Maßregelvollzug: Unterschied zwischen den Versionen

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'''§ 63 StGB'''  
'''§ 63 StGB'''  


Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus − bezieht sich auf schuldunfähige oder vermindert schuldfähige Straftäter, die aufgrund ihrer Erkrankung als für die Allgemeinheit gefährlich eingestuft sind und von denen weitere erhebliche Straftaten (Gewaltdelikte, aber auch Sexualdelikte) zu erwarten sind. Diese Maßregel ist unbefristet, allerdings kann das Gericht zu jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Jedoch sind festgelgete Fristen, in diesem Fall liegt sie bei einem Jahr, einzuhalten nach denen die Unterbringung überprüft werden muss.
Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus − bezieht sich auf schuldunfähige oder vermindert schuldfähige Straftäter, die aufgrund ihrer Erkrankung als für die Allgemeinheit gefährlich eingestuft sind und von denen weitere erhebliche Straftaten (Gewaltdelikte, aber auch Sexualdelikte) zu erwarten sind. Diese Maßregel ist unbefristet. Allerdings kann das Gericht zu jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Jedoch sind festgelgete Fristen, in diesem Fall liegt sie bei einem Jahr, einzuhalten nach denen die Unterbringung überprüft werden muss.


'''§ 64 StGB'''   
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==Schutz und Therapie==
==Schutz und Therapie==


Sinn und Zweck der Maßregelvollzugeinrichtungen ist es eine zwechmäßige Therapie für die Patienten (auch gegen deren Willen) und ein Höchstmaß an Sicherheit für die Gesellschaft zu garantieren. Des Weiteren dienen sie der Behandlung und der psychischen Stabilisierung und Rehabilitation der Insassen. Dieses Ziel kann nur durch Vollzugslockerungen von der Ausführung bis hin zum Freigang und Urlaub erreicht werden, welche schrittweise stattfinden sollten und ständig überprüft werden müssen. Aufgrund der hohen rechtlichen Ansprüche in Bezug auf die Entlassung, zieht sich die Behandlung über mehrere Jahre hin.  
Sinn der Maßregelvollzugeinrichtungen ist es eine zweckmäßige Therapie für die Patienten (auch gegen deren Willen) und ein Höchstmaß an Sicherheit für die Gesellschaft zu garantieren. Des Weiteren dienen sie der Behandlung und der psychischen Stabilisierung und Rehabilitation der Insassen. Dieses Ziel kann nur durch Vollzugslockerungen von der Ausführung bis hin zum Freigang und Urlaub erreicht werden, welche schrittweise stattfinden sollten und ständig überprüft werden müssen. Aufgrund der hohen rechtlichen Ansprüche in Bezug auf die Entlassung, zieht sich die Behandlung über mehrere Jahre hin.  
Einer Entlassung zur Bewährung durch die Strafvollstreckungskammern, wird nur dann zugestimmt, wenn eine positive Prognose seitens der Gutachter (idealerweise Rechtspsychologen oder forensische Psychiater) vorliegt.  
Einer Entlassung zur Bewährung (durch die Strafvollstreckungskammern) wird nur dann zugestimmt, wenn eine positive Prognose seitens der Gutachter (idealerweise Rechtspsychologen oder forensische Psychiater) vorliegt.  
Ebenso wird die Fortdauer der Maßregel periodisch von der Strafvollstreckungskammer geprüft.  
Ebenso wird das Andauern der Maßregel periodisch von der Strafvollstreckungskammer geprüft.  


Durch technischen Maßnahmen wie Sicherheitsschleusen, Überwachungskameras, Fenstervergitterungen sowie Zäune wird ein hohes Maß an Sicherheit erreicht. Die Höhe der Sicherheitvorkehrung ist abhängig vom Krankheitsbild und dem Risikoprofil des Patienten (Fluchtgefahr, Gewaltbereitschaft, psychische Stabilität, Art der Störung). Als besonders gefährlich eingestufte Insassen werden in spezillen Bereichen untergebracht. Auch die Therapie der Patienten und deren Beziehungen zu den Betreuern und Therapeuten ist in Bezug auf die Sicherheit von Relevanz, denn ein gutes Verhältniss zu den Therapeuten fördert die psychische Stabilisierung und das Erwerben neuer Kompetenzen der Patienten. Trotzdem darf ein qualifizierter Therapeut den objektiven Blick auf den Patieneten nicht verlieren. Das ist die wirksamste Maßnahme, um das Behandlungsziel zu erreichen und Rückfällen vorzubeugen. Statistiken belegen, dass Entweichungen aus Maßregelvollzuganstalten seltener geworden sind.
Durch technische Maßnahmen, wie Sicherheitsschleusen, Überwachungskameras, Fenstervergitterungen sowie Zäune, wird ein hohes Maß an Sicherheit erreicht. Die Höhe der Sicherheitvorkehrung ist abhängig vom Krankheitsbild und dem Risikoprofil des Patienten (Fluchtgefahr, Gewaltbereitschaft, psychische Stabilität, Art der Störung). Als besonders gefährlich eingestufte Insassen werden in spezillen Bereichen untergebracht. Auch die Therapie der Patienten und deren Beziehungen zu den Betreuern und Therapeuten ist von Relevanz, denn ein gutes Verhältniss zu den Therapeuten fördert die psychische Stabilisierung und das Erwerben neuer Kompetenzen der Patienten. Trotzdem darf ein qualifizierter Therapeut den objektiven Blick auf den Patienten nicht verlieren. Das ist die wirksamste Maßnahme, um das Behandlungsziel zu erreichen und Rückfällen vorzubeugen. Statistiken belegen, dass Entweichungen aus Maßregelvollzuganstalten seltener geworden sind.
Dennoch halten sich Vorbehalte und Ängste in den Gemeinden, die sich in unmittelbarer Nähe der Maßregelvollzugsanstalten befinden hartnäckig.
Dennoch halten sich Vorbehalte und Ängste in den Gemeinden, die sich in unmittelbarer Nähe der Maßregelvollzugsanstalten befinden hartnäckig.
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