Liwat: Unterschied zwischen den Versionen

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== Prozessrecht ==
== Prozessrecht ==
Eine Besonderheit im islamischen Prozessrecht betreffend ''hadd''-Strafen ist, dass Indizienbeweise unzulässig sind und es entweder eines Geständnises oder Zeugenaussagen bedarf<ref name="peters"></ref>.
Nur ein explizites Geständnis vor dem Richter (inklusive einer juristisch korrekten Benennung der Tat) oder eine nahtlose Zeugenaussage von mindestens zwei Augenzeugen sind zulässig. Ein Geständnis außerhalb des Gerichtssaals oder eine verspätete Zeugenaussage sind hinfällig ebenso wie Zeuge bei nicht tadellosem Lebenswandel keine Aussagekraft hat.
Des Weiteren sind Zeugen bei Liwat oder ''zina'' nicht zu einer Aussage verpflichtet und es gilt als moralisch richtig, die Tat zu verschweigen. Die in diesem Fall mindestens vier Augenzeugen müssen die Tat bis ins intimste Detail beschreiben ("so wie man einen Eimer in den Brunnen gehen sieht") und machen sich im Falle einer falschen Aussage oder einer unbewiesenen Aussage selbst eines ''hadd''-Vergehens schuldig, der Verleumdung wegen ''zina'' (''qadf''), die mit 80 Peitschenhieben geahndet wird<ref name="Klauda"></ref>.
Das Anbringen eines berechtigen Zweifels (''schubha'') ist ebenfalls eine Möglichkeit der Strafe für Liwat zu entgehen, etwa mit der Begründung man habe nichts von dem Verbot gewusst oder sei gezwungen wurden.
Begründet werden die Hürden die einer Verurteilung von ''hadd''-Strafen entgegenstehen damit, dass Gott über einer Schuldbegleichung stehe:
<blockquote>"[...]weil Gott der Erhabene es liebte, dass [die Sünden] seiner Untertanen verhüllt bleiben, und dies wird realisiert, indem man vier Zeugen fordert, da es sehr selten ist, dass vier Menschen diese Sünde beobachten"<ref name="elrouayheb"></ref>.</blockquote>
Ebenso wird der in Koran und Sunna oft wiederholte Wunsch nach Verhüllung (''satr'') über eine Ahndung der Unzucht gestellt<ref name="schmitt"></ref>, während im Koran das Spionieren sowie die Enthüllung von ''zina'' mit Strafen belegt wird<ref name="Klauda"></ref>.


== Literatur ==
== Literatur ==
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