Menschenrechte in Lateinamerika: Unterschied zwischen den Versionen

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Aufgrund der Unvollständigkeit der Amerikanischen Menschenrechtskonvention wurde sie mehrfach ergänzt. Auf Grundlage der Artikel 31 (Anerkennung weiterer Rechte), 76 (Verfahrung zur Erweiterung der Konvention) und 77 (Verfahren zur Adaption zusätzlicher Protokolle) CADH wurden deswegen zwei Protokolle ins Leben gerufen. Zum einen das ''[[Zusatzprotokoll über Ökonomie-, Sozial- und Kulturrechten zu der Amerikanischen Menschenrechtskonvention]]'' ('''Protokoll von San Salvador''') der 18. regulären Sitzung der OAS vom 14.11.1988 in San Salvador (El Salvador). Dieses ergänzte den bis dahin auf Menschenrechte erster Generation (vor allem Individual- und Zivilrechte) und deren Organisation fixierten Fokus um Rechte der zweiten Generation (vor allem Ökonomi-, Sozial- und Kulturrechte). Dies war nötig, da in Kapitel III bzw. Artikel 26 auf das Bestreben solche Rechte in internationaler Kooperation einzuführen und durchzusetzen festgeschrieben wurde, dies jedoch bei weitem nicht ausreichte. Das Protokoll von San Salvador definiert nun diese Rechte.  
Aufgrund der Unvollständigkeit der Amerikanischen Menschenrechtskonvention wurde sie mehrfach ergänzt. Auf Grundlage der Artikel 31 (Anerkennung weiterer Rechte), 76 (Verfahrung zur Erweiterung der Konvention) und 77 (Verfahren zur Adaption zusätzlicher Protokolle) CADH wurden deswegen zwei Protokolle ins Leben gerufen. Zum einen das ''[[Zusatzprotokoll über Ökonomie-, Sozial- und Kulturrechten zu der Amerikanischen Menschenrechtskonvention]]'' ('''Protokoll von San Salvador''') der 18. regulären Sitzung der OAS vom 14.11.1988 in San Salvador (El Salvador). Dieses ergänzte den bis dahin auf Menschenrechte erster Generation (vor allem Individual- und Zivilrechte) und deren Organisation fixierten Fokus um Rechte der zweiten Generation (vor allem Ökonomi-, Sozial- und Kulturrechte). Dies war nötig, da in Kapitel III bzw. Artikel 26 auf das Bestreben solche Rechte in internationaler Kooperation einzuführen und durchzusetzen festgeschrieben wurde, dies jedoch bei weitem nicht ausreichte. Das Protokoll von San Salvador definiert nun diese Rechte.  
Das zweite Protokoll, das ''[[Protokoll der Amerikansichen Konvention der Menschenrechte zur Abschaffung der Todesstrafe]]'' von 1990, konkretisierte den Willen der OAS die Todesstrafe abzuschaffen. Es erweitert damit die Artikel 4,1 bis 4,6 CADH.
Das zweite Protokoll, das ''[[Protokoll der Amerikansichen Konvention der Menschenrechte zur Abschaffung der Todesstrafe]]'' von 1990, konkretisierte den Willen der OAS die Todesstrafe abzuschaffen. Es erweitert damit die Artikel 4,1 bis 4,6 CADH, in welchen bereits das Recht auf Leben verankert wurde.




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