Maßregelvollzug: Unterschied zwischen den Versionen

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§ 63 StGB − Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus − bezieht sich auf schuldunfähige oder vermindert schuldfähige Straftäter, die aufgrund ihrer Erkrankung als für die Allgemeinheit gefährlich eingestuft sind und von denen weitere erhebliche Straftaten (Gewaltdelikte, aber auch Sexualdelikte) zu erwarten sind. Diese Maßregel ist unbefristet, allerdings kann das Gericht zu jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Jedoch sind festgelgete Fristen, in diesem Fall liegt sie bei einem Jahr, einzuhalten nach denen die Unterbringung überprüft werden muss.
§ 63 StGB − Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus − bezieht sich auf schuldunfähige oder vermindert schuldfähige Straftäter, die aufgrund ihrer Erkrankung als für die Allgemeinheit gefährlich eingestuft sind und von denen weitere erhebliche Straftaten (Gewaltdelikte, aber auch Sexualdelikte) zu erwarten sind. Diese Maßregel ist unbefristet, allerdings kann das Gericht zu jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Jedoch sind festgelgete Fristen, in diesem Fall liegt sie bei einem Jahr, einzuhalten nach denen die Unterbringung überprüft werden muss.
§ 64 StGB − Unterbringung in der Entziehungsanstalt − bezieht sich auf suchtkranke Straftäter. Diese Maßregel ist auf bis zu zwei Jahre befristet, allerdings muss hier bereits nach 6 Monaten geprüft werden, ob die weitere Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gerechtfertigt bzw. von Nöten ist.
§ 64 StGB − Unterbringung in der Entziehungsanstalt − bezieht sich auf suchtkranke Straftäter. Diese Maßregel ist auf bis zu zwei Jahre befristet, allerdings muss hier bereits nach 6 Monaten geprüft werden, ob die weitere Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gerechtfertigt bzw. von Nöten ist.


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