Maßregelvollzug: Unterschied zwischen den Versionen

2.110 Bytes hinzugefügt ,  18:56, 18. Okt. 2008
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 7: Zeile 7:


Die Entscheidung trifft das Gericht bereits während der Hauptverhandlung, anschließend werden die Straftäter in den Maßregelvollzug eingewiesen.  
Die Entscheidung trifft das Gericht bereits während der Hauptverhandlung, anschließend werden die Straftäter in den Maßregelvollzug eingewiesen.  
Im Vollzug gelten die Maßregelvollzugsgesetze, diese sind z.T. eigene Landesgesetze, z.T. Abschnitte in den Psychisch-Kranken-Gesetzen der anderen Bundesländer.
Als Rechtsgrundlage für den Vollzuge und der psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung des Betroffenen gelten die Maßregelvollzugsgesetze der Länder.


'''§ 63 StGB'''  
'''§ 63 StGB'''  
Zeile 20: Zeile 20:


Beide Gruppen werden im Maßregelvollzug in erster Linie als Patienten betrachtet, allerdings gilt der gesetzliche Auftrag der „Besserung und Sicherung“. Seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 1985 gilt für den Maßregelvollzug der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§62). Im Zuge der Strafrechtsreformen seit 1998 sind Bewährungen und Entlassungen aus dem Maßregelvollzug durch den Druck seitens der Öffentlichkeit deutlich seltener geworden.
Beide Gruppen werden im Maßregelvollzug in erster Linie als Patienten betrachtet, allerdings gilt der gesetzliche Auftrag der „Besserung und Sicherung“. Seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 1985 gilt für den Maßregelvollzug der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§62). Im Zuge der Strafrechtsreformen seit 1998 sind Bewährungen und Entlassungen aus dem Maßregelvollzug durch den Druck seitens der Öffentlichkeit deutlich seltener geworden.
===Schutz und Therapie===
Sinn und Zweck der Maßregelvollzugeinrichtungen ist es eine zwechmäßige Therapie für die Patienten (auch gegen deren Willen) und ein Höchstmaß an Sicherheit für die Gesellschaft zu garantieren. Des Weiteren dienen sie der Behandlung und der psychischen Stabilisierung und Rehabilitation der Insassen. Dieses Ziel kann nur durch Vollzugslockerungen von der Ausführung bis hin zum Freigang und Urlaub erreicht werden, welche schrittweise stattfinden sollten und ständig überprüft werden müssen. Aufgrund der hohen rechtlichen Ansprüche in Bezug auf die Entlassung, zieht sich die Behandlung über mehrere Jahre hin.
Einer Entlassung zur Bewährung durch die Strafvollstreckungskammern, wird nur dann zugestimmt, wenn eine positive Prognose seitens der Gutachter (idealerweise Rechtspsychologen oder forensische Psychiater) vorliegt.
Ebenso wird die Fortdauer der Maßregel periodisch von der Strafvollstreckungskammer geprüft.
Durch technischen Maßnahmen wie Sicherheitsschleusen, Überwachungskameras, Fenstervergitterungen sowie Zäune wird ein hohes Maß an Sicherheit erreicht. Die Höhe der Sicherheitvorkehrung ist abhängig vom Krankheitsbild und dem Risikoprofil des Patienten (Fluchtgefahr, Gewaltbereitschaft, psychische Stabilität, Art der Störung). Als besonders gefährlich eingestufte Insassen werden in spezillen Bereichen untergebracht. Auch die Therapie der Patienten und deren Beziehungen zu den Betreuern und Therapeuten ist in Bezug auf die Sicherheit von Relevanz, denn ein gutes Verhältniss zu den Therapeuten fördert die psychische Stabilisierung und das Erwerben neuer Kompetenzen der Patienten. Trotzdem darf ein qualifizierter Therapeut den objektiven Blick auf den Patieneten nicht verlieren. Das ist die wirksamste Maßnahme, um das Behandlungsziel zu erreichen und Rückfällen vorzubeugen. Statistiken belegen, dass Entweichungen aus Maßregelvollzuganstalten seltener geworden sind.
Dennoch halten sich Vorbehalte und Ängste in den Gemeinden, die sich in unmittelbarer Nähe der Maßregelvollzugsanstalten befinden hartnäckig.
18

Bearbeitungen