[9]
Ein weiterer Rechtsgrundsatz, der bei den Prozessen übergangen worden sei, lautet nach Ansicht der Verteidiger der Angeklagten nullum crimen sine lege praevia, nulla poena sine lege (kein Verbrechen, keine Strafe ohne Gesetz); kritisiert wurde, dass die Angeklagten teilweise für Verbrechen angeklagt wurden, die zum Zeitpunkt der Tat durch ein multilaterales Abkommen zwar verboten waren, aber für die kein Strafmaß festgelegt worden war (→ Briand-Kellogg-Pakt). Dies bezieht sich insbesondere auf den Anklagepunkt „Führen eines Angriffskrieges (Verbrechen gegen den Frieden)“. Dazu schrieb die amerikanische „TIME“ im November 1945: „Was immer für Gesetze die Alliierten für die Zwecke des Nürnberger Prozesses aufzustellen versuchten, die meisten dieser Gesetze haben zur Zeit, als die Taten begangen wurden, noch nicht existiert. Seit den Tagen Ciceros ist eine Bestrafung ex post facto von den Juristen verdammt worden“. Dieses Argument wurde allerdings vom Militärgerichtshof zurückgewiesen unter Hinweis auf den lange schon geübten Brauch, Verstöße gegen die Haager Landkriegsordnung strafrechtlich zu ahnden, obwohl auch diese keine strafrechtlichen Bestimmungen enthielt. Eine Verletzung des Rückwirkungsverbotes wird auch heute von vielen Völkerstrafrechtlern verneint, da dieser Rechtsgrundsatz dem Schutz und der Rechtssicherheit des einzelnen Bürgers diene und gerade nicht die Bestrafung staatlicher Machthaber wegen von ihnen begangener Völkerrechtsverbrechen verhindere.


===Tu-quoque-Argumentation===
===Tu-quoque===
Einen weiteren Strang der Kritik greift die Tu-quoque-Argumentation der Verteidigung auf. Denn nach Meinung der Prozesskritiker hätten auch die Alliierten Angriffskriege geführt und Kriegsverbrechen begangen. Auf sowjetischer Seite z. B. das Massaker von Katyn, auf westalliierter Seite die Bombenangriffe auf Dresden und Hamburg, die nach Meinung der Prozesskritiker keinen militärischen Zweck erfüllten, sondern als Flächenbombardements („moral bombing“) gegen die Zivilbevölkerung ebenfalls Kriegsverbrechen darstellten, denn seit der Haager Landkriegsordnung von 1907 sind Beeinträchtigungen von Zivilpersonen während kriegerischer Auseinandersetzungen verboten. Für Flächenbombardements sind allerdings auch keine Deutschen verurteilt worden, da der Bombenkrieg wegen der Beteiligung der alliierten Siegermächte daran auch gar nicht erst Eingang in die Anklage fand.
Einen weiteren Strang der Kritik greift die Tu-quoque-Argumentation der Verteidigung auf. Denn nach Meinung der Prozesskritiker hätten auch die Alliierten Angriffskriege geführt und Kriegsverbrechen begangen. Auf sowjetischer Seite z. B. das Massaker von Katyn, auf westalliierter Seite die Bombenangriffe auf Dresden und Hamburg, die nach Meinung der Prozesskritiker keinen militärischen Zweck erfüllten, sondern als Flächenbombardements („moral bombing“) gegen die Zivilbevölkerung ebenfalls Kriegsverbrechen darstellten, denn seit der Haager Landkriegsordnung von 1907 sind Beeinträchtigungen von Zivilpersonen während kriegerischer Auseinandersetzungen verboten. Für Flächenbombardements sind allerdings auch keine Deutschen verurteilt worden, da der Bombenkrieg wegen der Beteiligung der alliierten Siegermächte daran auch gar nicht erst Eingang in die Anklage fand.


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Eine in allen Punkten einheitliche, objektiv angewandte Prozessstrategie wurde angesichts der allgemeinen politischen Entwicklung für den Militärgerichtshof immer schwieriger. 1948 standen sich die ehemaligen Anti-Hitler-Koalitionäre bereits feindlich gegenüber: in den Westzonen wurde die Währungsreform durchgeführt, was die Sowjetunion mit der Blockade Berlins beantwortete und gleichzeitig mit Hochdruck an der Entwicklung ihrer ersten Atombombe arbeitete. Somit hatten die Westalliierten großes Interesse am Wiederaufbau einer starken Wirtschaft in Westeuropa, was auch die Verfolgung und Bemessung des Strafmaßes vor allem für die Wirtschaftsverbrecher beeinflusste.
Eine in allen Punkten einheitliche, objektiv angewandte Prozessstrategie wurde angesichts der allgemeinen politischen Entwicklung für den Militärgerichtshof immer schwieriger. 1948 standen sich die ehemaligen Anti-Hitler-Koalitionäre bereits feindlich gegenüber: in den Westzonen wurde die Währungsreform durchgeführt, was die Sowjetunion mit der Blockade Berlins beantwortete und gleichzeitig mit Hochdruck an der Entwicklung ihrer ersten Atombombe arbeitete. Somit hatten die Westalliierten großes Interesse am Wiederaufbau einer starken Wirtschaft in Westeuropa, was auch die Verfolgung und Bemessung des Strafmaßes vor allem für die Wirtschaftsverbrecher beeinflusste.


==Rechtsgeschichtliche Bedeutung==
Die Nürnberger Prozesse gelten als Durchbruch des Prinzips, dass es für einen Kernbestand von Verbrechen keine Immunität geben darf. Erstmals wurden die Vertreter eines zum Zeitpunkt ihrer Taten souveränen Staates für ihr Handeln zur Rechenschaft gezogen.
Als „Nürnberger Prinzipien“ gingen die Grundsätze des Gerichts in das Völkerrecht ein:
*Jede Person, welche ein völkerrechtliches Verbrechen begeht, ist hierfür strafrechtlich verantwortlich.
*Auch wenn sein nationales Recht für ein völkerrechtliches Verbrechen keine Strafe androht, ist der Täter nach dem Völkerrecht strafbar.
*Staatsoberhäupter und Regierungsmitglieder sind für von ihnen begangene völkerrechtliche Verbrechen nach dem Völkerrecht verantwortlich.
*Handeln auf höheren Befehl befreit nicht von völkerrechtlicher Verantwortlichkeit, sofern der Täter auch anders hätte handeln können.
*Jeder, der wegen eines völkerrechtlichen Verbrechens angeklagt ist, hat Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Verfahren.
Folgende Verbrechen sind als völkerrechtliche Verbrechen strafbar:
*Verbrechen gegen den Frieden: Angriffskrieg
*Kriegsverbrechen
*Verbrechen gegen die Menschlichkeit
*Verschwörung zur Begehung der genannten Verbrechen stellt ebenfalls ein völkerrechtliches Verbrechen dar.
*Die Nürnberger Prozesse gelten als Wegbereiter für die UN-Kriegsverbrechertribunale Jugoslawien, Ruanda und Sierra Leone sowie für das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs.
==Gültigkeit der Urteile==
Artikel 26 des Londoner Statut schrieb fest, dass die Urteile der Nürnberger Prozesse endgültig und nicht anfechtbar sein sollten. Bei der Wiedererlangung der vollen Souveränität durch die deutsche Wiedervereinigung wurde mit den Alliierten vertraglich geregelt, dass die Bundesrepublik Deutschland ohne Unterschied alliierte und bundesdeutsche Beschlüsse, Verordnungen und Gesetze ändern, streichen oder aufheben kann, solange sie sich dabei an die Vorgaben der parlamentarischen Demokratie hält. Die Urteile der Nürnberger Prozesse hätten also geändert werden können, blieben aber genau so, wie sie gefällt wurden.
== Literatur ==
== Literatur ==
*Annette Weinke: Die Nürnberger Prozesse. München 2006, ISBN 3-406-53604-2, S. 38f.
*Annette Weinke: Die Nürnberger Prozesse. München 2006, ISBN 3-406-53604-2, S. 38f.
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*The Nuremberg Trials 1945–1949 Einstiegsseite zu den Nürnberger Prozessen mit weiterführenden Unterseiten zu den einzelnen Schwerpunktprozessen, Hintergrundmaterial und weiteren themenrelevanten Informationen und Materialien (englisch)
*The Nuremberg Trials 1945–1949 Einstiegsseite zu den Nürnberger Prozessen mit weiterführenden Unterseiten zu den einzelnen Schwerpunktprozessen, Hintergrundmaterial und weiteren themenrelevanten Informationen und Materialien (englisch)
Auflistung der einzelnen Hauptangeklagten mit jeweiligem Bild, belastendem Zitat, Anklagepunkt, Urteil u. a. (englisch)
Auflistung der einzelnen Hauptangeklagten mit jeweiligem Bild, belastendem Zitat, Anklagepunkt, Urteil u. a. (englisch)
*Bericht über die Hinrichtung der verurteilten Kriegsverbrecher
*Bericht über die Hinrichtung der verurteilten Kriegsverbrecher (s. auch: [http://www.youtube.com/watch?v=TtBJrOQVuts Egzekucja Terrorystow Wojennych_Nazi Leaders Executed At Nuremberg]
*Online-Buch als PDF (620 KB): Wall Street and the Rise of Hitler Autor: Prof. Anthony *C. Sutton, erschienen 1976, Eine Analyse des Materials der sog. Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse, die enge und gewichtige Beziehungen großer US-Unternehmen mit dem NS-Regime offenlegten, ohne jedoch damals in der Öffentlichkeit angemessen bekannt zu werden. (englisch) (Link nicht mehr abrufbar)
*Online-Buch als PDF (620 KB): Wall Street and the Rise of Hitler Autor: Prof. Anthony *C. Sutton, erschienen 1976, Eine Analyse des Materials der sog. Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse, die enge und gewichtige Beziehungen großer US-Unternehmen mit dem NS-Regime offenlegten, ohne jedoch damals in der Öffentlichkeit angemessen bekannt zu werden. (englisch) (Link nicht mehr abrufbar)
*Der Schwurgerichtssaal 600 der Nürnberger Prozesse
*Der Schwurgerichtssaal 600 der Nürnberger Prozesse
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