Maßregelvollzug: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Maßregelvollzugsanstalten sind psychiatrisch-forensische Fachkrankenhäuser oder Abteilungen in psychiatrischen Kliniken. Der Maßregelvollzug ist vom normalen Strafvollzug und von der Sicherungsverwahrung gefährlicher (meist Wiederholungs-)Täter  zu unterscheiden.
Die Maßregelvollzugsanstalten sind psychiatrisch-forensische Fachkrankenhäuser oder Abteilungen in psychiatrischen Kliniken. Der Maßregelvollzug ist vom normalen Strafvollzug und von der Sicherungsverwahrung gefährlicher (meist Wiederholungs-)Täter  zu unterscheiden.


Nach dem Strafgesetzbuch werden im Maßregelvollzug psychisch kranke Straftäter untergebracht, die laut der Paragrafen § 20 oder § 21 des Strafgesetzbuches (StGB) als schuldunfähig oder vermindert schuldfähig gelten. Des Weiteren werden jene Personen im Maßregelvollzug  untergebracht, bei denen unter Berücksichtigung ihrer selbst und ihrer Tat eine erhöhte Gefahr bzw. ein erhöhtes Risiko einer weiteren Straftat besteht. Straftäter bei denen ein Zusammenhang zwischen Delikt und psychischer Störung besteht, werden ebenfalls im Maßregelvollzug untergebracht. Bei suchtkranken Delinquenten muss für eine Einweisung in eine Entziehungsanstalt nach § 64 keine Einschränkung der Schuldfähigkeit vorliegen.
Nach dem Strafgesetzbuch werden im Maßregelvollzug psychisch kranke Straftäter untergebracht, die laut der Paragrafen § 20 oder § 21 des Strafgesetzbuches (StGB) als schuldunfähig oder vermindert schuldfähig gelten. Des Weiteren werden jene Personen im Maßregelvollzug  untergebracht, bei denen unter Berücksichtigung ihrer Selbst und ihrer Tat eine erhöhte Gefahr bzw. ein erhöhtes Risiko einer weiteren Straftat besteht. Straftäter bei denen ein Zusammenhang zwischen Delikt und psychischer Störung besteht, werden ebenfalls im Maßregelvollzug untergebracht. Bei suchtkranken Delinquenten muss für eine Einweisung in eine Entziehungsanstalt nach § 64 keine Einschränkung der Schuldfähigkeit vorliegen.


Die Entscheidung trifft das Gericht bereits während der Hauptverhandlung, anschließend werden die Straftäter in den Maßregelvollzug eingewiesen.  
Die Entscheidung trifft das Gericht bereits während der Hauptverhandlung, anschließend werden die Straftäter in den Maßregelvollzug eingewiesen.  
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