Rechtsgrundlage

Die Maßregelvollzugsasinstalten sind psychiatrisch-forensische Fachkrankenhäuser oder Abteilungen in psychiatrischen Kliniken. Der Maßregelvollzug ist vom normalen Strafvollzug und von der Sicherungsverwahrung gefährlicher Täter (meist Wiederholungs) zu unterscheiden.

Nach dem Strafgesetzbuch werden im Maßregelvollzug psychisch kranke Straftäter untergebracht, die laut der Paragrafen § 20 oder § 21 des Strafgesetzbuches (StGB) als schuldunfähig oder vermindert schuldfähig gelten. Des Weiteren werden jene Personen im Maßregelvollzug untergebracht, bei denen unter Berücksichtigung ihrer selbst und ihrer Tat eine erhöhte Gefahr bzw. ein erhöhtes Risiko einer weiteren Straftat besteht. Straftäter bei denen ein Zusammenhang zwischen Delikt und psychischer Störung besteht, werden ebenfalls im Maßregelvollzug untergebracht. Bei suchtkranken Delinquenten muss für eine Einweisung in eine Entziehungsanstalt nach § 64 keine Einschränkung der Schuldfähigkeit vorliegen.

Die Entscheidung trifft das Gericht bereits während der Hauptverhandlung, anschließend werden die Straftäter in den Maßregelvollzug eingewiesen. Im Vollzug gelten die Maßregelvollzugsgesetze, diese sind z.T. eigene Landesgesetze, z.T. Abschnitte in den Psychisch-Kranken-Gesetzen der anderen Bundesländer.

§ 63 StGB

Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus − bezieht sich auf schuldunfähige oder vermindert schuldfähige Straftäter, die aufgrund ihrer Erkrankung als für die Allgemeinheit gefährlich eingestuft sind und von denen weitere erhebliche Straftaten (Gewaltdelikte, aber auch Sexualdelikte) zu erwarten sind. Diese Maßregel ist unbefristet, allerdings kann das Gericht zu jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Jedoch sind festgelgete Fristen, in diesem Fall liegt sie bei einem Jahr, einzuhalten nach denen die Unterbringung überprüft werden muss.

§ 64 StGB

Unterbringung in der Entziehungsanstalt − bezieht sich auf suchtkranke Straftäter. Diese Maßregel ist auf bis zu zwei Jahre befristet, allerdings muss hier bereits nach 6 Monaten geprüft werden, ob die weitere Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gerechtfertigt bzw. von Nöten ist.

Auftrag des Maßregelvollzugs

Beide Gruppen werden im Maßregelvollzug in erster Linie als Patienten betrachtet, allerdings gilt der gesetzliche Auftrag der „Besserung und Sicherung“. Seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 1985 gilt für den Maßregelvollzug der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§62). Im Zuge der Strafrechtsreformen seit 1998 sind Bewährungen und Entlassungen aus dem Maßregelvollzug durch den Druck seitens der Öffentlichkeit deutlich seltener geworden.