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Im deutschen Recht bezeichnet das Wort | Im deutschen Recht bezeichnet das Wort '''Maßregel''' eine (rechtlich nicht als Strafe geltende) Freiheitseinschränkung, die von einem Gericht anlässlich gefährlicher und rechtswidriger Taten beim Vorliegen spezifischer Voraussetzungen neben oder anstelle einer [[Strafe]] ausgesprochen werden kann. In Deutschland gibt es drei freiheitsentziehende und drei freiheitsbeschränkende Maßregeln. | ||
Freiheitsentziehende Maßregeln: | Freiheitsentziehende Maßregeln: | ||
* Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) | * Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) | ||
* Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) | * Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) | ||
* Sicherungsverwahrung (in der Regel: auf dem Gelände eines Gefängnisses). | * [[Sicherungsverwahrung]] (in der Regel: auf dem Gelände eines Gefängnisses). | ||
Freiheitsbeschränkende Maßregeln: | Freiheitsbeschränkende Maßregeln: | ||
* Führungsaufsicht | * [[Führungsaufsicht]] | ||
* Entziehung der Fahrerlaubnis | * Entziehung der Fahrerlaubnis | ||
* Berufsverbot. | * [[Berufsverbot]]. | ||
Der Sprachgebrauch in der Justiz weicht vom Gesetzestext ab, nach dem jeder Vollzug einer dieser sechs Maßregeln als "Maßregelvollzug" bezeichnet werden müßte. Demgegenüber spricht man von "Maßregelvollzug" ausschließlich in den beiden Fällen der Unterbringung in der Psychiatrie und in einer Entziehungsanstalt (=Entzugsklinik). Selbst der Vollzug der Sicherungsverwahrung ist, wenn vom "Maßregelvollzug" die Rede ist, nicht mitgemeint. Man spricht in dem Fall schlicht von "Sicherungsverwahrung". | Der Sprachgebrauch in der Justiz weicht vom Gesetzestext ab, nach dem jeder Vollzug einer dieser sechs Maßregeln als "Maßregelvollzug" bezeichnet werden müßte. Demgegenüber spricht man von "Maßregelvollzug" ausschließlich in den beiden Fällen der Unterbringung in der Psychiatrie und in einer Entziehungsanstalt (=Entzugsklinik). Selbst der Vollzug der Sicherungsverwahrung ist, wenn vom "Maßregelvollzug" die Rede ist, nicht mitgemeint. Man spricht in dem Fall schlicht von "Sicherungsverwahrung". | ||
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#Für diese Straftat kann er wegen einer psychischen Krankheit oder Suchtkrankheit nicht oder nicht voll verantwortlich gemacht werden. | #Für diese Straftat kann er wegen einer psychischen Krankheit oder Suchtkrankheit nicht oder nicht voll verantwortlich gemacht werden. | ||
#Es muss zudem zu erwarten sein, dass er in Folge dieser Krankheit weitere erhebliche Straftaten begehen wird. | #Es muss zudem zu erwarten sein, dass er in Folge dieser Krankheit weitere erhebliche Straftaten begehen wird. | ||
Die Maßregel ist von der Schuld unabhängig und wird zum Schutz vor gefährlichen Straftätern oder zu deren Besserung angeordnet. Daher können Maßregeln der Besserung und Sicherung auch gegen schuldunfähige erwachsene Straftäter angeordnet werden. Das deutsche Strafrecht folgt somit einem System der Zweispurigkeit, bei dem zwischen Strafe und Maßregel unterschieden wird. | Die Maßregel ist von der Schuld unabhängig und wird zum Schutz vor gefährlichen Straftätern oder zu deren Besserung angeordnet. Daher können Maßregeln der Besserung und Sicherung auch gegen schuldunfähige erwachsene Straftäter angeordnet werden. Das deutsche Strafrecht folgt somit einem System der Zweispurigkeit, bei dem zwischen Strafe und Maßregel unterschieden wird. |