Menschenrechte in Lateinamerika: Unterschied zwischen den Versionen

Zeile 59: Zeile 59:




Die weitestgehend positive Formulierung der Konvention ist ein Merkmal, das direkt von der Allgemeinen Unabhängigkeitserklärung übernommen wurde. So werden bspw. anstelle von Verboten gegen Tötung und Zensur umgekehrt ein Recht auf Leben (Art. 4 CADH) als auch die Freiheit von Gedanken und Ausdruck (Art. 13 CADH) zum Ausdruck gebracht. Die Berufung auf die Allgemeine Erklärung der Rechte und Pflichten der Menschen, in der auch negative Formulierungen erscheinen, wird in diesem Sinn nur noch im Verbot von Diskrimination, der Gleichstellung aller Rechte und Freiheiten sowie der Beschränkung der persönlichen Rechte durch die (soziale) Umwelt augenfällig. Dies ist jedoch nicht zu unterschätzen, da diese drei Formalien zentralen Bausteine internationalen Rechts und nationaler Rechtsprechung sind, sind sie damit jedoch umso wichtiger.  
Die weitestgehend positive Formulierung der Konvention ist ein Merkmal, das direkt von der Allgemeinen Unabhängigkeitserklärung übernommen wurde. So werden bspw. anstelle von Verboten gegen Tötung und Zensur umgekehrt ein Recht auf Leben (Art. 4 CADH) als auch die Freiheit von Gedanken und Ausdruck (Art. 13 CADH) formuliert. Die Berufung auf die Allgemeine Erklärung der Rechte und Pflichten der Menschen, in der auch negative Formulierungen erscheinen, wird in diesem Sinn nur noch im Verbot von Diskrimination, der Gleichstellung aller Rechte und Freiheiten sowie der Beschränkung der persönlichen Rechte durch die (soziale) Umwelt augenfällig. Dies ist jedoch nicht zu unterschätzen, da diese drei Formalien zentralen Bausteine internationalen Rechts und nationaler Rechtsprechung sind, sind sie damit jedoch umso wichtiger.
 
Der Dreiklang der Formulierung "Every Person has responsibilities to his family, his community, and mankind." (Art. 32,1 CADH) sowie in "The rights of each person are limited by the rights of others, by the security of all, and by the just demands of the general wellfare, ..." (Art. 32,2 CADH) ist strukturell den drei Generationen internationalen Rechts bzw. Menschenrechts geschuldet. Es wird die ''Mikro- ''(die Rechte anderer Individuen), ''Meso- ''(das soziale Umfeld) und ''Makro-Ebene'' (die Welt im Gesamten) angesprochen. Besonders die starke Formel, der Familie und der Kommune verpflichtet zu sein, ist ein Ausdruck der Rechte dritter Generation, die sich zwischen dem individualzentristischen Kapitalismus und dem gesellschaftszentristischen Kommunismus auf halben Weg vereint. Es wird nicht von ''einem'' oder ''allem'' gesprochen, sondern von (relativ kleinen) sozialen Konstrukten, in denen sich das Individuum befindet und über die es seine Interessen zur Außenwelt mediieren kann.


Die Ausrichtung der CADH hin zu Rechten erster Generation, die hauptsächlich politische und zivile Individualrechte umfasst, ist streitbar. Genauso streitbar ist, ob Rechte zweiter Generation, die hauptsächlich Gesellschaftsrechte umfassen, verallgemeinerbar sind. ''Können alle Menschen der Erde ''(oder Lateinamerikas)'' die gleichen ökonomischen, sozialen und kulturellen Rechte geltend machen, trotz hoher situativer Differenzen in eben jenen Bereichen?'' Fragwürdig ist auch, wie weit die Rechte der Allgemeinheit die Rechte des Einzelnen einschränken dürfen und umgekehrt, an welchem Punkt sich Individuen einem Gesellschaftsinteresse beugen müssen. Die Klärung dieses Dilemmas, ist Aufgabe des Gerichtshofs durch Rechtsprechung im Einzelfall (s.u.). Gegebenenfalls müssen Ergänzungen der Konvention um weitere Protokolle durch das OAS hier neue definitorische Klarheit schaffen. Bei der Schaffung des ersten Zusatzprotokolls (von San Salvador; 1988), um Sozialrechte zu Definieren, handelt es sich um genau so einen Fall. Es bildet damit eine der wichtigsten Errungenschaften im System der Amerikansichen Menschenrechte.  
Die Ausrichtung der CADH hin zu Rechten erster Generation, die hauptsächlich politische und zivile Individualrechte umfasst, ist streitbar. Genauso streitbar ist, ob Rechte zweiter Generation, die hauptsächlich Gesellschaftsrechte umfassen, verallgemeinerbar sind. ''Können alle Menschen der Erde ''(oder Lateinamerikas)'' die gleichen ökonomischen, sozialen und kulturellen Rechte geltend machen, trotz hoher situativer Differenzen in eben jenen Bereichen?'' Fragwürdig ist auch, wie weit die Rechte der Allgemeinheit die Rechte des Einzelnen einschränken dürfen und umgekehrt, an welchem Punkt sich Individuen einem Gesellschaftsinteresse beugen müssen. Die Klärung dieses Dilemmas, ist Aufgabe des Gerichtshofs durch Rechtsprechung im Einzelfall (s.u.). Gegebenenfalls müssen Ergänzungen der Konvention um weitere Protokolle durch das OAS hier neue definitorische Klarheit schaffen. Bei der Schaffung des ersten Zusatzprotokolls (von San Salvador; 1988), um Sozialrechte zu Definieren, handelt es sich um genau so einen Fall. Es bildet damit eine der wichtigsten Errungenschaften im System der Amerikansichen Menschenrechte.  
Zeile 65: Zeile 67:
Sofern ratifiziert, gilt durch das Zusatzprotokoll von San Salvador zusätzlich das [[Recht auf Arbeit]] (Art. 6), das [[Recht auf gerechte, angemessene und befriedigende Arbeitskonditionen]] (Art. 7), [[Gewerkschaftsrecht]]e (Art. 8), das [[Recht auf soziale Sicherung]] (Art. 9), das [[Recht auf Gesundheit]] (Art. 10), das [[Umweltschutz | Recht auf eine gesunde Umwelt]] (Art. 11), das [[Recht auf Nahrung]] (Art. 12), das [[Recht auf Bildung]] (Art. 13), das [[Recht auf die Teilhabe an den Vorzügen der Kultur]] (Art. 14), das [[Familienrechte | Recht auf Gründung und Schutz der Familien]] (Art. 15), die [[Kinderrechte | (erweiterten) Rechte der Kinder]] (Art. 16), der [[Altenrechte | Schutz der Älteren]] (im Sinne von ''alten und gebrechlichen'' Menschen, Art. 17) und der [[Behindertenrechte | Schutz der Benachteiligten]] (im Sinne von ''Menschen mit Behinderung'', Art. 18).
Sofern ratifiziert, gilt durch das Zusatzprotokoll von San Salvador zusätzlich das [[Recht auf Arbeit]] (Art. 6), das [[Recht auf gerechte, angemessene und befriedigende Arbeitskonditionen]] (Art. 7), [[Gewerkschaftsrecht]]e (Art. 8), das [[Recht auf soziale Sicherung]] (Art. 9), das [[Recht auf Gesundheit]] (Art. 10), das [[Umweltschutz | Recht auf eine gesunde Umwelt]] (Art. 11), das [[Recht auf Nahrung]] (Art. 12), das [[Recht auf Bildung]] (Art. 13), das [[Recht auf die Teilhabe an den Vorzügen der Kultur]] (Art. 14), das [[Familienrechte | Recht auf Gründung und Schutz der Familien]] (Art. 15), die [[Kinderrechte | (erweiterten) Rechte der Kinder]] (Art. 16), der [[Altenrechte | Schutz der Älteren]] (im Sinne von ''alten und gebrechlichen'' Menschen, Art. 17) und der [[Behindertenrechte | Schutz der Benachteiligten]] (im Sinne von ''Menschen mit Behinderung'', Art. 18).


Unterzeichnet haben das erste Zusatzprotokoll Chile, Dominikanische Republik, Haiti und Venezuela. Sechzehn Mitgliedsstaaten haben es zudem ratifiziert. Dazu gehören Argentinien, Bolivien, Brasilien, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Mexico, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Suriname und Uruguay (Stand 2012, [http://www.oas.org/juridico/english/sigs/a-52.html OAS].
Unterzeichnet haben das erste Zusatzprotokoll Chile, Dominikanische Republik, Haiti und Venezuela. Sechzehn Mitgliedsstaaten haben es zudem ratifiziert. Dazu gehören Argentinien, Bolivien, Brasilien, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Mexico, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Suriname und Uruguay (Stand 2012, [http://www.oas.org/juridico/english/sigs/a-52.html OAS]).


=== Amerikanische Menschenrechtskommission ===
=== Amerikanische Menschenrechtskommission ===
65

Bearbeitungen