Menschenrechte in Lateinamerika: Unterschied zwischen den Versionen

 
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Eine Überwachung der Einhaltung und Wahrung von Menschenrechten findet seitens nationaler und internationaler Organisationen, Privatpersonen und staatlichen Behörden statt.  
Eine Überwachung der Einhaltung und Wahrung von Menschenrechten findet seitens nationaler und internationaler Organisationen, Privatpersonen und staatlichen Behörden statt.  
Der dabei erzielte und vergleichsweise große Erfolg ist positiv zu bewerten. Die Zahlenmäßig dennoch hohen Menschenrechtsverstöße und -Gefährdungen machen die Lage in Lateinamerika prekär. Das Bild ist folglich durchwachsen.
Von kriminologischem Interesse kann vor allem die formelle Gestaltung der Menschenrechte in Lateinamerika und ihre Interpretation angesehen werden als auch ihre Umsetzung in der Realität. Der dabei erzielte und vergleichsweise große Erfolg ist positiv zu bewerten. Die Zahlenmäßig dennoch hohen Menschenrechtsverstöße und -Gefährdungen machen die Lage in Lateinamerika allerdings prekär. Das Bild ist folglich durchwachsen.


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== Geschichte der Menschenrechte in Lateinamerika ==
== Geschichte ==


Bereits 1826 gab es im Kongress von Panama die Gelegenheit eine Konföderation der Lateinamerikanischen Staaten zu gründen (unterschiedliche Namen sind bekannt, u.a. ''Confederation of Latin American States'' und ''International Union of American Republics''). Diese scheiterte zwar, dennoch fanden sich die Teilnehmer vom Panamakongress bis 1890 zu unregelmäßigen Treffen zusammen. Hier wurde über spezifische Problemfelder und Kooperationen diskutiert. Bei der Ersten Internationalen Amerikanischen Konferenz (Engl. ''First International American Conference'') wurde in Washington DC zwischen 1889-90 schließlich die Gründung der periodisch stattfindenden Inter-Amerikanische Konferenz beschlossen (Engl. ''Inter-American Conference''). Diese fand zum neunten und letzten Mal 1948 in Bogotá statt. Bei diesem Anlass wurde die Organisation der Amerikanischen Staaten (Engl. ''Organization of American States''; Abk. '''OAS''') gegründet und die Amerikanische Erklärung der Menschenrechte und -Pflichten (engl. : ''the [[American Declaration of the Rights and Duties of Man]]'') verabschiedet. Damit ist die OAS die älteste regionale Organisation im Sinne des Menschenrechts und die Erklärung das älteste allgemeingültige Menschenrecht. Trotz Verabschiedung und Ratifizierung der Amerikanischen Menschenrechtskonvention, gilt die Erklärung bis heute unter allen amerikanischen Nationen, auch wenn sie die Konvention nicht unterzeichnet haben (vgl. Smith & van den Anker, S. 180ff und 187ff).
Bereits 1826 gab es im Kongress von Panama die Gelegenheit eine Konföderation der Lateinamerikanischen Staaten zu gründen (unterschiedliche Namen sind bekannt, u.a. ''Confederation of Latin American States'' und ''International Union of American Republics''). Diese scheiterte zwar, dennoch fanden sich die Teilnehmer vom Panamakongress bis 1890 zu unregelmäßigen Treffen zusammen. Hier wurde über spezifische Problemfelder und Kooperationen diskutiert. Bei der Ersten Internationalen Amerikanischen Konferenz (Engl. ''First International American Conference'') wurde in Washington DC zwischen 1889-90 schließlich die Gründung der periodisch stattfindenden Inter-Amerikanische Konferenz beschlossen (Engl. ''Inter-American Conference''). Diese fand zum neunten und letzten Mal 1948 in Bogotá statt. Bei diesem Anlass wurde die Organisation der Amerikanischen Staaten (Engl. ''Organization of American States''; Abk. '''OAS''') gegründet und die Amerikanische Erklärung der Menschenrechte und -Pflichten (engl. : ''the [[American Declaration of the Rights and Duties of Man]]'') verabschiedet. Damit ist die OAS die älteste regionale Organisation im Sinne des Menschenrechts und die Erklärung das älteste allgemeingültige Menschenrecht. Trotz Verabschiedung und Ratifizierung der Amerikanischen Menschenrechtskonvention, gilt die Erklärung bis heute unter allen amerikanischen Nationen, auch wenn sie die Konvention nicht unterzeichnet haben (vgl. Smith & van den Anker, S. 180ff und 187ff).
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Weiterhin gab es in der Geschichte der OAS mehrere Ein- und Austritte. Zwischen 2009 und 2011 wurde [[Honduras]] aufgrund politischer Umwälzungen in dem Land aus der OAS ausgeschlossen. Ähnliches gilt für Kuba, das als Gründungsmitglied zwischen 1962 bis 2009 ausgeschlossen war. Grund für die Länge des Ausschlusses waren vor allem mehrere Vorwürfe der Menschenrechtsverletzung und die Spannungen des [[Kalter Krieg | Kalten Krieges]], die eine Wiedereingliederung erschwerten. Bei den Verhandlungen drängte die USA eine Wiedereingliederung ausschließlich unter Konditionen durchzuführen. Die USA scheiterte mit diesem Anliegen jedoch. Zur Zeit des Ausschlusses behielt es sich die Kommission jedoch vor, kubanische Fälle weiterhin zu bearbeiten. Es wurden also weiterhin beobachtet, Berichte geschrieben und - soweit möglich - auf Hilfsersuchen reagiert.
Weiterhin gab es in der Geschichte der OAS mehrere Ein- und Austritte. Zwischen 2009 und 2011 wurde [[Honduras]] aufgrund politischer Umwälzungen in dem Land aus der OAS ausgeschlossen. Ähnliches gilt für Kuba, das als Gründungsmitglied zwischen 1962 bis 2009 ausgeschlossen war. Grund für die Länge des Ausschlusses waren vor allem mehrere Vorwürfe der Menschenrechtsverletzung und die Spannungen des [[Kalter Krieg | Kalten Krieges]], die eine Wiedereingliederung erschwerten. Bei den Verhandlungen drängte die USA eine Wiedereingliederung ausschließlich unter Konditionen durchzuführen. Die USA scheiterte mit diesem Anliegen jedoch. Zur Zeit des Ausschlusses behielt es sich die Kommission jedoch vor, kubanische Fälle weiterhin zu bearbeiten. Es wurden also weiterhin beobachtet, Berichte geschrieben und - soweit möglich - auf Hilfsersuchen reagiert.


== Inter-Amerikanisches Menschenrechts-System ==
== Indo-Amerikanisches Menschenrechts-System ==


Derzeit hat die OAS 103 Mitglieder. Darunter befinden sich alle 35 Staaten des Amerikanischen Doppelkontinenten. Hinzu kommen 68 Staaten, die den Status "Permanent Observer" haben und somit als privilegierte Partner gelten. (Stand 2012).  
Derzeit hat die OAS 103 Mitglieder. Darunter befinden sich alle 35 Staaten des Amerikanischen Doppelkontinenten. Hinzu kommen 68 Staaten, die den Status "Permanent Observer" haben und somit als privilegierte Partner gelten. (Stand 2012).  
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Gegliedert ist die Erklärung in zwei Kapitel. Im ersten werden die Rechte auf Leben, Freiheit und Sicherheit (Art. I); Gleichheit vor dem Gesetz (Art. II); Religion und dessen Ausübung (Art. III); Ermittlung, Meinung, Ausdruck und [[Dissemination]] (Art. IV); Schutz der Ehre, persönlicher Reputation und privaten und familiären Leben (Art. V); Familie und deren Schutz (Art. VI); Schutz für Mütter und Kinder (Art. VII); Bleibe und Bewegung (Art. VIII); Unverletzlichkeit des Hauses (Art. IX); [[Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis | Unverletzlichkeit von Übertragung und Korrespondenz]] (Art. X); Gesundheitserhaltung und Wohlergehen (Art. XI); Bildung (Art. XII); Vorzüge der Kultur (Art. XIII); Arbeit und fairer [[Gratifikation | Remuneration]] (Art. XIV); Erholungszeit und deren Nutzung (Art. XV); soziale Sicherung (Art. XVI); Anerkennung der Person vor dem Gesetz und der Zivilrechte (Art. XVII); faires (Gerichts-)Verfahren (Art. XVIII); Nationalität (Art. XIX); (politische) Wahl und Regierungsbeteiligung (Art. XX); Versammlung (Art. XXI); Vereinigung (Art. XXII); Eigentum (Art. XXIII); Petition (Art. XXIV); Schutz vor willkürlicher Haft (Art. XXV); ein ordentliches Gerichtsverfahren (Art. XXVI) und Asyl (Art. XXVII) geregelt.
Gegliedert ist die Erklärung in zwei Kapitel. Im ersten werden die Rechte auf Leben, Freiheit und Sicherheit (Art. I); Gleichheit vor dem Gesetz (Art. II); Religion und dessen Ausübung (Art. III); Ermittlung, Meinung, Ausdruck und [[Dissemination]] (Art. IV); Schutz der Ehre, persönlicher Reputation und privaten und familiären Leben (Art. V); Familie und deren Schutz (Art. VI); Schutz für Mütter und Kinder (Art. VII); Bleibe und Bewegung (Art. VIII); Unverletzlichkeit des Hauses (Art. IX); [[Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis | Unverletzlichkeit von Übertragung und Korrespondenz]] (Art. X); Gesundheitserhaltung und Wohlergehen (Art. XI); Bildung (Art. XII); Vorzüge der Kultur (Art. XIII); Arbeit und fairer [[Gratifikation | Remuneration]] (Art. XIV); Erholungszeit und deren Nutzung (Art. XV); soziale Sicherung (Art. XVI); Anerkennung der Person vor dem Gesetz und der Zivilrechte (Art. XVII); faires (Gerichts-)Verfahren (Art. XVIII)
 
:Every person may resort to the courts to ensure respect for his legal rights. There should likewise be available to him a simple, brief procedure whereby the courts will protect him from acts of authority that, to his prejudice, violate any fundamental constitutional rights.
 
; Nationalität (Art. XIX); (politische) Wahl und Regierungsbeteiligung (Art. XX); Versammlung (Art. XXI); Vereinigung (Art. XXII); Eigentum (Art. XXIII); Petition (Art. XXIV); Schutz vor willkürlicher Haft (Art. XXV); ein ordentliches Gerichtsverfahren (Art. XXVI) und Asyl (Art. XXVII) geregelt.


Die Pflichten werden im zweiten Kapitel definiert. Es besteht die Pflicht gegenüber der Gesellschaft (Art. XXIX); gegenüber Kindern und Eltern (Art. XXX); sich anleiten zu lassen (Art. XXXI); zu Wählen (Art. XXXII); der Gesetzestreue (Art. XXXIII); der Gemeinschaft und der Nation zu dienen (Art. XXXIV); soziale Sicherung und (allg.) Wohlergehen zu respektieren (Art. XXXV); Steuern zu zahlen (Art. XXXVI); zu arbeiten (Art. XXXVII) und sich (falls unerwünscht) aus den politischen Angelegenheiten des Auslands rauszuhalten (Art. XXXVIII).
Die Pflichten werden im zweiten Kapitel definiert. Es besteht die Pflicht gegenüber der Gesellschaft (Art. XXIX); gegenüber Kindern und Eltern (Art. XXX); sich anleiten zu lassen (Art. XXXI); zu Wählen (Art. XXXII); der Gesetzestreue (Art. XXXIII); der Gemeinschaft und der Nation zu dienen (Art. XXXIV); soziale Sicherung und (allg.) Wohlergehen zu respektieren (Art. XXXV); Steuern zu zahlen (Art. XXXVI); zu arbeiten (Art. XXXVII) und sich (falls unerwünscht) aus den politischen Angelegenheiten des Auslands rauszuhalten (Art. XXXVIII).
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Die Erklärung hebt sich damit von anderen Menschenrechtsdokumenten erheblich ab. Zum einen, da sie die Menschen direkt in die Plicht nimmt, ihre ''Bürgerpflichten'' zu erfüllen. Dieses ''Geben und Nehmen'' zwischen Regime und Bürger ist die Fortsetzung säkular hobb‘scher Staatsvertragsphilosophie. Dadurch, dass der Einzelne auf bestimmte Rechte verzichtet, wird ihm im Gegenzug eine Auswahl von Rechten zugesichert. Dies impliziert jedoch die Existenz von Kontroll- und Sanktionsmechanismen die (auch) gegen das Individuum arbeiten. Dies ist mit dem derzeit verbreiteten Verständnis, vom universellen, unveräußerlichen und unteilbaren Recht der Bürger nicht vereinbar. Menschenrechte sollen in diesem Verständnis vor allem zum Schutz der Bevölkerung vor ihren Staaten existieren. Sie stellen die letzte und höchste Instanz des Rechts dar, an die sich Menschen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, sowie Staaten in Streit- und Zweifelsfällen, wenden können (vgl. Russet, et.al. 2010, S. 272-279).  
Die Erklärung hebt sich damit von anderen Menschenrechtsdokumenten erheblich ab. Zum einen, da sie die Menschen direkt in die Plicht nimmt, ihre ''Bürgerpflichten'' zu erfüllen. Dieses ''Geben und Nehmen'' zwischen Regime und Bürger ist die Fortsetzung säkular hobb‘scher Staatsvertragsphilosophie. Dadurch, dass der Einzelne auf bestimmte Rechte verzichtet, wird ihm im Gegenzug eine Auswahl von Rechten zugesichert. Dies impliziert jedoch die Existenz von Kontroll- und Sanktionsmechanismen die (auch) gegen das Individuum arbeiten. Dies ist mit dem derzeit verbreiteten Verständnis, vom universellen, unveräußerlichen und unteilbaren Recht der Bürger nicht vereinbar. Menschenrechte sollen in diesem Verständnis vor allem zum Schutz der Bevölkerung vor ihren Staaten existieren. Sie stellen die letzte und höchste Instanz des Rechts dar, an die sich Menschen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, sowie Staaten in Streit- und Zweifelsfällen, wenden können (vgl. Russet, et.al. 2010, S. 272-279).  


Zum anderen bildet die Erklärung einen Spagat zwischen Zivil- und Bürgerrechten; Ökonomie-, Sozial- und Kulturrechten einerseits als auch den Ansprüchen (kleinerer) sozialen Gefügen, wie etwa der Familie, der Nachbarschaft oder des Arbeitsplatzes andererseits. Damit vereint sie Rechte auf Mikro-, Makro- und - was ungewöhnlich ist - Meso-Ebene.  
Zum anderen bildet die Erklärung einen Spagat zwischen Zivil- und Bürgerrechten; Ökonomie-, Sozial- und Kulturrechten einerseits als auch den Ansprüchen (kleinerer) sozialen Gefügen, wie etwa der Familie, der Nachbarschaft oder des Arbeitsplatzes andererseits. Damit vereint sie Rechte auf Mikro-, Makro- und - was ungewöhnlich ist - Meso-Ebene.
 


=== Rechte & Freiheiten in der amerikanischen Menschenrechtskonvention ===
=== Rechte & Freiheiten in der amerikanischen Menschenrechtskonvention ===
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Die Kommission besteht aus sieben Mitgliedern aus je einem Mitgliedsstaat und hoher moralischer und menschenrechtlicher Kompetenz (Art. 34 CADH), die alle Mitgliedsstaaten der OAS gleichermaßen repräsentiert (Art. 35 CADH). Die Mitgliedssaaten können bis zu drei Personen, die für dieses Amt in Frage kommen, zur Wahl in Hauptversammlung der OAS. Stellen die Mitgliedsstaaten eine Liste mit drei Kandidaten für dieses Amt zur Wahl, muss mindestens einer der Genannten nicht Bürger dieses Staates sein (Art. 36 CADH). Die Amtszeit der Kommissionmitglieder beträgt vier Jahre und kann einmalig durch Wiederwahl verlängert werden. Allerdings sollen drei der erstmalig gewählten Mitglieder bereits nach zwei Jahren ihr Amt niederlegen. Diese werden durch Losverfahren ermittelt (Art. 37 CADH).
Die Kommission besteht aus sieben Mitgliedern aus je einem Mitgliedsstaat und ''hoher moralischer'' und menschenrechtlicher Kompetenz (Art. 34 CADH), die alle Mitgliedsstaaten der OAS gleichermaßen repräsentiert (Art. 35 CADH). Die Mitgliedssaaten können bis zu drei Personen, die für dieses Amt in Frage kommen, zur Wahl in der Hauptversammlung der OAS stellen. Stellen die Mitgliedsstaaten eine Liste mit drei Kandidaten für dieses Amt zur Wahl, muss mindestens einer der Genannten nicht diese Staatsangehörigkeit haben (Art. 36 CADH). Die Amtszeit der Kommissionmitglieder beträgt jeweils vier Jahre und kann einmalig durch Wiederwahl verlängert werden.  
 
Die Kommission folgt ihren eigenen Statuten, welche durch die Hauptversammlung auch nach Änderung jeweils zu bestätigen sind (Art. 39 CADH). Sie ist nur jenen Staaten verpflichtet, die sie anerkennen (Art. 45 CADH). Nach Artikel 46 (Abs. 1) kann die Kommission angerufen werden, sofern nationale Kompetenzen - vor allem die der Rechtsstaatlichkeit - erschöpft wurden, dessen höchstinstanzliche Entscheidung weniger als sechs Monate zurück liegt und kein weiteres internationales Verfahren läuft. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen die Rechtsstaatlichkeit nicht greift, dem Betroffenen der Zugang zu Rechtsmitteln verwehrt wurde oder Fristen nachweislich ohne eigenes Verschulden überschritten wurden (Art. 46,2 CADH).  


Die Kommission folgt ihren eigenen Statuten, welche durch die Hauptversammlung auch nach Änderung jeweils zu bestätigen sind (Art. 39 CADH). Sie ist nur jenen Staaten verpflichtet, die sie anerkennen (Art. 45 CADH). Nach Artikel 46 (Abs. 1) kann die Kommission angerufen werden, sofern nationale Kompetenzen –- vor allem die der Rechtsstaatlichkeit –- erschöpft wurden, dessen höchstinstanzliche Entscheidung weniger als sechs Monate zurück liegt und kein weiteres internationales Verfahren läuft. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen die Rechtsstaatlichkeit nicht greift, dem Betroffenen der Zugang zu Rechtsmitteln verwehrt wurde oder Fristen nachweislich ohne eigenes Verschulden überschritten wurden (Art. 46,2 CADH).


Zu den Funktionen der Kommission zählt, dass sie im Konfliktfall weniger investigativ sondern vor allem vermittelnd tätig werden soll. Nichts desto trotz hat sie erhebliche Befugnisse zur Informationsgewinnung und darüber hinaus den Auftrag ein Bewusstsein über die Menschenrechte der amerikanischen Völker zu entwickeln. Die Kommission soll für die Mitgliedsstaaten der OAS eine beratende Rolle in Fragen der legislativen und exekutiven Adaption der Menschenrechte einnehmen. Hierfür kann sie Studien und Berichte in Auftrag geben oder selbst anfertigen. Darüber hinaus gilt ihre beratende Rolle auch zur Beförderung ökonomischer, sozialer und kultureller Progression der Mitgliedsstaaten.


Zu den Funktionen der Kommission zählt, dass sie im Konfliktfall weniger investigativ sondern vor allem vermittelnd tätig werden soll. Nichts desto trotz hat sie erhebliche Befugnisse zur Informationsgewinnung und darüber hinaus den Auftrag ein Bewusstsein über die Menschenrechte der amerikanischen Völker zu entwickeln. Die Kommission soll für die Mitgliedsstaaten der OAS eine beratende Rolle in Fragen der legislativen und exekutiven Adaption der Menschenrechte einnehmen. Hierfür kann sie Studien und Berichte in Auftrag zu geben oder selbst anzufertigen. Darüber hinaus gilt ihre beratende Rolle auch zur Beförderung einer ökonomischen, sozialen und kulturellen Progression aller Mitgliedsstaaten.
Die Regierungen der Mitgliedsstaaten sind ihr gegenüber zur Auskunft verpflichtet und müssen Kopien ihrer Berichte als auch Studien im Sinne der Charter der OAS der Kommission zukommen lassen. Umgekehrt haben die Mitgliedsstaaten - im Rahmen der Möglichkeiten der Kommission - das Recht auf eine Antwort bei Hilfsersuchen in Menschenrechtsfragen. Ferner muss die Kommission auf Anfragen gemäß Artikel 44 und 51 CADH reagieren und der Hauptversammlung der OAS jährlich ausführlich Bericht erstatten (Art. 41 CADH).


Die Regierungen der Mitgliedsstaaten sind ihr gegenüber zur Auskunft verpflichtet und müssen Kopien ihrer Berichte als auch Studien im Sinne der Charter der OAS der Kommission zukommen lassen. Umgekehrt haben die Mitgliedsstaaten –- im Rahmen der Möglichkeiten der Kommission –- das Recht auf eine Antwort bei Hilfsersuchen in Menschenrechtsfragen. Ferner muss die Kommission auf Anfragen gemäß Artikel 44 und 51 CADH reagieren und der Hauptversammlung der OAS jährlich ausführlich Bericht erstatten (Art. 41 CADH).
Die Ablehnung eines Gesuchs durch die Kommission nach Artikel 47 CADH erfolgt dann, wenn die Kriterien in den Artikeln 44 bis 46 CADH nicht erfüllt werden, keine ausreichenden Beweise für eine Menschenrechtsverletzung im Sinne der Amerikanischen Menschenrechtskonvention vorliegen, die Anschuldigungen haltlos sind oder der Sachverhalt bereits durch die Kommission bearbeitet wurde. In besonders ernsten oder wichtigen Fällen, in denen irreparabler Schaden droht, kann die Kommission dieses Prüfungsverfahren beschleunigen und Maßnahmen zum Schutz anordnen (Art. 48,2 CADH). Hierzu kann die Kommission außerdem den Gerichtshof zu Hilfe rufen (Art. 63,2 CADH).


Die Ablehnung eines Gesuches durch die Kommission nach Artikel 47 CADH erfolgt dann, wenn die Kriterien in den Artikeln 44 bis 46 CADH nicht erfüllt werden, keine ausreichenden Beweise für eine Menschenrechtsverletzung im Sinne der Amerikanischen Menschenrechtskonvention vorliegen, die Anschuldigungen haltlos sind oder der Sachverhalt bereits durch die Kommission bearbeitet wurde. In besonders ernsten oder wichtigen Fällen, in denen irreparabler Schaden droht, kann die Kommission dieses Prüfungsverfahren allerdings beschleunigen und Maßnahmen zum Schutz anordnen (Art. 48,2 CADH). Hierzu kann die Kommission außerdem den Gerichtshof zur Hilfe rufen (Art. 63,2 CADH).
Im Falle einer Bearbeitung, werden entsprechend des Sachverhalts die jeweils beschuldigten Staaten durch die Kommission um Auskunft zum Sachverhalt aufgefordert. Die Kommission schließt den Fall wieder, sofern der Sachverhalt bereits ausgeräumt ist oder entlastendes Material entsprechend des Artikels 47 CADH nachträglich zu Tage tritt. Im Falle einer Fortsetzung der Ermittlungen, sind alle Einrichtungen beschuldigter Staaten zur Kooperation aufgerufen. Die Kommission ist jedoch berechtigt auch Informationen durch eigene Ermittlungen einzuholen. Dieses Recht gilt als besonders wertvoll und kann als Kernkompetenz der Kommission betrachtet werden. Dabei soll sie jedoch stets bemüht sein, eine friedliche Einigung zwischen den Parteien zu erzielen (Art. 48,1 CADH).  


Im Falle einer Bearbeitung, werden entsprechend des Sachverhalts die jeweils beschuldigten Staaten durch die Kommission um Auskunft zum Sachverhalt aufgefordert. Die Kommission schließt den Fall wieder, sofern der Sachverhalt bereits ausgeräumt ist oder entlastendes Material entsprechend des Artikels 47 CADH nachträglich dargelegt werden kann. Im Falle einer Fortsetzung der Ermittlungen, sind alle Einrichtungen des beschuldigten Staaten zur Kooperation aufgerufen. Die Kommission ist jedoch berechtigt auch Informationen durch eigene Ermittlungen einzuholen. Dieses Recht gilt als besonders wertvoll und kann als Hauptaufgabe der Kommission betrachtet werden. Dabei soll sie jedoch stets bemüht sein, eine friedliche Einigung zwischen den Parteien zu erzielen (Art. 48,1 CADH).  
Sofern keine Einigung erzielt werden konnte, fertigt die Kommission einen nicht-öffentlichen Bericht an, der den beteiligten Parteien und dem Generalsekreteriat der OAS zukommt. Im Falle der Nicht-Einigung oder des Nicht-Anrufens des Amerikanischen Gerichthofs innerhalb von drei Monaten durch einen dieser Akteure, kann die Kommission - sofern eine absolute Mehrheit der Kommissionsmitglieder zustimmt - weitere Schritte einleiten. Dazu zählt das Unterbreiten von Empfehlungen an den beschuldigten Mitgliedsstaat und das Aussprechen von umzusetzenden Vorgaben innerhalb einer Frist. Nach Ablauf dieser Frist, kann die Kommission - abermals durch Beschluss einer absoluten Mehrheit der Kommissionsmitglieder - die Veröffentlichung eines entsprechenden Berichts beschließen (Art. 51 CADH). In ausnahmslos allen Fällen, die vom Amerikanischen Gerichtshof verhandelt werden, ist die Kommission verpflichtet vor Gericht aufzutreten (Art. 57 CADH).  


Sofern keine Einigung erzielt werden konnte, fertigt die Kommission einen nicht-öffentlichen Bericht an, der den beteiligten Parteien und dem Generalsekreteriat der OAS zukommt. Im Falle der Nicht-Einigung oder des Nicht-Anrufens des Amerikanischen Gerichthofs innerhalb von drei Monaten durch einen dieser Akteure, kann die Kommission –- sofern eine absolute Mehrheit der Kommissionsmitglieder zustimmt –- weitere Schritte einleiten. Dazu zählt das Unterbreiten von Empfehlungen an den beschuldigten Mitgliedsstaat und das Aussprechen von umzusetzenden Vorgaben innerhalb einer Frist. Nach Ablauf dieser Frist, kann die Kommission –- abermals durch Beschluss einer absoluten Mehrheit der Kommissionsmitglieder –- die Veröffentlichung eines entsprechenden Berichts beschließen (Art. 51 CADH). Ausnahmslos alle Fälle, die vom Amerikanischen Gerichtshof verhandelt werden, ist die Kommission verpflichtet vor Gericht aufzutreten (Art. 57 CADH).


Ihre Kompetenzen setzte die Kommission in der Vergangenheit vor allem ein, um die Rechte von indigenen Völkern, Kindern, Gefangenen, Migranten, den Vermissten und der Pressefreiheit zu untersuchen.  
Ihre Kompetenzen setzte die Kommission in der Vergangenheit vor allem ein, um die Rechte von indigenen Völkern, Kindern, Gefangenen, Migranten, den Vermissten und der Pressefreiheit zu untersuchen.  


Durch die ihr übertragenen Ermittlungs- und Überwachungskompetenzen hat sie eine Wächter- und Schutzfunktion, ähnlich einer Polizei oder Staatsanwaltschaft. Allerdings fehlen ihr Kompetenzen zur Durchsetzung und Selbstaktivierung. Sie ist bei der Unrechtsverfolgung deswegen auf Hilfsgesuche von Privatpersonen und NGOs angewiesen. Jenseits ihrer Vermittlerposition, ist ihre einzige Exekutivkompetenz eine Sanktion durch den Amerikanischen Gerichtshof. Da dieser jedoch unabhängig urteilt, ist seine Anrufung nicht zwingend an Erfolgreich.
Durch die ihr übertragenen Ermittlungs- und Überwachungskompetenzen hat sie eine Wächter- und Schutzfunktion, ähnlich einer Polizei oder Staatsanwaltschaft. Allerdings fehlen ihr Kompetenzen zur Durchsetzung und Selbstaktivierung. Sie ist bei der Unrechtsverfolgung deswegen auf Hilfsgesuche von Privatpersonen, NGOs sowie der ehrlichen Offenheit der Mitgliedsstaaten angewiesen. Jenseits ihrer Vermittlerposition, ist ihre einzige Exekutivkompetenz eine Sanktion durch den Amerikanischen Gerichtshof. Da dieser jedoch unabhängig urteilt, ist seine Anrufung nicht zwingend an Erfolgreich.


Ihre Bedeutung ist jedoch auch nicht zu gering einzuschätzen, da sie erheblichen Einfluss auf das Verhalten von Regierungen haben kann. Deswegen ist es umso bedenklicher, dass die Staaten Ecuador, Peru und Venezuela wiederholt auf die Korrumpierbarkeit der Kommission und des Menschenrechtssystems hingewiesen haben. Nach ihren Vorstellungen sind Reformen dringend notwendig (vgl. [http://www.amnesty.org/en/annual-report/2012/americas Amnesty International]).  
Ihre Bedeutung ist jedoch auch nicht zu gering einzuschätzen, da sie erheblichen Einfluss auf das Verhalten von Regierungen haben kann. Deswegen ist es umso bedenklicher, dass die Staaten Ecuador, Peru und Venezuela (die wiederholt in Kritik für Menschenrechtsverletzungen stehen) wiederholt auf die Korrumpierbarkeit des Menschenrechtssystems im Allgemeinen und speziell der Kommission hingewiesen haben. Nach ihren Vorstellungen sind Reformen dringend notwendig, was von [http://www.amnesty.org/en/annual-report/2012/americas Amnesty International] bestätigt wird, wenn sie davon sprechen, dass der Lobbyismus einen erheblichen Einfluss auf die Arbeit und Entscheidungen der Kommission hat.  


=== Amerikanischer Gerichtshof für Menschenrechte ===
=== Amerikanischer Gerichtshof für Menschenrechte ===
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Alle sieben Richter sollen jeweils die Staatsbürgerschaft eines der Mitgliedsstaat haben, keine zwei Nationalitäten sollen mehrfach vertreten sein und jeder Richter soll fachlich und moralisch qualifiziert sein für die höchste richterliche Instanz (Art. 52 CADH). Ihre Wahl wird geheim und per Stimmzettel unter den Mitgliedsstaaten der Konvention in der Hauptversammlung der OAS durchgeführt. Wie auch in der Kommission, können Kandidaten für das Richteramt von den Mitgliedsstaaten vorgeschlagen werden. Bis zu drei Vorschläge sind gestatten, von denen einer nicht eben jenen Staatsangehörigkeit nicht haben darf (Art. 53 CADH). Ihre Amtszeit dauert sechs Jahre und kann einmalig durch Wiederwahl verlängert werden. Gleichzeitig, wird –- wie in der Kommission auch –- für drei der neu gewählten Richter per Zufall die Amtszeit halbiert. Richter, die am Ende ihrer Amtszeit noch eine Verhandlung führen, wird gestattet dieses im verlängertem Amt zu Ende zu führen  (Art. 54 CADH). Er darf jedoch keine Fälle verhandeln, in denen seine Nationalität ihn korrumpieren könnte. In Fällen in denen aufgrund dessen keiner der Richter verhandeln darf, können die Parteien "ad hoc"-Richter bestimmen, die mit den gleichen Rechten agieren dürfen (Art. 55 CADH).
Alle sieben Richter sollen jeweils die Staatsbürgerschaft eines der Mitgliedsstaat haben, keine zwei Nationalitäten sollen mehrfach vertreten sein und jeder Richter soll fachlich und moralisch qualifiziert sein für die höchste richterliche Instanz (Art. 52 CADH). Ihre Wahl wird geheim und per Stimmzettel unter den Mitgliedsstaaten der Konvention in der Hauptversammlung der OAS durchgeführt. Wie auch in der Kommission, können Kandidaten für das Richteramt von den Mitgliedsstaaten vorgeschlagen werden. Bis zu drei Vorschläge sind gestatten, von denen einer eben jene Staatsangehörigkeit nicht haben darf (Art. 53 CADH). Ihre Amtszeit dauert sechs Jahre und kann einmalig durch Wiederwahl verlängert werden. Richter, die am Ende ihrer Amtszeit noch eine Verhandlung führen, wird gestattet dieses im verlängertem Amt zu Ende zu führen  (Art. 54 CADH). Er darf jedoch keine Fälle verhandeln, in denen seine Nationalität ihn korrumpieren könnte. In Fällen in denen aufgrund dessen keiner der Richter verhandeln darf, können die Parteien "ad hoc"-Richter bestimmen, die (in dieser Sache) mit den ordentlichen Richtern des Gerichtshofs gleichrangig sind und mit den gleichen Rechten agieren dürfen (Art. 55 CADH).


Der Gerichtshof folgt seinen eigenen Statuten und Prozeduren, die jedoch von der Hauptversammlung bestätigt werden müssen (Art 60 CADH). Er fertigt einen jährlichen Bericht für die Hauptversammlung der OAS an (Art. 65 CADH).
Der Gerichtshof folgt seinen eigenen Statuten und Prozeduren, die jedoch von der Hauptversammlung bestätigt werden müssen (Art 60 CADH). Er fertigt einen jährlichen Bericht für die Hauptversammlung der OAS an (Art. 65 CADH).


Unter Beachtung der Artikel 48 und 50 CADH, können Fälle lediglich durch die Mitgliedsstaaten der Menschenrechtskonvention oder durch die Kommission an den Gerichtshof geleitet werden (Art. 61 CADH). Nationen, die die Konvention unterzeichnet haben, können außerdem den Gerichtshof anrufen, um in strittigen Lagen eine Interpretation der Konvention zu erlangen. Dies ist vor allem dann geboten, wenn in konkreten Sachverhalten mehrere Menschenrechte bei der nationalen Gesetzgebung und Umsetzung miteinander widersprüchlich auslegbar sind (Art. 64 CADH). Ferner können Mitgliedsstaaten den Gerichtshof anrufen, um einander (in Menschenrechtsfragen) anzuklagen. Dies ist bisher (Stand 2004) nicht vorgekommen.


Unter Beachtung der Artikel 48 und 50 CADH, können Fälle lediglich durch die Mitgliedsstaaten der Menschenrechtskonvention oder durch die Kommission an den Gerichtshof geleitet werden (Art. 61 CADH). Nationen, die die Konvention unterzeichnet haben, können außerdem den Gerichtshof anrufen, um in strittigen Lagen eine Interpretation der Konvention zu erlangen. Dies ist vor allem dann geboten, wenn in konkreten Sachverhalten mehrere Menschenrechte bei der nationalen Gesetzgebung und Umsetzung miteinander widersprüchlich auslegbar sind (Art. 64 CADH). Ferner können Mitgliedsstaaten den Gerichtshof anrufen, um einander (in Menschenrechtsfragen) anzuklagen. Dies ist bisher (Stand 2004; Smith & van den Anker 2005, S. 185ff) nicht vorgekommen.


Der Gerichtshof kann urteilen, dass entsprechend der verletzten Rechte und Freiheiten der Konvention die jeweiligen Rechts bzw. der Freiheit gewährt werden, Kompensationen erfolgen und/oder die Beseitigung der Ursache(n) durchzuführen ist (Art 63,1 CADH). Obwohl die Urteile als höchste Instanz als final und absolut bindend gelten (somit keine Rechtmittel existieren), können unzufriedene Verfahrensparteien innerhalb von 90 Tagen nach der Urteilsverkündung um eine Interpretation bitten (Art. 67 CADH). Der Gerichtshof muss jedoch in jedem Fall seine Urteile begründen (Art. 66 CADH) und seine Entscheidungen nicht nur den Verfahrensparteien sondern auch der Kommission und der OAS mitteilen (Art. 69 CADH).
Der Gerichtshof kann urteilen, dass entsprechend der verletzten Rechte und Freiheiten der Konvention die jeweiligen Rechts bzw. der Freiheit gewährt werden, Kompensationen erfolgen und/oder die Beseitigung der Ursache(n) durchzuführen ist (Art 63,1 CADH). Obwohl die Urteile als höchste Instanz als final und absolut bindend gelten (somit keine [[Rechtsmittel]] existieren), können unzufriedene Verfahrensparteien innerhalb von 90 Tagen nach der Urteilsverkündung um eine Interpretation bitten (Art. 67 CADH). Der Gerichtshof muss jedoch in jedem Fall seine Urteile begründen (Art. 66 CADH) und seine Entscheidungen nicht nur den Verfahrensparteien sondern auch der Kommission und der OAS mitteilen (Art. 69 CADH).


Autoren wie Burgorgue-Larsen & Torres (2011, S. 154ff), beschuldigen den Gerichtshof jedoch der Unfähigkeit. Zwar stelle er in Menschenrechtsfragen die Schuld eines Staaten, seine Beteiligung oder sogar die Unfähigkeit des Staates zur Besserung fest, sei jedoch im historischen Rückblick ein zahnloser Tiger. Trotz harter Urteile und weitreichender Kompetenzen, seien keine substanziellen Verbesserungen erzielt worden.
Autoren wie Burgorgue-Larsen & Torres (2011, S. 154ff), beschuldigen den Gerichtshof jedoch der Unfähigkeit. Zwar stelle er in Menschenrechtsfragen die Beteiligung eines Staates, seine vorsätzliche Schuld oder sogar die Unfähigkeit des Staates zur Besserung fest, sei jedoch im historischen Rückblick ein zahnloser Tiger: Trotz harter Urteile und weitreichender Kompetenzen, seien keine substanziellen Verbesserungen erzielt worden.


== Menschenrechtssituation in Lateinamerika ==
== Internationales Menschenrecht in Lateinamerika ==
Hauptartikel vgl. [[Menschenrechte]]


Das Menschenrechtssystem des amerikanischen Doppelkontinents -- so zumindest der ursprüngliche Anspruch -- ist durchwachsen. So kommentieren Burgorgue-Larsen und Torres in ihrem Fazit zum Menschenrechtssystem in Lateinamerika:
Das internationale Menschenrecht, mit der UN und den internationalen Gerichtshöfen, ist sicherlich das schärfere Schwert, um Menschenrechte auch in Lateinamerika zu gewährleisten (vgl. Russett, et. al. 2010, S. 276-298). Es ist jedoch auch wesentlich stärker durch die Probleme aller anderer Regionen belastet und wenig spezifisch an die Gegebenheiten dieser speziellen Region angepasst.
:: "Both the doctrine of the Commission and the Court’s case law have developed in a landscape characterized by dictatorships. Their contribution to both international human rights law and international humanitarian law is essential ... " (2011, S. 174)


Nach dem Europäischen Menschenrecht ist die Amerikanische Lösung sicherlich die bisher traditionsreichste, effektivste, aber auch eine der am belastetsten Menschenrechtssysteme. Die Inanspruchnahme von Rechten ist durch die jeweiligen Nationen, ihren jeweiligen Rechtssystemen und die Kommission mehrfach vermittelt und somit erschwert. Gleichzeitig sind die Unterzeichnernationen Süd- und Mittelamerikas massiven Problemlagen (dreckige Kriege, Todesschwadronen und Verschwundene; sowie 'Drogenkrieg', politischer Gewalt und Armut; um nur einige zu nennen) ausgesetzt, unter denen die Einhaltung der Menschenrechte leidet, gefährdet wird und gefahrläuft relativiert zu werden.  
Tatsächlich herrschte lange Unklarheit ob regionales Recht überhaupt anzuerkennen sei. Der Fakt, dass im europäischen Menschenrechtssystem inzwischen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte tausendfach richtet ist ein Indiz für den Bedarf regionaler Systeme. Es ist jedoch anzumerken, dass dieses System in einer langen Tradition steht und nationalen Gefügen verankert ist, die eine ausgeprägte Rechtskultur aufweisen.  
Internationales Recht wird in (Latein-)Amerika vor allem bei (Rechts-)Streitigkeiten zur Verhandlung eingesetzt. Selten kommt es zu Urteilen und (in der kurzen Geschichte des Strafgerichtshofs) noch nie zu Strafverfahren in Lateinamerika. Bisher gibt es in ganz Amerika nur eine Humanitäre Intervention (UN Friedensmission in Haiti seit 2004; Stand 2010; vgl. Russett, et. al. 2010, S. 296).  


Jenseits des Rechts, besteht auch für NGO’s und internationale Hilfsorganisationen, wie das Rote Kreuz, das Problem der Identifikation eines Konfliktes. Abhängig von seiner Intensität hat sich die Unterscheidung in ''bewaffnete Konflikte'' (Armed Conflicts) im Gegensatz zu ''internen Auseinandersetzungen'' (Internal Disturbances and Tensions) durchgesetzt. Allerdings unterließ die Kommission bisher -- trotz mehrfacher Gelegenheit -- eine Definition dieser Szenarien. Entschieden wurde stattdessen ausschließlich Einzelfallprüfungen durchzuführen. Dies ist als schwammig zu bewerten und ist ein leicht störanfälliges Regular, das wenig Praxistauglichkeit verspricht. Vor allem in Notfallsituationen, kurzen Entscheidungsfristen und unter Beteiligung der betreffenden Akteure sind katastrophale Folgen zu erwarten (vgl. Burgorgue-Larsen & Torres 2011, S. 152).


=== Beispiele für Menschenrechtsproblematiken ===
== Menschenrechtssituation in Lateinamerika ==


''' Rechte indigener Völker '''
Das Menschenrechtssystem des amerikanischen Doppelkontinents - so zumindest der ursprüngliche Anspruch - ist durchwachsen. Unter anderem aufgrund der geografischen Nähe sind die Belange der Mitgliedsstaaten zu den übrigen amerikanischen Nationen nur schwer zu entflechten. Mehrere Beispiele drängen sich hierfür auf:


In Belangen indigener Völker (auch ''Ureinwohner'') hat die Amerikanische Menschenrechtskommission eine Reihe von Entscheidungen gefällt. Hierzu gehört auch, dass die Kommission den territorialen Besitzanspruch dieser Völker bestätigte (vgl. Smith & van den Anker, S. 176). Amnesty Internation würdigt Fortschritte wie diesen und spricht von positiven Trends in der Situation indigener Völker Amerikas, stellt aber auch die immer noch zu geringe Wertschätzung dieser Rechte in einer Vielzahl der Mitgliedsstaaten fest.


Berichtet wird bspw., dass die Kommission anfällig für Lobbyismus sei. So habe sie sich erst zum Nachteil des Belo Monte Staudammbaus (Brasilien), bevor sie nach der Aussprache ihres Generalsekretärs, José Miguel Insulza, sich umgekehrt zum Nachteil der dortigen Ureinwohner aussprach. Diese machten Ansprüche auf das betreffende Land geltend (vgl. [http://www.amnesty.org/en/annual-report/2012/americas Amnesty International]).
''Rechte indigener Völker''


Dieses Beispiel spiegelt jedoch nur einen Prozess wieder, der rechtzeitig zustande kam. In der Regel ist zu bemängeln, dass die Informationspolitik der Lateinamerikanischen Nationen zu lasch ist und die Betroffenen in solchen Fällen oft zu spät oder gar nicht erreicht. Das Resultat seien Nötigungen, Verschleppungen, Gewalt und Morde gegenüber den Ureinwohnern vor allem in Brasilien, Bolivien, Guatemala, Kolumbien und Mexiko.  
Ein relativ isoliertes Beispiel, sind die Rechte '''indigener Völker''' (''Ureinwohner''). Die Amerikanische Menschenrechtskommission hat eine Reihe von Entscheidungen gefällt, die den territorialen Besitzanspruch dieser Völker bestätigte (vgl. Smith & van den Anker, S. 176). Amnesty Internation würdigt Fortschritte wie diesen und spricht von positiven Trends in der Situation indigener Völker Amerikas, stellt aber auch die immer noch zu geringe Wertschätzung dieser Rechte in einer Vielzahl der Mitgliedsstaaten fest. Berichtet wird bspw., dass die Kommission anfällig für Lobbyismus sei. So habe sie sich erst zum Nachteil des Belo Monte Staudammbaus (Brasilien) befunden, bevor sie nach der Aussprache ihres Generalsekretärs, José Miguel Insulza, sich umgekehrt zum Nachteil der dortigen Ureinwohner aussprach. Diese machten Ansprüche auf das betreffende Land geltend (vgl. [http://www.amnesty.org/en/annual-report/2012/americas Amnesty International]).


''' Frauen- und Mädchenrechte '''
In der Regel ist allerdings zu bemängeln, dass die Informationspolitik der Lateinamerikanischen Nationen zu lasch ist und die Betroffenen in solchen Fällen oft zu spät oder gar nicht erreicht. In Folge dessen seien Nötigungen, Verschleppungen, Gewalt und Morde gegenüber den Ureinwohnern vor allem in Brasilien, Bolivien, Guatemala, Kolumbien und Mexiko zu verzeichnen.


Geschlechterspezifische Kriminalität – also vor allem Gewalt und Vergewaltigung gegen Frauen und Mädchen – sei eine Problem, dass die Nationen nicht in der Lage sind zu kontrollieren. Sie geschähen viel zu häufig und würden nicht ausreichend aufgeklärt. Eine Opferfürsorge (oder ähnliche Mechanismen) seien entweder mangelhaft oder nicht vorhanden. In Chile, El Salvador und Nikaragua seien zudem Abtreibungen vorboten und in anderen Ländern oft nicht zugänglichen.


''' Guantanamo '''
'' Internationale Konflikte ''


Die US-Amerikanische Hochsicherheitseinrichtung "[[Guantanamo | Guantanamo Bay Naval Base]]" (abgekürzt '''GTMO'''), auf der kubanischen Insel, ist inzwischen ein Paradebeispiel für Menschenrechtsverletzungen der USA (und der ihr verbundenen Westlichen Welt) im Kampf gegen den Terrorismus ([[War on Terror]]; vgl. [[Menschenrechte]], [[11.09.2001]]). Die von der Obama-Administration versprochene Schließung – und damit Einstellung der wissentlichen Menschenrechtsverstöße – wurde verpasst [http://www.amnesty.org/en/annual-report/2012/americas Amnesty International].
Die US-Amerikanische Hochsicherheitseinrichtung "[[Guantanamo |Guantanamo Bay Naval Base]]" (abgekürzt '''GTMO'''), auf der kubanischen Insel, ist inzwischen ein Paradebeispiel für Menschenrechtsverletzungen der USA (und der ihr verbundenen Westlichen Welt) im Kampf gegen den Terrorismus ([[War on Terror]]; vgl. [[Menschenrechte]], [[11.09.2001]]). Die von der Obama-Administration versprochene Schließung – und damit Einstellung der wissentlichen Menschenrechtsverstöße – wurde verpasst [http://www.amnesty.org/en/annual-report/2012/americas Amnesty International]. Die Einrichtung ist jedoch auch ein Beispiel, wie die Politik des Westens sich auf Lateinamerika (hier Kuba) auswirkt. Tatsächlich hat sich der Kampf gegen den Terrorismus in der Zeit nach dem 11. Sept. 2001 ("[[11.09.2001 |9/11]]") weltweit ausgewirkt und vielfach zu Menschenrechtsverletzungen geführt - auch durch GITMO in Lateinamerika.
Eine Sondersitzung der OAS verabschiedete durch Zufall am Datum der Terroranschläge von 9/11 die [http://www.oas.org/charter/docs/resolution1_en_p4.htm | Americanische Demokratiecharta] in Lima um die Demokratie der Amerikansichen Staaten zu stärken.


''' Nationale Kriminalität und Menschenrechte '''


[http://www.amnesty.org/en/annual-report/2012/americas Amnesty International] wirft in ihrem Bericht von 2012 den Lateinamerikanischen Staaten vor, dass sie nach wie vor nationalstaatliche Problemlagen -- vor allem die hohen Kriminalitätsraten und der Armut -- für ihre Menschenrechtsverstöße verantwortlich machen. Diese Ausreden seien nicht mit der Konvention vereinbar, da diese der Ratifikation bedarf -- also der Umsetzung in nationales Recht -- womit die Menschenrechtsverstöße auch Verstöße gegen nationales Recht wären.
'' Nationale Konflikte und Kriminalität ''


Dennoch kommen bspw. im Mexikanischen [[Drogenkrieg]] und der Brasilianischen Kriminalitätsbekämpfung unter anderem Berichte über Diskrimination, Folter, Gewalt, Korruption, Tötungen und Verschwundenen von und mit zehntausenden Opfern. Dies wurden nicht nur von schätzungsweise mehreren zehntausend involvierten Gang-Kriminellen, sondern auch von Staatsangestellten aus Polizei und Militär verursacht. Ebenso wird aus der Dominikanischen Republik, El Salvador, Guatemala, Honduras und Venezuela der Einsatz von Militär für Polizeiaufgaben angezeigt und gilt als bedenkliche Eskalation. Dennoch sparen die Staaten an ihrer inneren Sicherheit.
[http://www.amnesty.org/en/annual-report/2012/americas Amnesty International] wirft in ihrem Bericht von 2012 den Lateinamerikanischen Staaten vor, dass sie nach wie ihre Menschenrechtsverstöße mit '''nationalstaatliche Problemlagen''' - vor allem die hohen Kriminalitätsraten und der Armut – rechtfertigen. Diese 'Ausreden' seien nicht mit der Konvention vereinbar, da diese der Ratifikation bedarf - also der Umsetzung in nationales Recht - wodurch die Menschenrechtsverstöße auch als Verstöße gegen nationales Recht zu werten sein sollten.  


Hinzu kommt eine unbekannte Zahl derer, die ihrer Rechte verwehrt worden sind bspw. weil sie Migranten sind. In Mexiko fanden sich hunderte entführter Tote, die in Massengräbern verscharrt worden. Geschätzt wird, dass Zehntausende dieses Schicksal teilen und nicht nur Gangs, sondern auch Staatsbediensteter, dafür verantwortlich sind.  
Dennoch kommen bspw. im Mexikanischen '''[[Drogenkrieg]]''' und der Brasilianischen Kriminalitätsbekämpfung unter anderem Berichte über Diskrimination, Folter, Gewalt, Korruption, Tötungen und Verschwundenen von und mit jährlich zehntausenden Opfern. Dies wurden nicht nur von schätzungsweise mehreren zehntausend involvierten Gang-Kriminellen, sondern auch von Staatsangestellten aus Polizei und Militär verursacht. Ebenso wird aus der Dominikanischen Republik, El Salvador, Guatemala, Honduras und Venezuela der Einsatz von Militär für Polizeiaufgaben angezeigt und gilt als bedenkliche Eskalation. Dennoch sparen die Staaten an ihrer inneren Sicherheit.


Hinzu kommt eine unbekannte Zahl derer, die ihrer Rechte verwehrt worden sind bspw. weil sie Migranten sind. In Mexiko fanden sich hunderte entführter Tote, die in Massengräbern verscharrt worden. Geschätzt wird, dass Zehntausende dieses Schicksal teilen und nicht nur Gangs, sondern auch Staatsbediensteter, dafür verantwortlich sind (vgl. hierzu die Krimpedia-Artikel über [[Feindstrafrecht]] als auch [[Feindstrafrecht und souveräne Polizei in Lateinamerika]])


vgl. [[Feindstrafrecht]] sowie [[Feindstrafrecht und souveräne Polizei in Lateinamerika]]
Bereits früher waren eine Reihe krimineller Handlungen als Problemlagen identifiziert, die einen erheblichen negativen Einfluss auf die Menschenrechtssituation in Lateinamerika haben. Diese '''three Ds''' sind die Problematik von Verschwundenen ("'''D'''isapearences"), der Todesschwadronen ("'''D'''eath Squads") und der dreckigen bzw. schmutzigen (Bürger-) Kriegsführung ("'''D'''irty Wars"). Sie traten zwischen den 1950er und 1990er Jahren in unterschiedlichen Konstellationen in Lateinamerika auf und zeichnen sich durch eine extreme Verrohung der Delinquenz aus. Obgleich ihre Hochzeit vorüber ist, sind diese Phänomene noch immer in unterschiedlichen Ausprägungen zu beobachten. Auch wenn das Phänomen der Drei D's also schwankt, ist es an sich jedoch immer noch eine kontinentale Konstante.


''' Todesstrafe '''
Die '''Bürgerkriege''' sind inzwischen vielfach medial abgebildet: Revolutionen und Umstürze, zudem der mexikanische Drogenkrieg - dessen Problemlagen auch auf andere Nationen ausstrahlen, wie bspw. Brasilien - sind Konflikte mit erheblicher Sprengkraft und längst Teil des (negativen) Mythos Lateinamerikas. Sie zeichnen sich unter anderem durch Guerillataktiken und Terrorismus aus, die nicht nur von Seiten der Widerständler sondern auch von Staatsseiten eingesetzt wird. Auch wenn im Sinne der UCDP/PRIO-Studie lediglich Kolumbien und Peru sich 2008 im Bürgerkrieg befanden (Dittrich Hallberg 2012) kann von einer hohen Dunkelziffer und weiten Verbreitung ausgegangen werden.


Die USA führte trotz der Erklärung der Menschenrechte und –Pflichten im Jahr 2011 43 gerichtlich angeordnete Exekutionen an Häftlingen aus. Gleichzeitig schaffte der US-Amerikanische  Bundesstaat Illinois als 16. Staat die Todesstrafe ab. Oregon verhängte ein Moratorium.
Jenseits des Rechts, besteht auch für NGO’s und internationale Hilfsorganisationen, wie das Rote Kreuz, das Problem der Identifikation eines Konfliktes: Abhängig von seiner Intensität hat sich die Unterscheidung in ''bewaffnete Konflikte'' (Armed Conflicts) im Gegensatz zu ''internen Auseinandersetzungen'' (Internal Disturbances and Tensions) durchgesetzt. Allerdings unterließ die Kommission bisher - trotz mehrfacher Gelegenheit - eine Definition dieser Szenarien. Entschieden wurde stattdessen ausschließlich Einzelfallprüfungen durchzuführen. Dies ist als schwammig zu bewerten und ist ein leicht störanfälliges Regular, das wenig Praxistauglichkeit verspricht. Vor allem in Notfallsituationen, kurzen Entscheidungsfristen und unter Beteiligung der betreffenden Akteure sind katastrophale Folgen zu erwarten (vgl. Burgorgue-Larsen & Torres 2011, S. 152).
Als weiterer Teil-Aspekt dieser Problematik gelten zudem '''Militärtribunale'''. Speziell die Normüberschreitung ansonsten legitimer Militärgerichte wurde 1999 vom Amerikansichen Gerichtshof für Menschenrechte geächtet. Das Erstarken des Phänomens liegt jedoch nicht an einer Konkurrenz zwischen militärischen und zivilen Strömungen. Vielmehr kann festgestellt werden, dass sich in Lateinamerika nach wie vor parallele Rechtssysteme durchgesetzt haben. In diesem Sinne lebt die Gesetzgebung am gelebten "Rechtsstaat" vorbei (Kyle & Reiter 2012, S. 42f).  


''' Die Drei D's '''


Die Drei D's sind ein Konzept, mit der die Problematik von Verschwundenen ('''D'''isapearences), der Todesschwadrone ('''D'''eath Scads) und der dreckigen Kriegsführung ('''D'''irty Wars) zusammengefasst wird. Sie sind Probleme, die in unterschiedlichen Ländern Latainamerikas seit den 50er Jahren in unterschiedlichen Ausprägungen zu beobachten sind. Auch wenn das Phänomen der Drei D's also schwankt, ist es an sich jedoch immer noch eine kontinentale Konstante.  
Zwei weitere Rechtsproblematiken lassen sich zu Delinquenz gegenüber Frauen und Mädchen, sowie zur Einstellung zur Todesstrafe diagnostizieren.
'''Geschlechterspezifische Kriminalität''' - also vor allem Gewalt und Vergewaltigung gegen Frauen und Mädchen - sei ein Problem, dass die Nationen nicht in der Lage sind zu kontrollieren. Sie geschähen viel zu häufig und würden nicht ausreichend aufgeklärt. Eine Opferfürsorge (oder ähnliche Mechanismen) seien entweder mangelhaft oder nicht vorhanden. In Chile, El Salvador und Nikaragua seien zudem Abtreibungen verboten und in anderen Ländern oft nicht zugänglichen.
Die '''Todesstrafe''' ist hingegen inzwischen weitestgehend geächtet und abgeschafft. Dennoch ist sie noch nicht beerdigt, da sie immer noch vielfach diskutiert wird. So führen die USA - als Mitglied der OAS aber nicht als Unterzeichner der Konvention - trotz der Erklärung der Menschenrechte und -Pflichten noch 43 gerichtlich angeordnete Exekutionen an Häftlingen im Jahr 2011 aus. Die Situation bessert sich jedoch, da gleichzeitig der US-Amerikanische Bundesstaat Illinois als 16. Staat die Todesstrafe abschaffte. Aufgrund dieses Beispiels wird das Zusatzprotokoll zur Abschaffung der Todesstrafe generell als Erfolg gewertet.


'' Dreckige Kriege ''


Die dreckigen bzw. schmutzigen Kriege sind inzwischen vielfach medial abgebildet: Revolutionen und Umstürze, zudem der mexikanische Drogenkrieg (dessen Problemlagen auch auf andere Nationen ausstrahlen, wie bspw. Brasilien) sind Konflikte mit erheblicher Sprengkraft und längst Teil des (negativen) Mythos Lateinamerikas. Sie zeichnen sich unter anderem durch Guerillataktiken und Terrorismus aus. Auch wenn im Sinne der UCDP/PRIO-Studie lediglich Kolumbien und Peru sich 2008 im Bürgerkrieg befanden (Dittrich Hallberg 2012), sind Konflikte weit verbreitet. Diese -- im weitesten Sinn -- Bürgerkriege sind oft drogenfinanziert und können Jahrzehnte andauern (s.o.). :(
Burgorgue-Larsen und Torres kommentieren in ihrem Fazit zum Menschenrechtssystem in Lateinamerika:
: "Both the doctrine of the Commission and the Court’s case law have developed in a landscape characterized by dictatorships. Their contribution to both international human rights law and international humanitarian law is essential ... " (2011, S. 174)


Militärtribunale sind ein Teil-Aspekt der dreckigen Kriege. Es handelt sich dabei um illegale oder jenseits ihrer Legitimation operierenden Gerichtshöfe, die von den unterschiedlichen militärischen Fraktionen (Drogenbanden, Milizen, Militär, Polizei, etc.) durchgeführt werden.
Nach dem Europäischen Menschenrecht ist die Amerikanische Lösung sicherlich die bisher traditionsreichste, effektivste, aber auch eine der am belastetsten Menschenrechtssysteme. Die Inanspruchnahme von Rechten ist durch die jeweiligen Nationen, ihren jeweiligen Rechtssystemen und die Kommission mehrfach vermittelt und somit erschwert. Gleichzeitig sind die Unterzeichnernationen Süd- und Mittelamerikas massiven Problemlagen (dreckige Kriege, Todesschwadronen und Verschwundene; sowie 'Drogenkrieg', politischer Gewalt und Armut; um nur einige zu nennen) ausgesetzt, unter denen die Einhaltung der Menschenrechte leidet, gefährdet wird und gefahrläuft relativiert zu werden.  
Speziell das Überschreiten ansonsten Legitimer Militärgerichte wurde 1999 vom Amerikansichen Gerichtshof für Menschenrechte geächtet. Das Erstarken des Phänomens liegt jedoch nicht an einer Konkurrenz zwischen militärischen und zivilen Strömungen. Vielmehr kann festgestellt werden, dass auch im militärischen Rahmen sich in Lateinamerika nach wie vor parallele Rechtssysteme durchgesetzt haben. In diesem Sinne lebt die Gesetzgebung am "Rechtsstaat" vorbei (Kyle & Reiter 2012, S. 42f).  


=== Verhältnis zum internationalen Menschenrecht ===


Das internationale Menschenrecht, mit der UN und den internationalen Gerichtshöfen, ist sicherlich das schärfere Schwert, um Menschenrechte auch in Lateinamerika zu gewährleisten (vgl. Russett, et. al. 2010, S. 276-298). Es ist jedoch auch wesentlich stärker durch die Probleme anderer Regionen belastet und wenig spezifisch an die Gegebenheiten der Region angepasst. Tatsächlich gibt es in ganz Amerika nur eine Humanitäre Intervention (UN Friedensmission in Haiti seit 2004; Stand 2010; vgl. Russett, et. al. 2010, S. 296).
== Verwandte Artikel ==
Tatsächlich herrschte lange Unklarheit ob regionales Recht überhaupt anzuerkennen sei. Der Fakt, dass im europäischen Menschenrechtssystem inzwischen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte tausendfach richtet (QUELLE) ist ein Indiz für den Bedarf regionaler Systeme. Es ist jedoch anzumerken, dass dieses System in einer langen Tradition steht und nationalen Gefügen verankert ist, die eine ausgeprägte Rechtskultur aufweisen.
* [[Feindstrafrecht]]
Internationales Recht wird in (Latein-)Amerika vor allem bei (Rechts-)Streitigkeiten zur Verhandlung eingesetzt. Selten kommt es zu Urteilen und (in der kurzen Geschichte des Strafgerichtshofs) noch nie zu Strafverfahren in Lateinamerika.
* [[Feindstrafrecht und souveräne Polizei in Lateinamerika]]
* [[Menschenrechte]]
 


== Weblinks ==  
== Weblinks ==  
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* [http://www.oas.org Organization of the American States] (''Organisation der Amerikanischen Staaten'' (OAS); in Englisch, Portugisisch, Französisch und Spanisch. Letzter Aufruf Aug. 2012)
* [http://www.oas.org Organization of the American States] (''Organisation der Amerikanischen Staaten'' (OAS); in Englisch, Portugisisch, Französisch und Spanisch. Letzter Aufruf Aug. 2012)
* [http://www.oas.org/en/iachr/ Inter-American Comission on Human Rights] (''Amerikanischen Menschenrechtskommission''; in Englisch, Portugisisch, Französisch und Spanisch. Letzter Aufruf Aug. 2012)
** [http://www.oas.org/en/iachr/ Inter-American Comission on Human Rights] (''Amerikanischen Menschenrechtskommission''; in Englisch, Portugisisch, Französisch und Spanisch. Sub-Domain der OAS. Letzter Aufruf Aug. 2012)
* [http://www.corteidh.or.cr Inter-American Court of Human Rights] (''Amerikanischen Gerichtshofs der Menschenrechte''; in Englisch und Spanisch. Letzter Aufruf Aug. 2012)
* [http://www.corteidh.or.cr Inter-American Court of Human Rights] (''Amerikanischen Gerichtshofs der Menschenrechte''; in Englisch und Spanisch. Letzter Aufruf Aug. 2012)
** [http://www.corteidh.or.cr/casos.cfm Jurisprudence - decisions and judgements] (''Entscheidungen und Richtsprüche''; in Englisch und Spanisch. Letzter Aufruf Aug. 2012)
** [http://www.corteidh.or.cr/casos.cfm Jurisprudence - decisions and judgements] (''Entscheidungen und Richtsprüche''; in Englisch und Spanisch. Letzter Aufruf Aug. 2012)
* [http://www.amnesty.org/ Amnesty International] (Letzter Aufruf Aug. 2012)
* [http://www.amnesty.org/ Amnesty International] (Letzter Aufruf Aug. 2012)
** [http://www.amnesty.org/en/annual-report/2012/americas Americas - Human Rights by region] (Letzter Aufruf Aug. 2012)
** [http://www.amnesty.org/en/annual-report/2012/americas Americas - Human Rights by region] (Letzter Aufruf Aug. 2012)
* [http://www.hrw.org Human Rights Watch]
* [http://www.hrw.org Human Rights Watch] (Letzter Aufruf Aug. 2012)
** [http://www.hrw.org/by-issue/publications/8 Publikationen: Amerika]
** [http://www.hrw.org/by-issue/publications/8 Publikationen: Amerika] (Letzter Aufruf Aug. 2012)
*** [http://www.hrw.org/sites/default/files/reports/venezuela0712webwcover.pdf Venezuela (Hugo Chavéz)]
 
*** [http://www.hrw.org/sites/default/files/reports/haiti0811webwcover.pdf Haiti (After the Earthquake)]
*** [http://www.hrw.org/sites/default/files/reports/mexico1111webwcover_0.pdf Mexiko (War on Drugs)]
*** [http://www.hrw.org/sites/default/files/reports/global0612ForUpload_1.pdf In the Name of Security. In the Name of Security]


== Literatur ==
== Literatur ==
* Laurence Burgorgue-Larsen & Amaya Úbeda de Torres, ''"War" in the Jurisprudence of the Inter-American Court of Human Rights''. In: Human Rights Quarterly, 2011; 33(1) 148-174. DOI [http://dx.doi.org/10.1353/hrq.2011.0007 10.1353/hrq.2011.0007]
* Johan Dittrich Hallberg, ''PRIO Conflict Site 1989–2008: A Geo-Referenced Dataset on Armed Conflict''. In: Conflict Management and Peace Science, 2012; 29 219-232. URL http://cmp.sagepub.com/cgi/content/abstract/29/2/219
** [http://www.prio.no/CSCW/Datasets/Armed-Conflict/ Data on Armed Conflict] am ''Centre for the Study of Civil War, PRIO'' (in Englisch; letzter Aufruf Aug. 2012)
* Brett J. Kyle & Andrew G. Reiter, ''Dictating Justice: Human Rights and Military Courts in Latin America''. In: Armed Forces & Society, 2012; 38(1) 27-48. DOI [http://dx.doi.org/10.1177/0095327X10390464 10.1177/0095327X10390464]
* Bruce Russett, Harvey Starr & David Kinsella, ''World Politics. The Menu for Choice'', 9th Edition, Boston: Wadsworth, 2010.
* Rhona K. M. Smith & Christien van den Anker (Hg.), ''The essentials of Human Rights. Everything you need to know about human rights'', London: Hodder Arnold, 2005.
* Rhona K. M. Smith & Christien van den Anker (Hg.), ''The essentials of Human Rights. Everything you need to know about human rights'', London: Hodder Arnold, 2005.
* Bruce Russett, Harvey Starr & David Kinsella, ''World Politics. The Menu for Choice'', 9th Edition, Boston: Wadsworth, 2010.
* Brett J. Kyle & Andrew G. Reiter, ''Dictating Justice: Human Rights and Military Courts in Latin America''. In: Armed Forces & Society, 2012; 38(1) 27-48 : DOI [http://dx.doi.org/10.1177/0095327X10390464 10.1177/0095327X10390464].
* Laurence Burgorgue-Larsen & Amaya Úbeda de Torres, ''"War" in the Jurisprudence of the Inter-American Court of Human Rights''. In: Human Rights Quarterly, 2011; 33(1) 148-174 : DOI [http://dx.doi.org/10.1353/hrq.2011.0007 10.1353/hrq.2011.0007].
* Johan Dittrich Hallberg, ''PRIO Conflict Site 1989–2008: A Geo-Referenced Dataset on Armed Conflict''. In: Conflict Management and Peace Science, 2012; 29 219-232 : URL http://cmp.sagepub.com/cgi/content/abstract/29/2/219
** [http://www.prio.no/CSCW/Datasets/Armed-Conflict/ Data on Armed Conflict] am ''Centre for the Study of Civil War, PRIO'' (in Englisch; letzter Aufruf Aug. 2012)
== Verwandte Artikel ==
* [[Menschenrechte]]
* [[Feindstrafrecht]]
* [[Feindstrafrecht und souveräne Polizei in Lateinamerika]]
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