Menschenwürde und Strafvollzug: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Das Recht auf Besuch ===  
=== Das Recht auf Besuch ===  
Jeder Häftling hat grundsätzlich Anspruch auf Besuch. Die Frage der Sexualkontakte während des Besuchs ist gesetzlich nicht geregelt und stellt insbesondere bei nicht urlaubsberechtigten Gefangenen ein Problem dar. (AK § 24 Rn 25). Die Unterbindung von Küssen und Umarmungen verletzt jedenfalls den Angleichungsgrundsatz aus § 3 Abs. 1 StVollzG und sowie die Menschenwürde des Gefangenen.
Jeder Häftling hat grundsätzlich Anspruch auf Besuch. Die Frage der Sexualkontakte während des Besuchs ist gesetzlich nicht geregelt und stellt insbesondere bei nicht urlaubsberechtigten Gefangenen ein Problem dar. (AK § 24 Rn 25). Die Unterbindung von Küssen und Umarmungen verletzt jedenfalls den Angleichungsgrundsatz aus § 3 Abs. 1 StVollzG und sowie die Menschenwürde des Gefangenen.


=== Arbeit im Vollzug ===
Die Menschenwürde gebietet es auch, dass das Arbeitsentgelt, das dem Häftling für seine geleistete  Arbeit zusteht, sollte einen echten Gegenwert für die geleistete Arbeit darstellen (abw. Votum von
Bundesverfassungsrichter Kruis zu BVerfGE NJW 1998, 3337, 3342).


== Literatur ==
== Literatur ==

Version vom 30. September 2008, 17:39 Uhr

Der Begriff der Würde des Menschen

Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz lautet: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ [1]. Von Dürig wurde die sogenannte „Objektformel“ geprägt, wonach „die Menschenwürde getroffen ist, wenn der konkrete Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt wird“ (Dürig, GG, Art. 1 Rn 28). Laut Bundesverfassungsgericht [2] widerspricht es der Würde des Menschen, „ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt“. (BVerfGE 27, 1 (16); 30, 1 (26); 50, 166 (175); BVerfGE 64, 274.) Die Würde des Menschen ist unverfügbar (BVerfGE 45, 187 (229)). Grundsätzlich muss Menschenwürde dynamisch verstanden werden, als ein „Kampfbegriff“, dessen genaue Inhalte als Prinzip, Regulativ und Norm in ökonomisch-sozialen, politischen und kulturellen Kontexten verstanden, erkämpft und interpretiert werden müssen (Feest, Betrifft JUSTIZ, S. 276, Sandkühler 2007, S. 66).

Das Gefängnis als totale Institution

Justizvollzugsanstalten sind als totale Institutionen[3] besonders anfällig für unmenschliche, entwürdigende und erniedrigenden Vorgehensweisen. (Feest 2007, S. 93). Foucault (1976, S. 173ff.) hat nachgewiesen, dass disziplinierende Verhaltensregeln, wie sie im Gefängnis die Regel sind, Voraussetzung für die totale, physisch-psychische Unterwerfung des Menschen in Anstalten sind. Die Reglementierung in den Dimensionen Zeit, Ort und Handlung stellt das entscheidende Element für die "Mikrophysik der Macht" dar (Foucault 1977, S. 178).

Die Frage, ob und inwieweit die Unterbringung Straffälliger in der „totalen Institution“ Strafanstalt mit der Menschenwürde vereinbar ist, ist bereits vom Bundeserfassungsgericht positiv beantwortet worden. Hierbei hat es allerdings vorausgesetzt, dass nicht nur die Normen des Grundgesetzes, sondern auch die Vorgaben des Strafvollzugsgesetzes strikt eingehalten werden (BVerfGE 45, 187; Müller-Dietz, S. 34f).

Die Verfechter der abolitionistischen Vorstellungen, wie etwa Thomas Mathiesen, gehen demgegenüber bereits grundsätzlich davon aus, dass zwangsweiser Freiheitsentzug schon von seiner Struktur her menschenunwürdige Züge trägt. (Mathiesen, (1979), 1993). Auch die sog. „Arnoldshainer Thesen zur Abschaffung der Freiheitsstrafe“, die anlässlich des Kriminalpolitischen Forums der Evangelischen Akademie Arnoldshain im Mai 1989 vorgestellt wurden, begründen das abolitionistische Konzept auch mit Artikel 1 Abs. 1 GG. Es heißt dort u.a.: „Die Würde des Menschen wird - jedenfalls im geschlossenen Vollzug - durch die Freiheitsstrafe tangiert.“ (nach Müller-Dietz, S. 35)

Die wesentlichen Grundsätze des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz dient u.a dem Zweck, den Vollzugsalltag in der nötigen Klarheit zu regeln und dadurch Eingriffe in die Grundrechte des Häftlings zu vermeiden. Damit ist "das Strafvollzugsgesetz als solches Auslegung des Art 1 Abs. 1 GG unter den Bedingungen der Strafhaft". (Mahrenholz nach Feest, S. 276). Das Strafvollzugsgesetz ist ein "gut durchdachtes" Gesetz (Feest, S. 276), das jedoch einige Regelungslücken aufweist, deren umfassende Klärung nunmehr vor dem Hintergrund der Verschiebung der Gesetzgebungszuständigkeit vom Bund auf die Länder im Rahmen der Föderalismusreform unwahrscheinlich ist.

Das Strafvollzugsgesetz gilt für den Vollzug der Freiheitsstrafe, womit die Freiheitsstrafe im engeren Sinne des § 38 StGB (link) gemeint ist, nicht im weiteren Sinne jeglicher freiheitsentziehender Strafen (wozu auch Jugendstrafe, Jugendarrest, Strafarrest nach dem Wehrstrafgesetzbuch u. ä. gehören).§ 1 Rn 1 AK.

Resozialisierung als Vollzugsziel

Das in § 2 Satz 1 StVollzG (link) definierte Vollzugsziel der Resozialisierung (link) verlangt, dass der Gefangene im Vollzug der Freiheitsstrafe fähig wird, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. (link) Damit ist die Resozialisierung nicht nur einfachrechtliches Vollzugsziel, sondern Konkretisierung des Gebots, die Menschenwürde zu achte (AK § 2 Rn 4). Der an die Vollzugsanstalten gerichtete Resozialisierungsauftrag hat Verfassungsrang. (BVerfGE 35, 202, 235; 45, 187, 238; BVerfG NJW 1998, 2202, 2203).§ 2 Rn 8: Einem Gefangenen die zu seiner Resozialisierung notwendigen Maßnahmen und Angebote vorzuenthalten wäre demnach ein Verstoß gegen die Menschenwürde (AK § 2 Rn 8). Eine wirklich "radikale Angebotsstruktur" sozialer Hilfen ist jedoch in der Praxis oft nur schwer zu realisieren. Auch kann man dann nicht von einer wirklich freiwilligen Willensentscheidung sprechen, wenn durch die Annahme der Resozialisierungsmaßnahme die (vorzeitigen) Entlassung möglich wird. Die (re-)sozialisierende Einwirkung auf den Gefangenen selbst kann daher wiederem dessen Subjektsstatus und Menschwenwürde beeinträchtigen. (Müller Dietz, S. 28f) Auch Gefangene mit lebenslanger Freiheitsstrafe müssen z.B.in das System des regelmäßigen Urlaubs einbezogen werden (AK § 13 Rn 41).

Angleichungs- und Angliederungsgrundsatz

Der Angleichungs- und Angliederungsgrundsatz (§ 3 Abs. 1, 3 StVollzG) (link) gebieten es, über Verhaltensvorschriften Möglichkeiten für ein menschenwürdiges Zusammenleben zu entwickeln und "aus dem Alltag ein Stück Leben zu machen". (AK § 82 Rn 1).

Freiheitsentzug und die Würde des Menschen

Lebenslange Freiheitsstrafe

Grundsätzlich muss jede Strafe in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters stehen muss. Das Gebot zur Achtung der Menschenwürde bedeutet insbesondere, dass grausame, unmenschliche und erniedrigende Strafen verboten sind. (BVerfGE 45, 187 ff. und BVerfGE 72, 105 (133)). Die Dürigsche Objektformel hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere in seinem Urteil zur lebenslangen Freiheitsstrafe bestätigt, wonach „der Täter nicht zum bloßen Objekt der Verbrechensbekämpfung unter Verletzung seines verfassungsrechtlich geschützten sozialen Wertanspruchs und Achtungsanspruchs gemacht werden darf. (BVerfGE 45, 187). Aus Art. 1 I GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip lässt sich daher die Verpflichtung herleiten - und das gilt insbesondere für den Strafvollzug - die ein Existenzminimum zu gewähren, das ein menschenwürdiges Dasein überhaupt erst ausmacht. Mit einer so verstandenen Menschenwürde wäre es unvereinbar, wenn der Staat für sich in Anspruch nehmen würde, den Menschen zwangsweise seiner Freiheit zu entkleiden, ohne dass zumindest die Chance für ihn besteht, je wieder der Freiheit teilhaftig werden zu können." (BverfGE 45, 228). Der Täter darf nicht zum bloßen Objekt der Verbrechensbekämpfung unter Verletzung seines verfassungsrechtlich geschützten sozialen Wert- und Achtungsanspruchs gemacht werden. Die Menschenwürde gebietet es, die Vollstreckung so einzurichten, dass dem Gefangenen die Hoffnung erhalten wird, in seinem Leben noch einmal die Freiheit zurückzugewinnen (BVerfGE 45, 187). Dieser Grundsatz hat maßgeblichen Einfuß auf die Vollzugsplanung.


Das verfassungsrechtliche Hoffnungsprinzip

Dem Häftling muss - z.B. bei guter Führung und positivem psychologischem Gutachten - die Chance gegeben werden, nach einer gewissen Zeit wieder aus dem Gefängnis entlassen zu werden. Eine Situation der Hoffnungslosigkeit (Feest, 278) kann insbesondere dann entstehen, wenn der alters- oder krankheitsbedingte Tod in der Haftanstalt wahrscheinlich ist. Das gilt vor allem für Gefangene, die an einer tödlich verlaufenden Krankheit wie Aids leiden, denen jedoch Haftuntauglichkeit nicht bescheinigt wird, wenn auch außerhalb des Vollzuges keine Möglichkeit der Heilung besteht. Eine Entlassung „zum Sterben“ erst im allerletzten Moment ist demnach unverhältnismäßig, da solche Personen entlassen werden könnten, wenn ensptrechende Auffangsinstitutionen (z.b. spezialisierte Sanatorien, Altersheime etc. vorhanden wären, was aber nach wie vor nicht der Fall ist (Feest (2008), S. 279).

Die entweder mit der Strafe gleichzeitig verhängte, vorbehaltene oder nachträglich angeordnete anschließende Sicherungsverwahrung (link) kann ebenfalls die Auswirkung der Hoffnungslosigkeit für die davon Betroffenen haben. Insbesondere die Möglichkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung erscheint unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde problematisch, da hiermit der Häftling de facto dauerhaft in den Zustand der Ungewissheit versetzt wird, welcher auch wiederum maßgeblichen Einfluss auf die Vollzugsplanung hat und das Vollzugsziel der Resozialisierung stärker in den Hintergrund treten lässt.


Haftverschonung

Strafaussetzung zur Bewährung

Der Alltag im Strafvollzug

Die "Nebenwirkungen" des Strafvollzugs

Eine Folge der strukturellen und institutionellen Eigentümlichkeiten der Strafanstalt, v.a. des geschlossenen Vollzuges, ist es, dass es nicht möglich zu sein scheint, deren "Übelscharakter" (Müller-Dietz, S. 31) auf den zwangsweisen Entzug der Freiheit des Verurteilten zu beschränken. Die Forderung nach Beschränkung der Sanktion auf die Freiheitsentziehung , hat sich – ungeachtet aller Bemühungen und Differenzierungsversuche – bis heute weder faktisch noch rechtlich verwirklichen lassen. Tatsächlich tangiert der Vollzug zumindest in geschlossner Form alle wesentlichen Lebensbereiche (MüllerDietz, S. 31). Insofern ist die Forderung nach einem humanen, die Würde der Gefangenen achtenden Strafvollzug, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die Strafe allein in dem Freiheitsentzug liegt und dieser von allen zusätzlichen Leiden frei sein muß (Tiedemann 1963), unerfüllt geblibeben.

Angleichungsgrundsatz, § 3 (1) StVollzG (link) AK § 3 Rn 7: Der Angleichungsgrundsatz erfordert es, dass das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen wird. Hierbei muss von "menschenwürdigen Lebensverhältnissen" (Pécic 1974, 2; C/MD Rz. 1) bzw. von "allgemein anerkannten Normen der Gesellschaft" (Europäische Strafvollzugsgrundsätze 1988, Nr. 65 a) sowie den „positive aspects of life in the community“ (European Prison Rules 2006, link on Prison Portal) ausgegangen werden.

Allerdings ist bereits die weitgehende faktische Entmündigung des Gefangenen, deren vorherrschender Ausdruck das Prinzip der Totalversorgung (im Strafvollzug) ist, die ihm die Sorge und Verantwortung für das tägliche leben abnimmt, (Müller Dietz 33) nur schwer mit dem Subjektsstatus des Gefangenen in Einklang zu bringen. Grundsätzlich sollte daher nur ein Mindestmaß an Verhaltensregeln, das für ein menschenwürdiges Zusammenleben unter den Verhältnissen der jeweiligen Anstalt unabdingbar ist, gelten (AK § 4 Rn 14).

Die Unterbringung der Häftlinge

Die zwangsweise gemeinschaftliche Unterbringung von Gefangenen während der Ruhezeit widerspricht den Vollzugsgestaltungsgrundsätzen des § 3 StVollzG und ist insbesondere auch nicht mit dem Vollzugsziel der Resozialisierung (§ 2 Satz 1) in Einklang zu bringen. Auch die Mehrfachbelegung einer Einzelzelle verstößt i.d.R. gegen das Grundrecht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und ist daher unzulässig (BVerfG NJW 2002). Auch hat der Gefangene einen Anspruch darauf, seinen Haftraum "in angemessenem Umfang" individuell auszustatten (§ 19 StVollzG), wobei sich der Gesichtspunkt der Angemessenheit sowohl danach bemisste, was einem Gefangenen zur menschenwürdigen Gestaltung seiner Privatsphäre zukommen muss, als auch danach, was ihm von den räumlichen Gegebenheiten der JVA zugestanden werden kann. (AK § 19 Rn 2).

Die Regelungen zur Größe und Ausgestaltung der Räume sind im Strafvollzugsgesetz nicht klar formuliert. Für die Auslegung des Strafvollzugsgesetzes z.B. für Fragen, wann Räume "hinreichend" Luftinhalt haben und mit "ausreichend" Boden- und Fensterfläche ausgestattet zieht die Rechtsprechung u.a. das Verbot unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) sowie die europäischen Mindestgrundsätze für die Behandlung der Gefangenen (sog. Minima) heranzuziehen. Die European Prison Rules (link) sowie die Standards des Komitees zur Verhinderung von Folter (CPT 2001) regeln weitere Einzelheiten. Allerdings legt sich die Rechtsprechung oft nicht klar fest; es liege aber "jedenfalls" dann eine Menschenwürde-Verletzung vor, wenn z.B. eine 11,54 qm große Zelle ohne abgetrennte Toilette mit 3 Gefangenen belegt sei (OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 2005, 156).

Die Einwilligung des Gefangenen in menschenunwürdige Unterbringung kann seitens der Anstaltsleitung nicht vorgebracht werden, denn bei der Abgabe einer solchen Erklärung ist der Gefangene in der Regel nicht frei. Er soll über seine Menschenwürde im Strafvollzug nicht verfügen müssen. (AK § 144 Rn 5).

Mehrfach wurde Gefangenen wegen eines Verstoßes gegen die Achtung ihrer Menschenwürde durch die Unterbringung bereits eine Geldentschädigung zugesprochen (vgl. etwa OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 1267: 2000,- € bei zu berücksichtigenden ca. 100 Tagen U-Haft; LG Hamburg v. 22.05.03 – 303 O 28/03: 25,- € pro Hafttag. Die Anerkennung eines Anspruchs auf Geldentschädigung für menschenunwürdige Unterbringung, scheitert aber häufig, obwohl im Grundsatz eine Verletzung der Menschenwürde im konkreten Fall bejaht wurde, da der Gefangeneüber die Unannehmlichkeit hinaus keine Beeinträchtigungen seines körperlichen oder seelischen Wohls erlitten habe, und der Missstand nicht schikanös, sondern aufgrund einer durch Überbelegung resultierenden Zwangslage geschehen sei. (LG Hannover StV 2003, 568 ff.; OLG Celle ZfStrVo 2004; BGH = StV 2005, 343 f.)

Die Ungeklärtheit des Haftortes und das wochenlange Hin- und Hertransportation aufgrund eines Zuständigkeitsstreites kann ebenfalls einen Verstoß gegen die Menschenwürde darstellen (LG Hamburg StV 2002, 666 ).

Das Recht auf Besuch

Jeder Häftling hat grundsätzlich Anspruch auf Besuch. Die Frage der Sexualkontakte während des Besuchs ist gesetzlich nicht geregelt und stellt insbesondere bei nicht urlaubsberechtigten Gefangenen ein Problem dar. (AK § 24 Rn 25). Die Unterbindung von Küssen und Umarmungen verletzt jedenfalls den Angleichungsgrundsatz aus § 3 Abs. 1 StVollzG und sowie die Menschenwürde des Gefangenen.

Arbeit im Vollzug

Die Menschenwürde gebietet es auch, dass das Arbeitsentgelt, das dem Häftling für seine geleistete Arbeit zusteht, sollte einen echten Gegenwert für die geleistete Arbeit darstellen (abw. Votum von Bundesverfassungsrichter Kruis zu BVerfGE NJW 1998, 3337, 3342).

Literatur

Altenhain, G. A. Das Grundrecht der Menschenwürde und sein Schutz im Strafvollzug. Zeitschrift für Strafvollzug, 37, 156-16, 1988

Feest, Johannes, Justizvollzugsanstalten: Totale Institutionen, Folter und Verbesserungen der Prävention. In: Deutsches Institut für Menschenrechte: Prävention von Folter und Misshandlung in Deutschland, Baden-Baden, 2007

Feest, Johannes, Menschenwürde im Strafvollzug in: Betrifft JUSTIZ Nr. 94, Juni 2008, S. 276-280

Feest, J. / Bammann, K.: Menschenunwürdige Behandlung von Gefangenen in Deutschland. Vorhandene Kontrollinstanzen, Probleme und Alternativen, in : Kawamura, G. / Reindl, R. (Hrsg.) Menschenwürde und Menschenrechte im Umgang mit Gefangenen. Freiburg i. Br. 2000, S. 61ff.

Feest, J.: Strafvollzug zwischen Sicherheit und Behandlung - Wo bleibt die Menschenwürde?, in: Gemeinschaftswerk der Evangelischen Publizistik (GEP) GmbH (Hrsg.) Ist die Menschenwürde unantastbar? - Wie steht es mit Strafvollzugsbediensteten, Gefangenen und ihren Opfern? Frankfurt a. M. 2003 , 31 - 38.

Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. (Hrsg.): Hochsicherheitstrakt und Menschenwürde. Berlin 1980.

Fiedeler, Silke Maria, Das verfassungsrechtliche Hoffnungsprinzip im Strafvollzug - ein hoffnungsloser Fall? Grundlagen, Grenzen und Ausblicke für die Achtung der Menschenwürde bei begrenzter Lebenserwartung eines Gefangenen, Frankfurt a.M., 2003

Foucault, Michel, Überwachen und Strafen. Die Geburt des Gefängnisses, 1976

Klocke, Gabriele, Fremdsprachigkeit und Analphabetismus als strukturelle Gefährdungsmerkmale in Gewahrsamssituationen. In: Deutsches Institut für Menschenrechte: Prävention von Folter und Misshandlung in Deutschland, Baden-Baden, 2007

Mathiesen, Überwindet die Mauern! Die skandinavische Gefangenenbewegung als Modell politischer Randgruppenarbeit (1979), 1993

Müller-Dietz, Heinz Menschenwürde und Strafvollzug, Berlin, New York, 1994

Sandkühler, Hans-Jörg (Hrsg.) Menschenwürde. Philosophische, theologische und juristische Analysen, 2007

Schäfer, Karl Heinrich/Sievering, Ulrich O. (Hrsg.), Strafvollzug und Menschenwürde : Gustav Radbruch - Wegbereiter des Strafvollzugs des Grundgesetzes, Frankfurt am Main, 2001

Sonnen, Bernd-Rüdiger/Schulte, Ostermann, Juleka, Prävention von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe in Jugendarrest- und Jugendvollzugsanstalten in Deutschland. In: Deutsches Institut für Menschenrechte: Prävention von Folter und Misshandlung in Deutschland, Baden-Baden, 2007

Tiedemann, Die Rechtsstellung des Strafgefangenen nach französischem und deutschem Verfassungsrecht 1963, S. 113 ff.