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* Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB)
* Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB)
* Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB)
* Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB)
* [[Sicherungsverwahrung]] (in der Regel: auf dem Gelände eines Gefängnisses).
* [[Sicherungsverwahrung]] (in der Regel: in gesonderter Abteilung einer allgemeinen Justizvollzugsanstalt, § 140 Abs. 1 StVollzG).
   
   
Freiheitsbeschränkende Maßregeln:
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